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Datenerhebung im Zusammenhang mit einem Antrag für Betreuungsgutscheine
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grundsätzlich stellt die Figur der Einwilligung gerade in unserer Rechtsordnung, in der staatliches Handeln einer Rechtsgrundlage bedarf, einen eigentlichen Fremdkörper dar, denn «[e]ntweder ist der Staat etwas anderes sagen mag: bei den Daten über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Person handelt es sich nicht etwa um besonders schützenswerte, sondern um «gewöhnliche» Personendaten im Sinn von Reglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung (FEBR) in Kraft. Bei diesem Erlass handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinn.
Mit dem FEBR wurde ein System eingeführt, in welchem
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Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 BV i.V.m. Art. 36 BV, § 3 VideoG
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überwachten Raum sind die Aufenthaltszeiten der betroffenen Personen in der Regel eher kurz. Es handelt sich nicht um ein typisches Ausgangsviertel, und z.B. Strassencafés, in denen Personen regelmässig
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§ 25 PolOrgG; Art. 5, 9 und 29 BV
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für polizeiliche Leistungen (BGS 512.26).
4. a) Polizeiliches Handeln unterliegt den allgemeinen Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns (vgl. allgemein BGE 136 I 87, 91 ff. E. 3.2). Wie auch im Bericht
f) Ist vorliegend somit nicht (mehr) nachweisbar, ob es sich um einen technischen Fehlalarm handelte oder ob tatsächlich ein Einbruchsversuch den Alarm auslöste, bzw. auf welche Ursache der von der Regierungsrates zum Polizei-Organisationsgesetz (S. 64) festgehalten worden ist, muss sich polizeiliches Handeln wie jede andere Verwaltungstätigkeit auf Verfassung und Gesetz stützen. Unter diesem Aspekt sind
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Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO
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ist und in erster Linie die Unterstützung in einer persönlichen Notlage bezweckt. Demgegenüber handelt es sich bei den juristischen Personen um künstliche, aus Zweckmässigkeitsgründen zugelassene Schöpfungen;
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Art. 43 StGB
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dem Beschuldigten das lange Strafverfahren und die Untersuchungshaft die volle Tragweite seines Handelns aufgezeigt haben. Eine klar ungünstige Prognose kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz
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Namensänderung
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(Erw. 3.3.4). Beim zweiten Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2018 vom 26. Oktober 2018) handelte es sich um einen schweizerisch-französischen Doppelbürger, der im Jahr 2014 im Kanton Wallis eine
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Art. 8a SchlussT ZGB, Art. 30 Abs. 1 ZGB
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wurde. Soweit sie geltend macht, der Blick in das Handelsregister schrecke potentielle Kunden von einer Geschäftsverbindung mit dem Handelsunternehmen W. ab, da der Name W. aktuell nicht mehr vertreten Name Q. im Handelsunternehmen nirgends formell erscheine. Diese Argumentation ist – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – rein spekulativ. Im Jahr 1977 wurde das Handelsunternehmen W. AG im H Gerade bei Kunden und Lieferanten sei sie als Frau W. bekannt. Nach ihrer Scheidung habe sie das Handelsunternehmen W. aufgebaut und ihre Person sei mit dem Geschäft eng verknüpft. Mit zunehmendem Alter möchte
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Art. 363 Abs. 2 und 3 ZGB
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Zusätzlich zu den Ausführungen in Erwägung 3.3 und der dort festgehaltenen Notwendigkeit eines Handelns der KESB ist nämlich zu berücksichtigen, dass ein jetziges Tätigwerden der KESB geeignet ist, allfällige
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Art. 5 AHVG, Art. 6, Art. 8, Art. 8bis und Art. 8ter AHVV
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Regeste:
– Einlagen in die Berufliche Vorsorge welche anstelle des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber erbracht werden, gehören nicht zum massgeblichen Lohn und unterliegen mithin nicht der AHV-Beitra
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Steuerrecht
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der direkten Steuern bei den natürlichen Personen» (BBl 2011 3593) handelte und nicht um eine materielle.
d/bb) Vorliegend handelt es sich insofern um einen Sonderfall, als dass nicht nur eine Wohns im betreffenden Kanton noch nicht geklärt sei. Das DBG sieht somit Fälle vor, in denen der Bund, handelnd durch die ESTV, in die kantonale Veranlagungskompetenz eingreift. Insofern ist der Einwand des g (hier: per Dezember 1992) zu erzielen gewesen wäre. Als gewöhnlicher Geschäftsverkehr wird der Handel am freien Markt bezeichnet, bei dem sich die Preise nach marktwirtschaftlichen Gegebenheiten auf