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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Kanton Zug 931.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) Vom 17. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 50 des Bundesgese
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Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
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verletzt, wird mit Busse bis zu Fr. 20 000.– bestraft. * 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse. § 38 Ausschluss von der Jagdausübung 1 Wer wegen einer
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Verordnung über die Fischerei
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Kanton Zug 933.211 Verordnung über die Fischerei Vom 12. Dezember 1995 (Stand 13. Juni 2015) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Fischerei vom 26. Januar 19951) sow
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Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
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wohltätigen Zwecken (Art. 5 ff. des Bundesgesetzes); 2. Gesuche um Bewilligung für den gewerbsmässigen Handel mit Prämi enlosen (Art. 28 des Bundesgesetzes); 1) BGS 111.1 2) SR 935.51 GS 21, 159 1 942.41 3 1000.–. 1.3. Prämienanleihen § 10 Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung zum gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen wird nur an Bewerber erteilt, die vertrauenswürdig sind und über einen guten Leu dass es sich um eine gemeinnützige oder wohltätige Unternehmung von mindestens kantonaler Bedeutung handelt und der Zweck durch eine Gabenlotterie nicht erreicht werden könnte. § 4 * Verhältnis zu anderen
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Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale
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verursa- chen. § 16 * … § 17 Warenhandel, Lebensmittel und Getränke 1 In den Spiellokalen ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere auch mit Lebensmitteln, sowie der Ausschank und Genuss alkoholischer
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Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz)
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GS 25, 229 1 943.11 § 3 Einschränkungen 1 Die freie Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und des Handels mit al- koholhaltigen Getränken darf nur eingeschränkt werden, soweit es der Ge- setzeszweck erfordert Wassern. § 2 Grundsatz 1 Ohne anderslautende Bestimmungen können gastgewerbliche Tätigkeiten und der Handel mit alkoholhaltigen vergorenen Getränken im Rahmen der gesetzlichen Ordnung frei ausgeübt werden alle widersprechenden Be- stimmungen aufgehoben, namentlich das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) vom 5. Juli 19843), das Gesetz über Tanzveranstaltungen
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Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
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Geltungsbereich Öffnungszeiten 1 Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 gelten für Verkaufslokale des Detail- handels mit Warenverkauf an Konsumentinnen und Konsumenten. 1) BGS 111.1 2) SR 822.11 GS 27, 847 1 942.31 und in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)2), beschliesst: § 1 Öffentliche Ruhetage und Feiertage 1 Öffentliche Ruhetage sind: Februar 19824). d) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 31. Oktober 19665). § 8 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
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Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
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beschliesst: 1. Allgemeines § 1 Firma, Registrierung und Aufsicht 1 Die Zuger Pensionskasse ist im Handelsregister unter der Firma «Zuger Pensionskasse» eingetragen. 2 Sie ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung
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Verordnung zum Steuergesetz
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Kanton Zug 632.11 Verordnung zum Steuergesetz Vom 30. Januar 2001 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 7 Abs. 4, 14 Abs. 3, 20 Abs. 2, 54 Abs. 4, 156, 158 Abs. 1 u
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Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
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Gemeindege- setz1)); d) regelt allfällige Austritte von Verbandsgemeinden; e) verabschiedet Vorlagen zu Handen der Verbandsgemeinden; 1) BGS 171.1 3 732.2 f) beschliesst das Budget mit den wiederkehrenden Au