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Art. 132 StPO
6. Bei der vorliegend angeordneten amtlichen Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt A handelt es sich um eine Offizialverteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO und nicht um eine
Umweltrecht
es sich dann nicht mehr um einen baurechtlichen Entscheid für eine Baute ausserhalb der Bauzone handeln wird. Solange keine Feststellungsverfügung vorliegt, wird der Gemeinderat X. wie bis anhin von Saison Schiessanlagen zu befassen, die sich je wieder aus verschiedenen Teilanlagen zusammensetzen. Es handelt sich also um ein Gebiet mit einer ausserordentlich hohen Anzahl Schiessanlagen auf engem Raum, von
Art. 67 SchKG, Art 9 u. Art. 135 OR, Art. 13 u. Art. 16 GebV SchKG; Betreibungsbegehren zur Unterbrechung der Verjährung
g eingereichte Rückzugserklärung erst nach der Ausstellung des Zahlungsbefehls beachtete. Damit handelte das Betreibungsamt letztlich im Interesse der Beschwerdeführerin, welche das Betreibungsbegehren
Art. 1 Abs. 3 aExpaV, Art. 1 Abs. 2 ExpaV
aufhalten, Anspruch auf diese Abzüge haben. Bei der Frage, ob ein Aufenthalt «zeitlich befristet» ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage und somit um eine Beweisfrage. «Dabei sind umso höhere Anforderungen «bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland» abgezogen werden. Auch hierbei handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache, welche von den Rekurrenten zu belegen wäre. d) Im vo bloss vorübergehende Entsendung im Sinn von Art. 1 Abs. 3 Satz 1 ExpaV nachträglich infrage stellt, handelt es sich nicht um eine eigentliche Rückwirkung, sondern um die Berücksichtigung von die Gegebenheiten
Art. 112 und Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB; Art. 56 Abs. 1 StGB
bereits die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte ausgesprochen kaltblütig vorging. Er handelte aus eigenem Antrieb, planmässig, völlig gefühlskalt und ohne Rücksicht auf das Empfinden und das vorliegend die lebenslängliche Verwahrung anzuordnen ist. 4.4 Bei der lebenslänglichen Verwahrung handelt es sich im Vergleich zur ordentlichen Verwahrung um die deutlich eingriffsintensivere Sicherungsmassnahme
Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
t sich demnach auf die Grossstädte der Schweiz. Dies wird durch die Zweckumschreibung im Handelsregisterauszug der (...) ausdrücklich bestätigt. Innerhalb dieser strategischen Ausrichtung der Beschwer [1P.122/1998]). Ein derartiges Verbot besteht in der Gemeinde Baar weder rechtlich noch faktisch. Handelt es sich vorliegend somit um einen leichten Eingriff, so genügt als gesetzliche Grundlage ein Gesetz entspricht damit den Anforderungen des Legalitätsprinzips. b) Beim Begriff des öffentlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung der zuständigen Verwaltungsbehörde
Art. 93 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG, § 41 Abs. 1 lit. c VRG, § 15 Abs. 2 VRG i.V.m. § 17 VRG
muss. Mit dieser Bestimmung wird der kantonalrechtliche Parteibegriff über das BGG vorgegeben. Es handelt sich dabei um eine Mindestanforderung, d.h. die Beschwerdebefugnis darf im kantonalen Verfahren nicht
Art. 154 ZPO
beauftragte und diesem die als wesentlich eingestuften Fragen unterbreitete. Bei diesen Entscheiden handelt es sich letztlich um – zwar sehr rudimentäre – Beweisverfügungen, in denen das zugelassene Beweismittel
Art. 125 ZGB; Art. 277 ZPO; Art. 8 ZGB; Art. 53 Abs. 1 ZPO
ht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss. Es handelt sich dabei um einen klaren Rechtsgrundsatz, dessen Missachtung Willkür in der Rechtsanwendung darstellt
Art. 77 Abs. 1 BPR und Art. 82 lit. c BGG
eine eidgenössische Volksabstimmung, welche einen nationalen Sachverhalt betrifft. Andererseits handelt es sich bei den Beschwerdegegnerinnen um interkantonale Zusammenschlüsse sämtlicher kantonaler F

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