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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
(RTVG) vom 24. März 20063)); 18. Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 19644) (gemäss Art. 41 Abs. 1); 19. Bezeichnung des Kontrollorgans
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil­ und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano­Übereinkommen)2); f) die zuständige Behörde für die Zustellungen gerichtli­ che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent­ scheidungen in Zivil­ und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lu­ gano­Übereinkommen). 4 Es ist zuständig für die interkantonale Rechtshilfe kann die öffent­ liche Bekanntmachung zusätzlich zu Informationszwecken im Schweizeri­ schen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgen. 3 Die Ausschreibung zur Fahndung (Art. 210 StPO) kann zusätzlich oder al­ ternativ
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
Kollektiv­ oder Kommanditge­ sellschaft strafbar, wenn sie für diese gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Fällt eine Busse von höchstens Fr. 10 000.– in Betracht und können die natürlichen Personen
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
Kanton Zug 162.1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) Vom 1. April 1976 (Stand 13. April 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs.
213.53 - Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug
Aufarbeitung der Rechtsprechung und Rechtsentwicklung im Bereich Kindes­ und Erwachsenenschutz zu­ handen der KESB; 7. Entgegennahme und Bearbeitung von Gefährdungsmeldungen bei Kindern und Weiterleitung
Finanzhaushaltverordnung (FHV)
Mitteleinsatz während ihrer betriebswirtschaftlichen oder technischen Nutzungsdauer erfüllen kann. 2 Es handelt sich insbesondere um Aufwände für den Unterhalt, namentlich Instandhaltung und kleinere Instandsetzungen
Justizvollzugsverordnung (JVV)
sowie Arbeitsverweigerung von In­ haftierten im Strafvollzug; l) Geld­ oder Warenspiele, Tausch und Handel von Gegenständen sowie andere Rechtsgeschäfte und Botengänge unter Inhaftierten; m) Aufnahme unerlaubter vom Personal ohne vorgängige Verfügung umgehend angeordnet und vollzogen werden, wenn sofortiges Handeln im Interesse eines ordnungsgemässen Betriebs notwendig ist. Die Anstaltslei­ tung verfügt nachträglich
721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
aft sind die natürlichen Personen strafbar, welche für die Ersteren gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Un­ tersuchungsaufwand festgestellt werden,
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung)
mit den entsprechenden spezialgesetzlichen Regelungen1) vereinbar ist. * 3 Beim Aushilfspersonal handelt es sich um Personen, die stellvertretend die Arbeit vorübergehend ausfallender Mitarbeiterinnen und sind. * 2 … * 3 … * § 3 Zuständigkeiten 1 Wo in dieser Verordnung von den Direktionen die Rede ist, handelt es sich im Bereich der Justizverwaltung um die Präsidentin/den Präsidenten des Obergerichts bzw.
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
Abgabe von Empfehlungen zu Handen der Projektleitenden; d) Weiterentwicklung der Methoden und Hilfsmittel im Projektmanage­ ment und Verabschiedung entsprechender Standards zu Handen des Kompetenzzentrums zu Handen der zentralen IT; c) Koordination von Budget und Finanzplan für die Wartung der dezen­ tralen IT­Infrastruktur sowie den Betrieb und die Pflege der dezentra­ len Fachanwendungen zu Handen der ing 1 Das Projektreporting wird monatlich von der Projektleitung mittels Projektstatusbericht zu Handen der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers und der zentralen IT sichergestellt. 2 Das Projektcontrolling

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