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Materielles Strafrecht
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dem Beschuldigten das lange Strafverfahren und die Untersuchungshaft die volle Tragweite seines Handelns aufgezeigt haben. Eine klar ungünstige Prognose kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz dem Marihuanahandel nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Handel über eine lange Zeit hinweg betrieb. Er offenbarte damit eine kriminelle Veranlagung, die nach einer subjektiven Tatverschuldens. Immerhin ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um den ersten Versuch handelte und der Beschuldigte mit einer Lieferung von 15 kg Heroin rechnete. Unter diesen Umständen ist das
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Aus der Praxis der Datenschutzstelle
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42) die Grundsätze zur Aktenführung fest. Gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung muss jedes staatliche Handeln aus Transparenzgründen dokumentiert werden und nachvollziehbar sein. Geschäfte sind grundsätzlich über Neugeborene (Vorname, Name, Geburtsdatum), den Vornamen und Namen der Eltern und deren Adresse handelt es sich um gewöhnliche Personendaten im Sinne von § 2 Abs. 1 Bst. a des Datenschutzgesetzes (DSG; insbesondere § 4 und § 5 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Bst. b DSG: bei den vom SPD bearbeiteten Daten handelt es sich in aller Regel um besonders schützenswerte Personendaten bzw. Persönlichkeitsprofile). A
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Personalrecht
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für den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht beigefügt. Beim Kündigungsschreiben handelt es sich offensichtlich um einen Entscheid im Sinne des VRG, auch wenn er nicht als solcher bezeichnet
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Verlegung Steuerwohnsitz ins Ausland
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der direkten Steuern bei den natürlichen Personen» (BBl 2011 3593) handelte und nicht um eine materielle.
d/bb) Vorliegend handelt es sich insofern um einen Sonderfall, als dass nicht nur eine Wohns im betreffenden Kanton noch nicht geklärt sei. Das DBG sieht somit Fälle vor, in denen der Bund, handelnd durch die ESTV, in die kantonale Veranlagungskompetenz eingreift. Insofern ist der Einwand des K. (Kanton Y.) nicht fremdvermietet hat, sondern er kehrt regelmässig dorthin zurück. Im Übrigen handelte es sich in besagtem Urteil beim Beschwerdeführer um einen unselbstständig Erwerbenden, der beim
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Art. 261 ZPO und Art. 229 ZPO
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zu beheben sind (BGE 123 III 451 E. 3c; Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 2. November 2017, in: ZR 117/2018 S. 207 ff. E. 4). Auch wenn ein Handeln oder eine Unterlassung grundsätzlich geeignet ist rechtlicher Hinsicht zu stellen (vgl. BGE 131 III 473 E. 2.3, 3.2 [= Pra 2006 Nr. 95]; Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 2. November 2017, in: ZR 117/ 2018 S. 207 ff. E. 2.2; Sprecher, Basler Kommentar, schweizerischen Rechts mit Sitz in (…). Ihr Zweck besteht insbesondere in der Produktion und dem Handel mit Waren aller Art (act. 1 N 13; act. 1/5; act. 13 Rz 136). Die Gesuchsgegnerin ist insbesondere
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Art. 134 ZGB, Art. 298 ZGB, Art. 308 ZGB
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diese Frage müssten sich die Parteien als Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge einigen. Es handelt sich dabei um eine medizinische Frage, die durch eine Fachperson – hier einer Kinderärztin oder einem
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Art. 3 GlG, Art. 5 Abs. 1 und 2 GlG, Art. 6 GlG
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Rechtsprechung, AJP 11/2006, S. 1352 ff., 1359; BGE 127 III 207 E. 3b). Bei der erwähnten Vermutung handelt es sich um eine natürliche Vermutung. Dabei wird von bewiesenen Tatsachen (Vermutungsbasis; im erwähnten
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Strassenverkehrsrecht
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Abschnitt Aabachstrasse bis Knoten Letzistrasse, stadtauswärts von Taxis mitbenützt werden dürfe. Es handelt sich dabei um eine Strecke von einer Länge von rund 850 m. Einem E-Mail der Sicherheitsdirektion Signale oder Markierungen angezeigt werden (Art. 5 Abs. 1 SVG). Bei der Anordnung einer Busspur handelt es sich um eine Massnahme, die sich auf Art. 3 Abs. 4 SVG stützt. Gemäss Art. 34 Abs. 1 der Sign
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Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. c und Bst. d Waffengesetz (WG)
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erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Beim Waffenerwerbsschein handelt es sich um eine Verfügung im Sinn einer Polizeierlaubnis, mit der hoheitlich festgestellt wird, dass
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Steuerrecht
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126 II 97 E. 4b).
c) Die Rekurrentin stützt sich auf die Bestätigung der Rekursgegnerin. Dabei handelt es sich um ein Schreiben von J.K. der Abteilung Grundstückgewinnsteuer der Einwohnergemeinde X. mit wurde «gemäss den §§ 187 ff. (insbesondere §§ 189, 190 bzw. 202)» des StG ausgestellt. Paragraph 189 handelt von den Steuertatbeständen, § 190 vom Steueraufschub und § 202 Abs. 2 vom Depot. Es könnte somit 10'133.– liegt nicht in der am 17. Juli 2014 erstmals gerichtlich ausgesprochenen Trennung. Vielmehr handelt es sich hierbei um Leistungen innerhalb der bestehenden Familiengemeinschaft, die der Rekurrent bis