Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

4170 Inhalte gefunden
Zivilrecht
Darstellung bis heute offenbar nicht. Obschon ihr durch Zustellung der Berufungsantwort des Handelsregisteramtes klar vor Augen geführt wurde, dass zur Eintragung der angeblich gewählten Revisionsstelle geblieben sind.Aus den Erwägungen: 1. Die Gesuchsgegnerin bestreitet zu Recht nicht, dass der vom Handelsregisteramt monierte Organisationsmangel bestanden und sie diesen während des vorinstanzlichen Verfahrens hat zwar – nach Ablauf der ihr hierfür angesetzten Frist – eine Kopie der Anmeldung für das Handelsregisteramt des Kantons Zug vom 15. September 2014 eingereicht. Dieser kann allerdings lediglich entnommen
Art. 24c Abs. 2 RPG, Art. 17 Abs. 2 WaG, §§ 12 und 14 PBG
Gebäudeteile verlangen. aa) Gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt Rechtswirkungen nach den berechtigten Erwartungen des Einzelnen ausrichten, die sie durch ihr eigenes Handeln bei ihm erweckt haben, selbst wenn dafür unter Umständen vom Gesetz abgewichen werden muss. Damit Härte ergäbe und wo das übergeordnete Recht es zulässt. Bei der Ausnahmebewilligung gemäss § 14 PBG handelt es sich um einen Entscheid, durch den gestützt auf eine gesetzliche Ermächtigung ein Abweichen von
Art. 8 BV
des kantonalen Rechts. In Art. 50 Abs. 2 BV werde überdies festgehalten, dass der Bund bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden beachte. Die Beschwerdeführerin sei als Korporationsgemeinde g zu regeln» beziehe). Diese Autonomie müsse der Bund aufgrund von Art. 50 Abs. 2 BV bei seinem Handeln beachten. Es könne somit festgehalten werden, dass die Aufhebung der Satzungen der Korporation D Körperschaft, welche eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, sei die Korporation D. in ihrem gesamten Handeln an die Grundrechte gebunden. Die Mitgliedschaftskriterien müssten namentlich den Gleichbehandlun
Zivilrechtspflege
n Anspruchs, sowie eines Verfügungsgrundes, d.h. eines Anlasses zu beschleunigtem richterlichem Handeln (E. 3.1). Trotz Beweismassreduktion (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO) gilt im vorliegenden Massnahmeverfahren verweist eine Norm auf richterliches Ermessen (z.B. bei Treu und Glauben oder wichtige Gründe) bzw. handelt es sich um Generalklauseln, besteht keine einschlägige Gerichtspraxis oder sind die Lehrmeinungen fünf Tagen einräumt. Auch wenn es sich bei dieser Fristenregelung bloss um eine Ordnungsvorschrift handelt (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über S
Strafrechtspflege
b GOG, § 2 und 5 DSG - Beim Entscheid über die Einsichtnahme in Akten abgeschlossener Verfahren handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt, womit die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Akten eines abgeschlossenen Verfahrens richten sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz (E. 3). Handelt es sich dabei um besonders schützenswerte Daten, darf Dritten Einsicht gewährt werden, wenn ein formelles Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. (...) 2.2 Beim Entscheid über die Akteneinsicht handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt (§ 79 Abs. 1 lit. b GOG). Unter diesen Umständen gelangen die
Bürgerrecht
(Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) angefochten werden. Beim Beschluss des Beschwerdegegners handelt es sich um einen Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde im Sinne von § 40 Abs. 2 VRG, der beim auf den Namen «Yreinweg» lautet. Gestützt auf die vorstehend unter Ziff. 4 gemachten Ausführungen, handelt es sich bei diesem Entscheid jedoch nicht um einen Entscheid im Sinne von § 4 VRG, sondern um eine
§ 5 Bürgerrechtsgesetz
Verfahrensausgang seitens des Beschwerdeführers liegt hier nicht vor. Der für die Bürgergemeinde X. handelnde Beschwerdeführer war mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden, weil er darin einen Beschwerdeführers, auch für das vorinstanzliche Verfahren.Aus den Erwägungen: (...) 3. Vorliegend handelt es sich um das selbständige Einbürgerungsgesuch einer minderjährigen, in der Schweiz geborenen und wenn es sehr weit ist – pflichtgemäss, nach Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung ausüben. Es handelt sich materiell um einen Akt der Rechtsanwendung. Die Gesuchsteller haben im Einbürgerungsverfahren
§ 26 lit. i der Submissionsverordnung vom 20. September 2005 (SubV, BGS 721.53)
ergibt dies einen Betrag von fast Fr. 7'700.– Diese Beträge hat die Beschwerdeführerin zwar mittels Handeintrag ausgewiesen, jedoch nicht in ihren Gesamtbetrag miteinbezogen. e) Die Frage, ob die Beschwer Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine nicht abschliessend gehaltene Generalklausel in Kombination mit einem Beispielkatalog
Strafrechtspflege
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch als verhältnismässig. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich dabei nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur um leichte Eingriffe, welche
SIA Normen
Vorwirkung der SIA-Norm 358 (Ausgabe 2010) nach Regel der Baukunde vorliegt. Bei der Vorwirkung handelt es sich um die Beeinflussung der Rechtsanwendung durch einen Rechtsetzungsakt, der im Zeitpunkt der

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch