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Art. 759 Abs. 2 OR
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Regeste:
– Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trägt der Kläger, der im Verantwortlichkeitsprozess gemäss Art. 759 Abs. 2 OR mehrere Beteiligte für den Gesamtschaden gemeinsam einklagt, das
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Art. 261 ZPO, Art. 3 Abs. 1 lit. d und Art. 5 lit. c UWG
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unterscheiden (Arpagaus, Basler Kommentar UWG, 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 10 f.; Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 9. Oktober 2014, in: ZR 6/2015 Nr. 45).
3.1.3 Die Gesuchstellerin reichte eine Übersicht wonach die Slideshows nur durch Eingabe des Pfades angezeigt wurden. Bei den betreffenden Belegen handelt es sich nicht um Screenshots der Website der Gesuchsgegnerin. Es erscheint naheliegend, dass hier übernommenen Inhalten bestehen (act. 1/34). Bei diesem von der Gesuchstellerin erstellten Dokument handelt es sich aber nur um eine Parteibehauptung. Sie hat keine Screenshots der gesuchgegnerischen Website
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Art. 36 BV, Art. 18 Abs. 1 RPG, PBG und BO der Stadt Zug
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Zonen des öffentlichen Interesses das Enteignungsrecht geltend gemacht werden. In beiden Fällen handelt es sich um erhebliche Eingriffe in das gemäss Art. 26 BV garantierte Grundrecht der Eigentumsfreiheit umfassenden, flächendeckenden und situationsgerechten Nutzungsplanung um eine Pflicht der Kantone handelt (vgl. hierzu die Erläuterungen des EJPD/BPR zu den Grundlagen für die Raumplanung, Bern 1981, Art der zusammenhängender Raum bezeichnet wird. Bei der Oeschwiese, die Teil der Seeuferanlage ist, handelt es sich um den letzten grösseren Bereich, der in diesem Bereich noch einen lückenlosen Zugang zum
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Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
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werden, wie das der Gemeinderat Walchwil getan hat. Schaut man das Bauvorhaben als Ganzes an, so handelt es sich nicht um einen Neubau, sondern um einen Umbau, verbunden mit einer Erweiterung des Gebäu Länge der Ober Altstadt-Gasse diverse Geschäfte eingemietet haben. Bei diesen Erdgeschossnutzungen handelt es sich unter anderem um Geschenk- und Accessoireläden, Kleidergeschäfte, einen Coiffeursalon, eine Anordnung. Soweit darüber nicht zusammen mit der Anordnung in der Hauptsache entschieden wird, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid, der mit Beschwerde selbstständig anfechtbar ist, da er
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§ 79 Abs. 1 lit. b GOG, § 2 und 5 DSG
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Regeste:
- Beim Entscheid über die Einsichtnahme in Akten abgeschlossener Verfahren handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt, womit die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes für das Akten eines abgeschlossenen Verfahrens richten sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz (E. 3). Handelt es sich dabei um besonders schützenswerte Daten, darf Dritten Einsicht gewährt werden, wenn ein formelles Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
(...)
2.2 Beim Entscheid über die Akteneinsicht handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt (§ 79 Abs. 1 lit. b GOG). Unter diesen Umständen gelangen die
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Ausländerrecht
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wie im vorliegenden Fall – offensichtlich ist, dass sich ein Gesuchsteller der Konsequenzen seines Handelns nicht bewusst ist. Letztlich hätte ein Rückzug des Gesuches vom 4. Juli 2009 auch nur erfolgen können reichten im zweiten Gesuch schliesslich nicht dieselben Dokumente wie beim ersten Gesuch ein; es handelte sich um neue, aktuelle Unterlagen. Weiter kann juristischen Laien nicht vorgeworfen werden, sie Nachteil erwachsen. Nur wenn sie eine solche erhalten hätten, hätten sie sich überhaupt gegen das Handeln der Behörde zur Wehr setzen können.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer am
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Gewässerrecht
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Regeste:
Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) – Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Erstellung eines Gebäudes im Gewä
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Personalrecht
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proaktives und engagiertes Handeln seinerseits gewünscht und geschätzt werde. Im Übrigen sei für die Stelle des Teamleiters (...) ausdrücklich eine proaktive und effizient handelnde Person gesucht worden. aus Höflichkeit geboten erscheinen mögen, liegt deren Verwendung im Ermessen der Amtsstelle X. Es handelt sich aufgrund des fehlenden Anspruchs auf eine entsprechende Formulierung folgerichtig nicht um eine
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Verfahrensrecht
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die Beschwerde instruiert und Antrag stellt, hingegen der Regierungsrat im Kollegium entscheidet, handelt es sich bei einer Direktion nicht um eine Gesamtbehörde mit Spruchkompetenz. Aus diesem Grund ist ist er mit einer am Geschäft beteiligten Person verwandt, verschwägert oder dessen Vertreter. Auch handelt es sich nicht um einen eigenen Entscheid des Direktionsvorstehers, welcher vor dem Regierungsrat
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Strafzumessung
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aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB kann jedoch noch nicht gesprochen werden. Zum einen handelte die Beschuldigte offensichtlich nicht uneigennützig; vielmehr ist sie es, die massgeblich vom a