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Abgaberecht
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645; BGE 128 I 280 E. 3 S. 281). (...) Zur Abgrenzung von hoheitlichem gegenüber nicht hoheitlichem Handeln berücksichtigen Lehre und Rechtsprechung zwei verschiedene Hauptkriterien. Teilweise wird für die
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Staats- und Verwaltungsrecht
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n 2 ins Tagesregister des Handelsregisters des Kantons Zug am nn. April 2016 bzw. die Veröffentlichung dieser Tatsachen am oo. April 2016 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Die Beschwerdegegnerin ihm monierte Eintragung vom mm. April 2016 ins Tagesregister des Handelsregisters des Kantons Zug vorzugehen. Auch hat das Handelsregisteramt bei der Bearbeitung der strittigen Anmeldung der Beschwerdegegnerin Eintragung führen, sind im 5. Titel der Handelsregisterverordnung ab Art. 152 – 161 HRegV aufgeführt.
b) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 2 dem Handelsregisteramt eine Statutenänderung, eine ordentliche
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Art. 956 OR
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Konkursamtes zu verlangen. Das Handelsgericht hielt in diesem Zusammenhang im Übrigen fest, dass sich das Eidgenössische Amt für das Handelsregister und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich zur fraglichen vorzugehen sei wie vom Handelsgericht Zürich in einem Urteil vom 7. März 2014 in einem gleich gelagerten Fall vorgezeichnet. Das Handelsgericht wies dort das Handelsregisteramt für den Fall an, dass die eingetragenen Firmen dieser Rechtsform deutlich unterscheiden. Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem
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§ 62 VRG; Art. 165 Abs. 3 lit. a und b HRegV
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n 2 ins Tagesregister des Handelsregisters des Kantons Zug am nn. April 2016 bzw. die Veröffentlichung dieser Tatsachen am oo. April 2016 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Die Beschwerdegegnerin ihm monierte Eintragung vom mm. April 2016 ins Tagesregister des Handelsregisters des Kantons Zug vorzugehen. Auch hat das Handelsregisteramt bei der Bearbeitung der strittigen Anmeldung der Beschwerdegegnerin Eintragung führen, sind im 5. Titel der Handelsregisterverordnung ab Art. 152 – 161 HRegV aufgeführt.
b) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 2 dem Handelsregisteramt eine Statutenänderung, eine ordentliche
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Sozialversicherung
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demgemäss der Beschwerdeführer am 23. bzw. 28. Februar 2012 als Direktor mit Einzelunterschrift ins Handelsregister eingetragen wurde (act. 39 der RAV-Akten).
3.2.4 Dem RAV-Beratungsprotokoll vom 28. März 2012 gkeit angelastet werden könne oder aber ob es in casu nicht vielmehr um nur leicht fahrlässiges Handeln gehe.
5.2 Unter Verweis auf Erwägung 3.1 ff. ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass der der Kaufähigkeit mittels Implantaten fallen therapeutisches Ziel und Ansatzpunkt zusammen, daher handelt es sich um eine zahnärztliche Behandlung (Erw. 7.2). Zahnärztliche Behandlungen werden durch die
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Geburtenmeldungen der Gemeinde an die Pro Juventute
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über Neugeborene (Vorname, Name, Geburtsdatum), den Vornamen und Namen der Eltern und deren Adresse handelt es sich um gewöhnliche Personendaten im Sinne von § 2 Abs. 1 Bst. a des Datenschutzgesetzes (DSG;
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Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 245 Abs. 1 ZPO
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sich im Verfahren (...) nie hat vernehmen lassen. Ob es sich bei der beklagten Partei um eine Laiin handelt oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, 18. Oktober 2016
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§ 29 Abs. 4 PBG
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Zunächst ist festzuhalten, dass eine Änderung der Arealbebauung vorliegt. Bei der Mobilfunkanlage handelt es sich um eine Baute bzw. Anlage i.S.v. § 4 V PBG. Diese Bestimmung lautet: Bauten und Anlagen sind
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Kindes- und Erwachsenenschutz
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Zusätzlich zu den Ausführungen in Erwägung 3.3 und der dort festgehaltenen Notwendigkeit eines Handelns der KESB ist nämlich zu berücksichtigen, dass ein jetziges Tätigwerden der KESB geeignet ist, allfällige wenn es sich aufgrund des Alters und der Entwicklung des Kindes um einen gefestigten Entschluss handelt (BGE 124 III 90, 92, Erw. 3b). Nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen ist
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Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
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Parteien bezifferte die Vorinstanz auf monatlich rund CHF 17 000.– (Vi-act. 48 Erw. Ziff. 7.2.3). Dabei handelt es sich um ein überdurchschnittlich hohes Einkommen, welches die Anwendung der einstufig-konkreten