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Definitive Rechtsöffnung
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Regeste:
Art. 81 Abs. 1 SchKG – . Umfang und Bedeutung der Saldoklausel einer genehmigten Scheidungsvereinbarung.Aus den Erwägungen:
3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid e
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Art. 39 UVG; 50 UVV
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hat; der Wagnisbegriff schliesst ein unplanmässiges, unüberlegtes oder gar unsinniges Handeln, ein Handeln aus Leichtsinn oder Übermut oder im Affekt, nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_274/2012 vom
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Zivilgesetzbuch
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ZGB; Art. 70 Abs. 1 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO – Erbengemeinschaft; Erfordernis des gemeinsamen Handelns im Berufungsverfahren.Aus dem Sachverhalt:
1. Die Erbengemeinschaft Z. sel. (nachfolgend: Erbengemeinschaft als Gemeinschaft zur gesamten Hand ergibt sich indessen der Grundsatz des gemeinsamen Handelns aller Miterben (Art. 602 Abs. 2 ZGB); es gilt das Prinzip der Einstimmigkeit (vgl. Wolf, Berner nicht rechtsgeschäftlich, sondern zwingend von Gesetzes wegen eintritt. Das Erfordernis gemein-samen Handelns bezweckt den Schutz der Gemeinschaft gegen schädliche Sonderaktionen einzelner Gemeinschafter.
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§ 6 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 ÖffG, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Aktenführung
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Protokoll der Sitzung vom 12. Mai 2014 wurde am 17. Juli 2014 vom Protokollführer verfasst. Hierbei handelte es sich indes erst um einen Entwurf, folglich noch nicht um ein fertig gestelltes Dokument. Änderungen
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Art. 602 f. ZGB; Art. 70 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO
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ZGB; Art. 70 Abs. 1 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO – Erbengemeinschaft; Erfordernis des gemeinsamen Handelns im Berufungsverfahren.Aus dem Sachverhalt:
1. Die Erbengemeinschaft Z. sel. (nachfolgend: Erbengemeinschaft als Gemeinschaft zur gesamten Hand ergibt sich indessen der Grundsatz des gemeinsamen Handelns aller Miterben (Art. 602 Abs. 2 ZGB); es gilt das Prinzip der Einstimmigkeit (vgl. Wolf, Berner nicht rechtsgeschäftlich, sondern zwingend von Gesetzes wegen eintritt. Das Erfordernis gemein-samen Handelns bezweckt den Schutz der Gemeinschaft gegen schädliche Sonderaktionen einzelner Gemeinschafter.
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Öffentlichkeitsgesetz
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verwechseln ist. Öffentliche Interessen sind all jene Anliegen, die der gemeinsamen Wohlfahrt dienen; es handelt sich bei diesem Ausdruck mehr oder minder um ein Synonym zum Begriff Gemeinwohl. Der Begriff der
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Staats- und Verwaltungsrecht
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es fahrlässig unterlassen, den ihm durch das Handelsregisterrecht auferlegten Pflichten nachzukommen. Bei dieser Ausgangslage musste das Handelsregisteramt ihm gegenüber eine Ordnungsbusse aussprechen beantragte u.a., die Verfügung des Handelsregisteramtes sei bezüglich der Bussen aufzuheben. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2017 beantragte das Handelsregisteramt des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde Leistet die Rechtseinheit der im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierten Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1 HRegV eine Verfügung über:
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§§ 29-31 BeurkG
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in einer Unachtsamkeit seiner Klienten. So führt er aus, beim Einpacken der Unterlagen an das Handelsregister sei offenbar ein nicht unterzeichnetes Anmeldeformular, welches für die Akten der Gesellschaft bestimmt gewesen sei, beigelegt worden und das unterzeichnete Exemplar der Anmeldung für das Handelsregister sei irrtümlich zu den Akten der Gesellschaft genommen worden […]. Bei dieser Vorgehensweise musste rung durch die Urkundsperson die Unterschrift der unterzeichnenden Person vorliegt. Andernfalls handelt es sich um eine unzulässige (und nichtige) Vorratsbeglaubigung auf weissem Papier (Brückner, Sch
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Art. 257 ZPO
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objektive, normative Auslegung des Vorvertrages Platz greifen (vgl. BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Diese Auslegung ist indes nur unter Rückgriff auf das Vertrauensprinzip
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Art. 8, Art. 13, Art. 21 und Art. 64a Abs. 1 lit. b IVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI, Ziffer 5.06 HVI-Anhang; Rz. 2035 KHMI
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weiblich, gelten (Erw. 5.1). Entscheidend ist einzig, dass es sich nicht um einen normalen Haarausfall handelt und dass die kindliche bzw. jugendliche äussere Erscheinung durch das charakteristische Ausprägungsmuster in Rz. 2035 vom Haarausfall zufolge einer akuten Krankheit oder deren Behandlung abgegrenzt wird, handelt und dass die kindliche bzw. jugendliche äussere Erscheinung durch das charakteristische Ausprägungsmuster