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Art. 134 Abs. 4 ZBG i.V.m Art. 274 Abs. 2 ZGB
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wenn es sich aufgrund des Alters und der Entwicklung des Kindes um einen gefestigten Entschluss handelt (BGE 124 III 90, 92, Erw. 3b). Nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen ist
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Handelsregister
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es fahrlässig unterlassen, den ihm durch das Handelsregisterrecht auferlegten Pflichten nachzukommen. Bei dieser Ausgangslage musste das Handelsregisteramt ihm gegenüber eine Ordnungsbusse aussprechen beantragte u.a., die Verfügung des Handelsregisteramtes sei bezüglich der Bussen aufzuheben. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2017 beantragte das Handelsregisteramt des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde Leistet die Rechtseinheit der im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierten Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1 HRegV eine Verfügung über:
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Gesellschaftsrecht
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Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013], S. 137; verneinend: Lorandi, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften ohne Konkurseröffnung – Gedanken zu Art. 731b OR, AJP 11/2008 S. 1378 ff., 1380; Urteil des Grundlage aber gerade nicht zulässig (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt [SR 221.415]). Im Weiteren wäre es unverhältnismässig (vgl. zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit
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Strafrecht
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bereits die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte ausgesprochen kaltblütig vorging. Er handelte aus eigenem Antrieb, planmässig, völlig gefühlskalt und ohne Rücksicht auf das Empfinden und das vorliegend die lebenslängliche Verwahrung anzuordnen ist.
4.4 Bei der lebenslänglichen Verwahrung handelt es sich im Vergleich zur ordentlichen Verwahrung um die deutlich eingriffsintensivere Sicherungsmassnahme
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Arbeitsrecht
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te (nachfolgend «Klägerin») für die Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend «Beklagte») als Handelsreisende tätig war. Am 15. September 2015, 12. Oktober 2016 und 28. Februar 2017 unterzeichneten die Parteien während welchem die Klägerin bei einer Kündigung einen tieferen Lohn erhalten würde. Die Klägerin handelte somit innerhalb ihrer Privatautonomie, als sie das Addendum 1 vom 15. September 2015 mit dem Addendum
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§ 11 PG
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Praxis angemessen berücksichtigt werden.
Bei den Sperrfristen infolge gesundheitlicher Störungen handelt es sich um Kalender- und nicht um Arbeitstage und auch nicht um Monate. Es verlängern aber nur die Grund beruht wie die früheren krankheitsbedingten Arbeitsabwesenheiten und Hospitalisationen. Es handelt sich um einen Rückfall, der keine neue Sperrfrist auslöst. Da die Sperrfrist von 180 Tagen bereits
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Art. 74 SchKG
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übermittelt wird. Wie beim Telefax fehlt es bei der E-Mail an einer Unterschrift des Betriebenen. Es handelt sich bei der E-Mail somit wie beim Telefax nicht um eine schriftliche Erklärung. Unter diesen Umständen (Rüetschi, Basler Kommentar, 2.A. 2010, Art. 33a SchKG N 4). Beim Rechtsvorschlag mittels E-Mail handelt es sich indes – wie ausgeführt – analog zum Rechtsvorschlag per Telefax mangels Unterschrift nicht
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Zivilrecht
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bestreitet dies (…).
Gemäss Handelsregistereintrag wurde die G. AG am […] Juni 2018 gegründet. Der Kläger, Mitglied des Verwaltungsrates, ist die einzige im Handelsregister eingetragene zeichnungsberechtigte Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013], S. 137; verneinend: Lorandi, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften ohne Konkurseröffnung – Gedanken zu Art. 731b OR, AJP 11/2008 S. 1378 ff., 1380; Urteil des Grundlage aber gerade nicht zulässig (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt [SR 221.415]). Im Weiteren wäre es unverhältnismässig (vgl. zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit
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Art. 433 ff. ZGB
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24; FamKomm, Erwachsenenschutz-Guillod, Art. 434 N 31). Dass es sich um eine separate Verfügung handeln muss, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass der Behandlungsplan nach dem Wortlaut des Gesetzes sind nicht zu erheben, da es sich um ein Verfahren im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung handelt (§ 57 Abs. 2 EG ZGB). Eine Parteientschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
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Bau- und Planungsrecht
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Stadt Zug stehende Strassengrundstücke handelt: 2684, 2200, 1564, 1646 und 3841. Beim GS Nr. 1646 handelt es sich um die Unterführung unter der Bahnlinie.
l/dd) Das Verwaltungsgericht hatte sich bereits öffentliche Bauten und Anlagen, Diss. Zürich 2000, S. 24 ff.). Beim Begriff des öffentlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung der zuständigen Behörde ein gewisser Institution oder Organisation der Altersbetreuung aufweisen würden. Bei den geplanten Alterswohnungen handelt es sich um typische Wohnungen, welche für die ältere Bevölkerung konzipiert sind, zumal das Bauprojekt