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Art. 276 ZPO
im angefochtenen Entscheid aufgeführten Methoden bzw. Berechnungen ein höheres Einkommen. Dabei handelt es sich jedoch – bis auf die Berechnung gestützt auf die SUVA-Rente – um statistische Zahlen. Ein
EG Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 i.V.m. EG Nr. 988/2009 vom 16. September 2009, Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP), Stand 1. April 2012, Art. 20 Abs. 3 AHVV
so es sich bei den Einkünften aus Deutschland denn um solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit handelt –, in der Schweiz und nach Schweizer Recht verabgabt wird. 7.3 Wie in Erwägung 4.2.1 ausgeführt
Güterrecht
Regeste: Art. 197 ZGB und Art. 198 ZGB –  liche Qualifikation von Mitarbeiterbeteiligungen . Der Einbezug einer bestimmten Position in die Vorschlagsteilung kann nur in Betracht fallen, wenn sich
Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV
sich dabei um eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV handelt (vgl. Erw. 5.2 nachfolgend). 5.1 Wie bereits erwähnt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht be Bandläsionen und Trommelfellverletzungen (Art. 9 Abs. 2 UVV). Beim Leistenbruch (Inguinalhernie) handelt es sich um einen Durchtritt von Baucheingeweiden (Hernie) durch den Leistenkanal oberhalb des
Stimm- und Wahlrecht
Nachzählung ... Wer für die Tempo-30-Zone ist, soll das jetzt mit Handerheben bezeugen... Wer gegen das Konzept ist, soll das jetzt mit Handerheben bezeugen.» Bei der zweiten Abstimmung gab es 133 Ja-Stimmen richtete: «Wer für die Tempo-30-Zone ist, soll das jetzt mit Handerheben bezeugen... Wer gegen das Konzept ist, soll das jetzt mit Handerheben bezeugen», dann legten diese Ausführungen für viele Versamm ist es offensichtlich als nachvollziehbar anzusehen, dass am Abstimmungsresultat, das mittels Handerheben festgestellt wird, Zweifel bestehen können (Entscheid Regierungsrat Kanton Solothurn vom 9. November
Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist die Frage, ob es sich bei einer KÜG um Sozialhilfe handelt oder nicht. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZUG bestimmt das Zuständigkeitsgesetz, welcher Kanton für bundesrechtlichen Begriff, da es sich beim Zuständigkeitsgesetz um einen bundesrechtlichen Erlass handelt (BGE 142 V 271 E. 7.2 S. 277). Es stellte auf die in Art. 3 des Bundesgesetzes über Abgeltungen und Person müssen bei der vorliegend zu beurteilenden Frage auseinandergehalten werden. Bei der KÜG handelt es sich um einen pauschal nach Tarif festgelegten Beitrag des Kantons mit Subventionscharakter. Schuldner
Verwaltungspraxis
Sicherheitsdirektion das vorliegende Verfahren bezüglich des Entscheides über die Ausstandsfrage zu Handen des Regierungsrates (im Ausstand der Direktorin des Innern). II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist die Frage, ob es sich bei einer KÜG um Sozialhilfe handelt oder nicht. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZUG bestimmt das Zuständigkeitsgesetz, welcher Kanton für bundesrechtlichen Begriff, da es sich beim Zuständigkeitsgesetz um einen bundesrechtlichen Erlass handelt (BGE 142 V 271 E. 7.2 S. 277). Es stellte auf die in Art. 3 des Bundesgesetzes über Abgeltungen und
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
strafrechtlichen Verfahren hängig sind (Schreiben Kantonspolizei Schwyz vom 8. November 2016). Mithin handelt es sich beim vorliegenden Vorwurf um eine reine Behauptung. Es liegt nicht im Kompetenzbereich der Praxis angemessen berücksichtigt werden. Bei den Sperrfristen infolge gesundheitlicher Störungen handelt es sich um Kalender- und nicht um Arbeitstage und auch nicht um Monate. Es verlängern aber nur die Grund beruht wie die früheren krankheitsbedingten Arbeitsabwesenheiten und Hospitalisationen. Es handelt sich um einen Rückfall, der keine neue Sperrfrist auslöst. Da die Sperrfrist von 180 Tagen bereits
Strafbare Handlungen gegen das Vermögen (Betrug)
IV-Rente kam, blieb es beim (vollendeten) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte handelte mit Bezug auf alle objektiven Merkmale des Betrugs und auf den diese verbindenden Kausalzusammenhang hatte der Beschuldigte jedoch stets das Ziel vor Augen, eine ganze IV-Rente zu erlangen, sodass sein Handeln in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als einheitliches Vorgehen zu beurteilen ist. Mit anderen Worten
Unfallbegriff
466 Erw. 4.1) – auf diesen einwirken. In aller Regel wird es sich um eine mechanische Einwirkung handeln (Kieser, a.a.O., Art. 4 Rz. 60). Zwingende Folge dieses Zusammenspiels verschiedener Faktoren ist gesteckt und es wird eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums verlangt. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Zeitspanne weniger Sekunden (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage

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