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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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bei Nicht-Leistung) oder die Versteigerung des Anteils am Gemeinschaftsvermögen anordnen; dabei handelt es sich um einen freien Ermessensentscheid. Vor ihrem Entscheid gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG hat die 27). In einem solchen Falle ist regelmässig die Liquidation der Gesamthandgemeinschaft anzuordnen. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, so hat das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung
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Rechtspflege
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gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (revidiertes Lugano-Übereinkommen, kurz: LugÜ) unterliegt - als Entscheid gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (revidiertes Lugano-Übereinkommen, kurz: LugÜ) unterliegt - als Entscheid n Anspruchs, sowie eines Verfügungsgrundes, d.h. eines Anlasses zu beschleunigtem richterlichem Handeln (E. 3.1). Trotz Beweismassreduktion (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO) gilt im vorliegenden Massnahmeverfahren
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Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 260 Abs. 1 StPO
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entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch als verhältnismässig. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich dabei nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur um leichte Eingriffe, welche
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Aus der Praxis der Datenschutzstelle
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onen der Lernenden durch Lehrpersonen.Aus dem Sachverhalt:
Ein Schüler einer Zuger Schule (es handelt sich um eine Schule im nachobligatorischen Ausbildungsbereich) wehrte sich dagegen, dass die Lehrperson
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Art. 229 Abs. 3 und 317 Abs. 1 ZPO
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Verhandlungs- und auch des Untersuchungsgrundsatzes nur noch zulässig, wenn es sich um echte Noven handelt oder wenn unechte Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden
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Zivilrechtspflege
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unterscheiden (Arpagaus, Basler Kommentar UWG, 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 10 f.; Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 9. Oktober 2014, in: ZR 6/2015 Nr. 45).
3.1.3 Die Gesuchstellerin reichte eine Übersicht Zürich/Basel/Genf 2007, S. 1744). Sie bezwecken vor allem den Schutz der Parteien vor übereiltem Handeln (Krauskopf, in: Jürg Schmid [Hrsg.], Der Grundstückkauf, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 239).
3.3 wonach die Slideshows nur durch Eingabe des Pfades angezeigt wurden. Bei den betreffenden Belegen handelt es sich nicht um Screenshots der Website der Gesuchsgegnerin. Es erscheint naheliegend, dass hier
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Rechtspflege
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den Präsidenten der Handelskammer am Schiedsort oder am gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz der beklagten Partei) beantragen. Voraussetzung dafür, dass der Präsident einer Handelskammer das Schiedsgericht 2012 in Anwendung von Art. IV des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (EÜIH) das ISG IHK für die oben erwähnte Streitigkeit bestimmt und sich das ISG IHK gestützt n ins Recht gelegte Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Kasachstan (nachfolgend: ISG IHK) vom 11. April 2012 grundsätzlich als Arrestgrund
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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wird - in der Regel dürfte es sich um einen nach kantonalem Recht ausgestalteten Sondernutzungsplan handeln - eine umfassende Prüfung sämtlicher kantonal- und bundesrechtlicher Anforderungen erfolgt, stellt Behörden selber oder von einem Komitee durch ein Referendum oder eine Initiative herbeigeführt wird. Es handelt sich um eine kantonsrechtliche Umsetzung der Vorgaben von Art. 34 der Bundesverfassung. § 25 Abs Rechtsprechung des Bundesgerichtes lässt sich ebenfalls keine Definition entnehmen.
Bei der Y- Partei handelt es sich klar um eine «wesentliche Minderheit». Sie haben in der Gemeinde Baar bei den Kantonsratswahlen
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Bau- und Planungsrecht
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)wiese gelagert werden sollen. Um ein «geringfügiges Bauvorhaben» im Sinne des zitierten Paragraphen handelt es sich dabei nicht. Aus der in Erw. 3.1 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 22 angelegte Einrichtungen der Bewilligungspflicht unterliegen (§ 4 Abs. 1 V PBG). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vorübergehende Lagerung der Boote auf dem westlichen Teil von Grundstück Nr. 000 grosses öffentliches Interesse bestehe, da es sich um einen wichtigen gesellschaftlichen Anlass handelt und dieser für die aussstellenden Unternehmen und den Kanton Zug von grosser Bedeutung ist. Nachdem
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Aus der Praxis der Datenschutzstelle
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e» bekannt. Schickt der private Dritte eine Postsendung – dabei kann es sich auch um Rechnungen handeln – an diese Adresse, geht sie bei der Gemeindeverwaltung ein. Die Gemeindeverwaltung leitet jedoch einer Person, die sich in einem Spital, einer Pflegeeinrichtung oder in einer Strafanstalt befindet, handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten. § 8 DSG ist keine genügende gesetzliche Grundlage sich jemand im Spital, in einem Pflegeheim, in einer Heilstätte oder in einer Strafanstalt aufhält, handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten gemäss § 2 Bst b DSG. Ist im Einwohnerregister