-
§ 10 Abs. 3 und 4, § 13 PG
-
macht, das Coaching sei eine weniger weitreichende Massnahme im Sinne von § 10 Abs. 4 PG gewesen, so handelt er widersprüchlich und insbesondere wider Treu und Glauben. Entscheidend ist jedoch, dass dem Be
-
Art. 322 OR
-
te (nachfolgend «Klägerin») für die Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend «Beklagte») als Handelsreisende tätig war. Am 15. September 2015, 12. Oktober 2016 und 28. Februar 2017 unterzeichneten die Parteien während welchem die Klägerin bei einer Kündigung einen tieferen Lohn erhalten würde. Die Klägerin handelte somit innerhalb ihrer Privatautonomie, als sie das Addendum 1 vom 15. September 2015 mit dem Addendum
-
Art. 37 Abs. 4 ATSG
-
Regeste:
– Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der bedürftigen Person droht, ist die Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zu
-
§§ 11 und 26 VRG; Art. 101 OR
-
se die Bestellung einer Vertretung ausgeschlossen war. Die geforderte Sorgfalt des anwaltlichen Handelns verlangt, dass der Anwalt es nicht darauf bewenden lassen darf, seinem Auftraggeber fristgebundene wurde, dass der Rechtssuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen (BGE 112 V 255 Erw. 2a) der ärztlichen Bescheinigung nicht ergebe, dass der Beschwerdeführer an jeglichem zielgerichteten Handeln verhindert gewesen wäre. In BGE 119 II 86 Erw. 2b führte das Bundesgericht sinngemäss aus, wenn es
-
Art. 74 ZPO, Art. 731b OR
-
genommen, wenn deren Forderung ungedeckt bliebe. Dazu macht er keine konkreten Ausführungen. Hierbei handelt es sich aber ohnehin um ein wirtschaftliches Interesse des Berufungsklägers, welches zur Begründung
-
Art. 265 Abs. 1 StPO; Art. 434 Abs. 1 StPO
-
betreffenden Unterlagen hinausgehen.
Bei der in Frage stehenden Editionsverfügung vom 7. Januar 2019 handelt es sich zweifellos um eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft. Die der Beschwerdeführerin Herausgabe verpflichtete Personen bei Editionen generell keinen Anspruch auf Entschädigung hätten. Dabei handelt es sich um Empfehlungen der Konferenz an die Staatsanwaltschaften der Mitgliederkantone, denen keine
-
Art. 50 und 53 Abs. 2 ATSG
-
sich beide Handgelenke brach. In der Folge erbrachte die X die gesetzlichen Leistungen. Bei der X handelt es sich zudem auch um die für den erwähnten Unfall zuständige Haftpflichtversicherung. (...) Am 15
-
§ 7, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 ÖffG, § 22 Abs. 1 VRG
-
Regeste:
§ 7 ÖffG – Einsicht in amtliche Dokumente kann nur in dem Masse verlangt werden, als sie tatsächlich bestehen. Das Öffentlichkeitsgesetz bestimmt nicht, wie Sitzungsprotokolle abzufassen
-
§ 44 PBG
-
Regeste:
– Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen unterliegen der Bewilligungspflicht , es sei denn, der neue Verwendungszweck entspricht der in der fraglichen Zone zulässigen Nutzung und die Ände
-
§§ 22 Abs. 4 und 27 Abs. 1 SubV, Art. 16 Abs. 1 lit. a IVÖB, § 28 VRG
-
2011, S. 336) – dann aber abgeklärt. Dabei hat ihm der offensichtlich im Namen des Gemeinderats W. handelnde Gemeindeschreiber zwei Mal schriftlich mitgeteilt, dass die Zuschlagsempfängerin schon seit einiger hier aus den Kehrichtentsorgungsauftrag der G. wahrzunehmen. Gemäss Geschäftsbericht 2015 der G. handelt es sich bei ihr um eine interkommunale Anstalt von L. [Anzahl] Gemeinden im Bezirk U., darunter auch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
(...)
b/aa) Was die Spruchgebühr betrifft, so handelt es sich vorliegend um einen besonders komplexen, anspruchsvollen Fall, wovon unter anderem die vielen