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Firmenschutz
Konkursamtes zu verlangen. Das Handelsgericht hielt in diesem Zusammenhang im Übrigen fest, dass sich das Eidgenössische Amt für das Handelsregister und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich zur fraglichen vorzugehen sei wie vom Handelsgericht Zürich in einem Urteil vom 7. März 2014 in einem gleich gelagerten Fall vorgezeichnet. Das Handelsgericht wies dort das Handelsregisteramt für den Fall an, dass die eingetragenen Firmen dieser Rechtsform deutlich unterscheiden. Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem
Art. 81 Abs. 1 SchKG
Regeste: – Definitive Rechtsöffnung . Hat ein Schuldner gegenüber den im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträgen Mehrleistungen erbracht, kann er diese im definitiven Rechtsöffnungsverfa
Umfrage bei Schülerinnen und Schülern einer Oberstufenklasse
bestimmbare Person beziehen (§ 2 Abs. 1 Bst. a DSG). Werden Personendaten vollständig anonymisiert, handelt es sich nicht mehr um Personendaten, und das DSG gelangt nicht zur Anwendung. Als vollständig an
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Regeste: Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 725a OR – Im Konkursverfahren nach erfolgter Überschuldungsanzeige sind die Gläubiger nicht legitimiert, die Bewilligung des Konkursaufschubs anzufechten.Aus de
Art. 5 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 9 BV, § 190 Abs. 1 lit. a StG
126 II 97 E. 4b). c) Die Rekurrentin stützt sich auf die Bestätigung der Rekursgegnerin. Dabei handelt es sich um ein Schreiben von J.K. der Abteilung Grundstückgewinnsteuer der Einwohnergemeinde X. mit wurde «gemäss den §§ 187 ff. (insbesondere §§ 189, 190 bzw. 202)» des StG ausgestellt. Paragraph 189 handelt von den Steuertatbeständen, § 190 vom Steueraufschub und § 202 Abs. 2 vom Depot. Es könnte somit
Grundsätzliche Stellungnahmen
Schüler handelt es sich um Personendaten im Sinn von § 2 Abs. 1 Bst. a des Datenschutzgesetzes (DSG; BGS 157.1). Gibt eine Schule Ausbildungsbestätigungen an eine Ausgleichskasse weiter, so handelt es sich grundsätzlich stellt die Figur der Einwilligung gerade in unserer Rechtsordnung, in der staatliches Handeln einer Rechtsgrundlage bedarf, einen eigentlichen Fremdkörper dar, denn «[e]ntweder ist der Staat etwas anderes sagen mag: bei den Daten über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Person handelt es sich nicht etwa um besonders schützenswerte, sondern um «gewöhnliche» Personendaten im Sinn von
Ausstand; Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
Sicherheitsdirektion das vorliegende Verfahren bezüglich des Entscheides über die Ausstandsfrage zu Handen des Regierungsrates (im Ausstand der Direktorin des Innern). II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden halber aber nochmals im kantonalen Recht aufgeführt (vgl. Bericht und Antrag GO RR, S. 18). Es handelt sich hierbei um einen klassischen Auffangtatbestand. Die Praxis des Bundesgerichts ist diesbezüglich auf das Bundesrecht durch eine unabhängige Gutachtensperson wahrzunehmen ist. Beim Regierungsrat handelt es sich sodann auch nicht um ein formelles Gericht im Sinne von Art. 30 BV. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention
Art. 178 und 180 ZPO
Beweis für die Echtheit der behaupteten Urkunde erbringen. Im Übrigen sei die digitale Ablage im Handelsrecht an gewisse Voraussetzungen geknüpft, die in Art. 9 GeBüV umschrieben seien. Die von der Besch Elektronische Kopien können sogar Originalqualität haben, insbesondere wenn ihre Archivierung dem handelsrechtlichen Standard entspricht. Gelingt einer Partei der Nachweis dieses Standards, wird die Frage «Original allein sei kein Indiz dafür, dass die Vereinbarung X. verfälscht oder gefälscht sei. Es sei handelsrechtlich zulässig, diese Unterlagen in digitaler Form aufzubewahren. Auch die Zivilprozessordnung gehe
Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG
Einkommen abstellen, da es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, wesentlich mehr zu verdienen. Es handelt sich nicht um ein gesundheitsbedingtes Mindereinkommen (Erw. 7).Aus dem Sachverhalt: A., Jahrgang
Geoinformation
abweichen (Erw. 6). Beim Vorhaben, eine Parzelle in der Stadt Zug «Kirschtortenplatz» zu nennen, handelt es sich um eine Namensänderung und nicht um eine Neubenennung. Namensänderungen  dürfen nur aus zurückhaltend zu kontrollieren, wenn es sich um Entscheide im Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie handelt oder die Natur der Streitsache (besondere technische, wirtschaftliche oder örtliche Kenntnisse) einer Stadtrat wollte diesen Teil denn auch nur «nomenklatorisch abparzellieren». In rechtlicher Sicht handelt es sich somit nicht um eine Neubenennung, sondern um eine Namensänderung, die gemäss Art. 4 Abs.

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