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§ 10b BeurkG
haben. Ebenfalls nicht von Relevanz ist der Umstand, dass das Handelsregisteramt aufgrund der zweiten Beurkundung die Beschlüsse im Handelsregister eingetragen hat. Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 317 StGB N 1 mit Hinweisen). Im Übrigen wurde das Handelsregisteramt Zug mit der Einreichung der – zweiten – Urkunde Nr. 66/2018 sehr wohl darüber getäuscht, dass
Handelsregister
eine Rechtseinheit ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven aus dem Handelsregister zu löschen ist, soll den Handel mit Aktienmänteln verhindern und dient zudem der Registerwahrheit (Rüetsch, in: und – aufgrund der vorgenommenen Sitzverlegung – das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, die Gesuchsgegnerin 2 aus dem Handelsregister zu löschen. (...) Obergericht, II. Zivilabteilung ihr Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug zwar mittlerweile gelöscht. Damit hat sich dieses Verfahren aber nicht ohne Weiteres erledigt, da die Gesuchsgegnerin 2 im Handelsregister des Kantons Zürich
Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
bestanden wird. Dabei spielt keine Rolle, ob es sich um eine Wiederholung der ganzen Anwaltsprüfung handelt oder um die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwälte mit einem – inzwischen erworbenen – ausserkantonalen
Strafrecht
betreffenden Unterlagen hinausgehen. Bei der in Frage stehenden Editionsverfügung vom 7. Januar 2019 handelt es sich zweifellos um eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft. Die der Beschwerdeführerin Herausgabe verpflichtete Personen bei Editionen generell keinen Anspruch auf Entschädigung hätten. Dabei handelt es sich um Empfehlungen der Konferenz an die Staatsanwaltschaften der Mitgliederkantone, denen keine
Art. 286 Abs. 2 ZGB; Art. 129 Abs. 1 ZGB
bestreitet dies (…). Gemäss Handelsregistereintrag wurde die G. AG am […] Juni 2018 gegründet. Der Kläger, Mitglied des Verwaltungsrates, ist die einzige im Handelsregister eingetragene zeichnungsberechtigte Lücken oder langfristiger Einbussen in der beruflichen Vorsorge [Vorruhestandsregelungen] etc.). Oft handelt es sich um pauschale Abfindungssummen, deren Zweck unklar ist (Blöchliger, a.a.O., S. 498; Urteil
Denkmalschutz
bejaht werden könnte, müsste dieser Wert in einem herausragenden Mass gegeben sein. Im Übrigen handelt es sich aber bei diesen Qualifikationen jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe. Davon spricht man Eidgenössischen Departement des Innern, Kanton Zug, Bern 2002) aufgenommen. Gemäss ISOS (S. 171 ff.) handelt es sich dabei um ein charakteristisches Beispiel eines im 19. Jahrhundert technisierten Flusslaufes andere Gemeinden von Denkmalschutzkosten betroffen ist. Wie der Regierungsrat aber richtig ausführt, handelt es sich bei der Sanierung von Fassade, Dach und Fenster um eine Substanzerhaltung des Kontorgebäudes
§ 36 GeoIV-ZG, Art. 4 GeoNV, § 42 VRG
abweichen (Erw. 6). Beim Vorhaben, eine Parzelle in der Stadt Zug «Kirschtortenplatz» zu nennen, handelt es sich um eine Namensänderung und nicht um eine Neubenennung. Namensänderungen  dürfen nur aus zurückhaltend zu kontrollieren, wenn es sich um Entscheide im Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie handelt oder die Natur der Streitsache (besondere technische, wirtschaftliche oder örtliche Kenntnisse) einer Stadtrat wollte diesen Teil denn auch nur «nomenklatorisch abparzellieren». In rechtlicher Sicht handelt es sich somit nicht um eine Neubenennung, sondern um eine Namensänderung, die gemäss Art. 4 Abs.
Art. 3 Abs. 2 Bst. a ZUG, § 20 und § 21 SEG, Art. 62 Abs. 1 OR
für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist die Frage, ob es sich bei einer KÜG um Sozialhilfe handelt oder nicht. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZUG bestimmt das Zuständigkeitsgesetz, welcher Kanton für bundesrechtlichen Begriff, da es sich beim Zuständigkeitsgesetz um einen bundesrechtlichen Erlass handelt (BGE 142 V 271 E. 7.2 S. 277). Es stellte auf die in Art. 3 des Bundesgesetzes über Abgeltungen und Person müssen bei der vorliegend zu beurteilenden Frage auseinandergehalten werden. Bei der KÜG handelt es sich um einen pauschal nach Tarif festgelegten Beitrag des Kantons mit Subventionscharakter. Schuldner
Steuerrecht
tag (hier: 1. Oktober 1988) zu erzielen gewesen wäre. Als gewöhnlicher Geschäftsverkehr wird der Handel am freien Markt bezeichnet, bei dem sich die Preise nach marktwirtschaftlichen Gegebenheiten auf Y-Verein gespendet hat (vgl. StV-Beilage 5, S. 3,4 und 7). b) Die am 12. Dezember 2007 im Handelsregister des Kantons Zug eingetragene X. AG mit Sitz in Zug hat folgenden Zweck: «Direkter oder indirekter Die Schlussfolgerung aber, dass es sich deshalb um eine Vorteilszuweisung an die Anteilseignerin handeln müsse, sei jedoch nicht stichhaltig, da ja fast alle gemeinnützigen Zuwendungen von Gesellschaften
Öffentlichkeitsprinzip
Das Transparenzgebot will dem Bürger und der Bürgerin die Möglichkeit verschaffen, sich über das Handeln der Verwaltung in einem bestimmten Bereich oder zu einer definierten Sachfrage zu orientieren. Ziel Entscheids). Wie der Gemeinderat in seiner Vernehmlassung vom 7. November 2016 zu Recht einwandte, handelt es sich bei einem Agenda-Auszug um ein einzelnes, inhaltlich klar definiertes Dokument, woraus Termine

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