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Mitbenützung Busspur
Abschnitt Aabachstrasse bis Knoten Letzistrasse, stadtauswärts von Taxis mitbenützt werden dürfe. Es handelt sich dabei um eine Strecke von einer Länge von rund 850 m. Einem E-Mail der Sicherheitsdirektion Signale oder Markierungen angezeigt werden (Art. 5 Abs. 1 SVG). Bei der Anordnung einer Busspur handelt es sich um eine Massnahme, die sich auf Art. 3 Abs. 4 SVG stützt. Gemäss Art. 34 Abs. 1 der Sign
Erwachsenenschutzrecht
24; FamKomm, Erwachsenenschutz-Guillod, Art. 434 N 31). Dass es sich um eine separate Verfügung handeln muss, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass der Behandlungsplan nach dem Wortlaut des Gesetzes sind nicht zu erheben, da es sich um ein Verfahren im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung handelt (§ 57 Abs. 2 EG ZGB). Eine Parteientschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
Art. 31 AVIG, Art. 745 OR
hatte sie bis zur Verteilung des Gesellschaftsvermögens bzw. bis zur Anmeldung der Löschung im Handelsregister eine beherrschende Stellung inne und deswegen war sie im Sinne der Rechtsprechung als  arbe hrerin tätig. Am 29. Oktober 2013 wurde sie als Liquidatorin für die X AG in Liquidation im Handelsregister eingetragen. Am 16. Juni 2014 stellte A bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug den Antrag vorliegend, dass die Beschwerdeführerin bis zum 29. Oktober 2013 als Verwaltungsrätin der X AG im Handelsregister eingetragen war. Ab dem 29. Oktober 2013 wurde die Gesellschaft aufgrund des Auflösungsbeschlusses
§ 26 Abs. 1 PBG, § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BO Stadt Zug
öffentliche Bauten und Anlagen, Diss. Zürich 2000, S. 24 ff.). Beim Begriff des öffentlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung der zuständigen Behörde ein gewisser Institution oder Organisation der Altersbetreuung aufweisen würden. Bei den geplanten Alterswohnungen handelt es sich um typische Wohnungen, welche für die ältere Bevölkerung konzipiert sind, zumal das Bauprojekt Kleinwohnungen für Jugendliche im Gegensatz zu solchen für ältere Menschen zulässig sein sollten, handelt es sich doch bei beiden Personengruppen um unterstützungsbedürftige Personen. Schliesslich ist auch
§ 196 StG
gewechselt werde (vgl. hierzu Zigerlig/Jud, a.a.O., N 9). c) Nach Meinung des Verwaltungsgerichts handelt es sich streng rechtlich beurteilt bei der Vorfälligkeitsprämie – bei vertraglicher Vereinbarung nicht abziehbar. Betrachtet man jedoch die Vorfälligkeitsentschädigungen rein wirtschaftlich, so handelt es sich um «Schuldzinsvorauszahlungen», weil ein vorzeitiger Ausstieg aus der Festhypothek nur unter und soweit diese Rücktrittprämie nicht bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden kann») handelt es sich um eine Einzelregelung, weil man offenbar davon ausging, dass Abzüge, die man nicht bei der
Politische Rechte und Bürgerrecht
und abschliessend über die Wohnsitzerfordernisse für die Stimmberechtigung legiferieren wollte, handelt es sich doch bei den Stimmberechtigten um ein Staatsorgan und sind ihre politischen Rechte, d.h. die Schlagworte der «aktiven» und «passiven» Genossenschaftsrechte offensichtlich selber erkannte, handelt es sich bei der Frage des Stimmrechts der Genossen um den wohl wesentlichen Inhalt des Genossenrechts
Art. 33c BeurkG, a§ 12 Abs. 2 BeurkG, § 16 Abs. 5 EG BGFA
B. auf der Anmeldung an das Handelsregisteramt vom 22. Juni 2009; 1.4.4 amtliche Beglaubigung der Unterschrift von B. auf einer weiteren Anmeldung an das Handelsregisteramt vom 11. Juni 2010. 2.1 Der nicht gesprochen werden. Vielmehr offenbarte der Verzeigte mit seinem Vorgehen ein skrupelloses Handeln und stellte mit Bezug auf die eingestandenen Urkundenfälschungen im Amt seine persönlichen Interessen
Art. 938a OR i.V.m. Art. 155 HRegV
eine Rechtseinheit ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven aus dem Handelsregister zu löschen ist, soll den Handel mit Aktienmänteln verhindern und dient zudem der Registerwahrheit (Rüetsch, in: und – aufgrund der vorgenommenen Sitzverlegung – das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, die Gesuchsgegnerin 2 aus dem Handelsregister zu löschen. (...) Obergericht, II. Zivilabteilung ihr Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug zwar mittlerweile gelöscht. Damit hat sich dieses Verfahren aber nicht ohne Weiteres erledigt, da die Gesuchsgegnerin 2 im Handelsregister des Kantons Zürich
§ 14 Abs. 1 lit e und h EG BGFA i.V.m. § 14 Abs. 2 EG BGFA
Tätigkeit eines Anwalts  als Erbschaftsverwalter fällt weder unter das anwaltliche Berufsgeheimnis noch handelt es sich dabei um eine notarielle Dienstleistung, die unter den Schutz des diesbezüglichen Amtsge
Strassenverkehrsrecht
sei. Die in den Merkblättern gewählte Umschreibung der «indirekten Gehbehinderung» – «[h]ierbei handelt es sich um Gehbehinderungen deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) gerecht, die sich problemlos bewegen können, dabei aber beaufsichtigt bzw. begleitet werden müssen. Es handelt sich dabei um zwei grundlegend verschiedene Ursachen bzw. Umstände, die eine unterschiedliche Betrachtung Art. 87 Abs. 1 Satz 2 VZV keineswegs dazu verpflichtet, die Herausgabe zu verweigern, denn hierbei handelt es sich, wie erwähnt, um eine Kann-Bestimmung. Das Strassenverkehrsamt hat dem Gericht dargelegt

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