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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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Regeste:
Art. 80 SchKG; Art. 6 OBG – Der Strafbefehl einer Staatsanwaltschaft, mit welchem einer juristischen Person gestützt auf Art. 6 OBG eine Busse auferlegt wurde, stellt einen Rechtsöffnungs
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§ 5 Abs. 1 kant. BüG, § 12 VRG
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(Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) angefochten werden. Beim Beschluss des Beschwerdegegners handelt es sich um einen Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde im Sinne von § 40 Abs. 2 VRG, der beim
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Art. 261 ZPO, Art. 55 Abs. 1 ZPO
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n Anspruchs, sowie eines Verfügungsgrundes, d.h. eines Anlasses zu beschleunigtem richterlichem Handeln (E. 3.1). Trotz Beweismassreduktion (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO) gilt im vorliegenden Massnahmeverfahren
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§ 19 VRG; §§ 10 Abs. 3, 13 und 14 PG
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Regeste:
– Die äussere Form ist für das Vorliegen eines Entscheides nicht von Bedeutung. Liegt nach dem Inhalt, nicht aber der äusseren Form nach ein Entscheid vor, so kann der Adressat entweder di
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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
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wurden und zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Dabei handelt es sich indes nicht um einen Entscheid, der nach den ausdrücklichen Bestimmungen der Schweizerischen
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Wettbewerbsrecht
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sich nicht um Allerweltserzeugnisse, weniger bekannte Marken, nur kurz oder kaum gebrauchte Zeichen handeln (vgl. Jung, in: Jung/Spitz [Hrsg.], a.a.O., Bern 2010, Art. 2 N 105). Eine besondere Ausbeutungsabsicht Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen, handelt gemäss Art. 3 lit. d UWG (und Art. 2 UWG) unlauter. Von einem Verstoss gegen das Gebot des lauteren Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen, handelt gemäss Art. 3 lit. d UWG (und Art. 2 UWG) unlauter. Von einem Verstoss gegen das Gebot des lauteren
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Art. 13 URG
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Klägerin nimmt in Bezug auf den GT 5 die Funktion als gemeinsame Zahlstelle wahr.
2. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt die X. GmbH (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in Zug den Handel, den Verkauf und die
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Art. 261 Abs. 1 ZPO
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nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, d.h. eines Anlasses zu beschleunigtem richterlichem Handeln (vgl. zum Ganzen Sprecher, Basler Kommentar zur ZPO, 2. A., 2013, Vor Art. 261-269 N 1 ff. und Art
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§ 62 Abs. 1 lit. c, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1 VRG, Art. 16d SVG und Art. 30 VZV
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liessenden Entscheids dahin. Bei der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung handelt es sich nicht um eine peremptorische Frist, sondern es geht lediglich um eine ab dem 70. Lebensjahr ht, den Führerausweis des Beschwerdeführers entzogen hat. Bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde handelt es sich nämlich um ein ordentliches Rechtsmittel, das von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat Kontrolluntersuchung verlangen zu können, z.B. wegen Erkrankung oder längerer Auslandsabwesenheit. Es handelt sich bezüglich der Anordnung der verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung nicht um eine gesetzliche
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Aktienrecht
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selbst dann, wenn anzunehmen ist, dass sich die Aktionäre auch in der Zukunft nicht zu gemeinsamem Handeln durchringen können und die Pattsituation die Gesellschaft auf Dauer funktionsunfähig macht. Auch den Ziffern 1-3 von Art. 731b Abs. 1 OR genannten Massnahmen zur Behebung des Organisationsmangels handelt es sich um einen exemplifikativen, nicht abschliessenden Katalog. Mit Art. 731b Abs. 1 OR wollte