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153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
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Kanton Zug 153.2 Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV) Vom 2. Oktober 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Regier
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Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LuganoÜbereinkommen)2); f) die zuständige Behörde für die Zustellungen gerichtli che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent scheidungen in Zivil und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lu ganoÜbereinkommen). 4 Es ist zuständig für die interkantonale Rechtshilfe kann die öffent liche Bekanntmachung zusätzlich zu Informationszwecken im Schweizeri schen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgen. 3 Die Ausschreibung zur Fahndung (Art. 210 StPO) kann zusätzlich oder al ternativ
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Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
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Kanton Zug 161.7 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) Vom 15. Dezember 2011 (Stand 12. November 2016) Das Obergericht des Kantons Zug,
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215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
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Servitutenprotokoll übernommenes Recht be streitet, dieser Eigentümer als Kläger aufzutreten hat. 2 Handelt es sich um eine infolge Anmeldung in das Bereinigungsheft auf genommene Ansprache, oder weicht eine
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Polizeistrafgesetz
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Kanton Zug 311.1 Polizeistrafgesetz Vom 26. Februar 1981 (Stand 10. Dezember 2011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1) und Art. 335 des Schweize- rischen S
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Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
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Kanton Zug 413.12 Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren) Vom 19. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2018) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons
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215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
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werden kann. § 9 Auskunfts und Mitwirkungspflicht 1 Die Parteien, die Urkundspersonen und das Handelsregisteramt haben dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) die für die Berechnung der Gebühren e
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512.1 - Polizeigesetz
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eingetretener erheblicher Störungen notwendig sind. 2 512.1 § 6 Adressaten des polizeilichen Handelns 1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen Personen, die unmittelbar die öf fentliche Sicherheit und Ordnung zeiliche Handeln gegen das Tier oder den Gegenstand sowie gegen diejeni ge Person, welche die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über das Tier oder den Gegenstand hat. * 3 Polizeiliches Handeln kann Organ zuständig ist und dessen Vertreter im Einzelfall nicht er reichbar sind. 2. Polizeiliches Handeln 2.1. Grundsätze § 3 Gewaltmonopol 1 Die Übertragung hoheitlicher Befugnisse im Bereich der polizeilichen
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Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Verordnung über die Herstellung, den Handel und die Abgabe von Heilmitteln (Heilmittelverordnung) vom 25. November 19803); b) der Regierungs
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Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW)
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Bauverwal- tung. 2 Die zuständige Dienststelle trifft eine Verfügung, wenn kein einvernehmli- ches Handeln erfolgt. § 17 Sichträume, Sichtzonen 1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, Sichträume für Signale