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§ 52 VRG (Aufsichtsbeschwerde)
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Jahren 1934-37 (sogenannter Südflügel) zu erhalten. Ein Auszug aus dem Text der Denkmalpflege zu Handen des Beurteilungsgremiums des Wettbewerbs lautete denn auch: «Die Wandmalereien in der Kapelle des G). Das Vorgehen der einzelnen kantonalen Behörden und Personen wie auch die Koordination deren Handelns waren im vorliegenden Fall korrekt und geben keinerlei Anlass für die Ergreifung von aufsichtsr werden. Das Vorgehen der einzelnen kantonalen Behörden und Personen wie auch die Koordination deren Handelns waren im vorliegenden Fall korrekt und geben keinerlei Anlass für die Ergreifung von aufsichtsr
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Berufliche Vorsorge: Lebenspartnerrente
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Regeste:
Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. d des Vorsorgereglements (VorsR) der Zuger Pensionskasse - Aus Systematik und dem Wortlaut der reglementarischen Bestimmungen von Art. 16 Abs. 2 i.
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Art. 2 Abs. 2 eidg. BüV, § 5 Abs. 2 kant. BüG
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sie geschichtliches Wissen und Staatskunde. Im Gegensatz zu den Fragen beim Einbürgerungsgespräch handelte es sich bei diesen Fragen – mit Ausnahmen gewisser regionaler Fragen – nicht um solche, welche als als allgemein bekannt gelten bzw. welche eine 13-Jährige ohne Vorbereitung weiss. Vielmehr handelte es sich um Fragen, auf welche sich die Beschwerdeführerin gezielt hätte vorbereiten können bzw. müssen Vertrautheit einer einbürgerungswilligen Person mit dem Ort, in dem sie lebt, zu erfragen. Auch handelt es sich um Fragen, mit denen üblicherweise gerechnet werden muss und die daher keiner besonderen
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Art. 11 Abs. 2 und 15 USG; Art. 13 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 37a Abs. 1 LSV; Art. 40 Abs. 1 LSV; Anhang 7 LSV
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es sich dann nicht mehr um einen baurechtlichen Entscheid für eine Baute ausserhalb der Bauzone handeln wird. Solange keine Feststellungsverfügung vorliegt, wird der Gemeinderat X. wie bis anhin von Saison Schiessanlagen zu befassen, die sich je wieder aus verschiedenen Teilanlagen zusammensetzen. Es handelt sich also um ein Gebiet mit einer ausserordentlich hohen Anzahl Schiessanlagen auf engem Raum, von
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ISOS, § 25 Abs. 1 lit. a DMSG, § 25 Abs. 1 lit. d DMSG
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bejaht werden könnte, müsste dieser Wert in einem herausragenden Mass gegeben sein. Im Übrigen handelt es sich aber bei diesen Qualifikationen jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe. Davon spricht man Eidgenössischen Departement des Innern, Kanton Zug, Bern 2002) aufgenommen. Gemäss ISOS (S. 171 ff.) handelt es sich dabei um ein charakteristisches Beispiel eines im 19. Jahrhundert technisierten Flusslaufes andere Gemeinden von Denkmalschutzkosten betroffen ist. Wie der Regierungsrat aber richtig ausführt, handelt es sich bei der Sanierung von Fassade, Dach und Fenster um eine Substanzerhaltung des Kontorgebäudes
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Verfahrensrecht, Begründungspflicht der Behörden
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(Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) angefochten werden. Beim Beschluss des Beschwerdegegners handelt es sich um einen Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde im Sinne von § 40 Abs. 1 VRG, der beim
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Bürgerrecht
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sie geschichtliches Wissen und Staatskunde. Im Gegensatz zu den Fragen beim Einbürgerungsgespräch handelte es sich bei diesen Fragen – mit Ausnahmen gewisser regionaler Fragen – nicht um solche, welche als als allgemein bekannt gelten bzw. welche eine 13-Jährige ohne Vorbereitung weiss. Vielmehr handelte es sich um Fragen, auf welche sich die Beschwerdeführerin gezielt hätte vorbereiten können bzw. müssen in daraufhin, der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, die S.R. GmbH, befinde sich gemäss dem Handelsregister per 3. September 2018 in Liquidation. Der Beschwerdeführer habe versäumt, die Behörde über diese
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Art. 43 und Art. 61 ATSG, Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 8 UVV
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Regeste:
– Grundsätzlich gilt im Sozialversicherungsrecht die Untersuchungsmaxime, welche ihre Schranken indes in der Rügepflicht hat. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes entfällt im Sozialver
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Art. 266 i.V.m. 261 ZPO
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Art. 266 ZPO N 11 m.w.H.; Güngerich, Berner Kommentar, 2012, Art. 266 ZPO N 12; Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 22. November 2013, HE130272-O; a.M. Zürcher, a.a.O., Art. 266 ZPO N 17).
Es liegt damit an der Sachverhaltsaufklärung durch Antritt des Gegenbeweises mitzuwirken hat (Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 22. November 2013, HE130272-O, E. 7.3.2 mit Hinweis auf Hasenböhler, in: Sutter-Somm wenn es sich – wie im vorliegenden Verfahren – nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Urteil des Bundesgerichts 5A_333/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
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Zivilrechtspflege
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2012, Art. 221 ZPO N 8 ff.; Dorschner, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 84 ZPO N 12; Urteil des Handelsgerichts Zürich HE130354 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.2; Göksu, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3