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§§ 52c Abs. 3 und 67 Abs. 1 und 3 WAG
anz (Art. 82 Bst. b BGG). Beim vorliegenden Begehren um Nichtanwendung einer Gesetzesbestimmung handelt es sich um eine abstrakte Normenkontrolle (Erw. 4). Der Regierungsrat ist zwar berechtigt, die von Juni 2014 beinhaltet nur vermeintlich eine konkrete Normenkontrolle. Vom juristischen Gehalt her handelt es sich um eine abstrakte Normenkontrolle. Dies aus folgenden Gründen: Diese Beschwerde richtet sich
§§ 11 und 12 des Personalgesetzes
Regeste: – öffentliches Personalrecht; nichtige Kündigung. Prüfung von Amtes wegen, ob eine Kündigung nichtig sei (Erw. 3.1.). Es ist unerheblich, ob das Amt Y und/oder die Direktion X im Zeitpunkt
Gemeinde- und Bürgerrecht
Verfahrensausgang seitens des Beschwerdeführers liegt hier nicht vor. Der für die Bürgergemeinde X. handelnde Beschwerdeführer war mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden, weil er darin einen des kantonalen Rechts. In Art. 50 Abs. 2 BV werde überdies festgehalten, dass der Bund bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden beachte. Die Beschwerdeführerin sei als Korporationsgemeinde g zu regeln» beziehe). Diese Autonomie müsse der Bund aufgrund von Art. 50 Abs. 2 BV bei seinem Handeln beachten. Es könne somit festgehalten werden, dass die Aufhebung der Satzungen der Korporation D
Bekanntgabe der Aufenthalts- bzw. Zustelladresse von Personen, die sich in einem Heim oder in einer Anstalt befinden
e» bekannt. Schickt der private Dritte eine Postsendung – dabei kann es sich auch um Rechnungen handeln – an diese Adresse, geht sie bei der Gemeindeverwaltung ein. Die Gemeindeverwaltung leitet jedoch einer Person, die sich in einem Spital, einer Pflegeeinrichtung oder in einer Strafanstalt befindet, handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten. § 8 DSG ist keine genügende gesetzliche Grundlage sich jemand im Spital, in einem Pflegeheim, in einer Heilstätte oder in einer Strafanstalt aufhält, handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten gemäss § 2 Bst b DSG. Ist im Einwohnerregister
Art. 9 Abs. 2 UVV i.V.m. Art. 4 ATSG
bedenken, dass es sich beim Halten und Loslassen um eine grundsätzlich willensgesteuerte Tätigkeit handelt – von abruptem Hängen am rechten Arm im Sinne des Beispiels unter Erwägung 4.2.2 kann jedenfalls
Art. 12 lit. d BGFA
Beschwerdeführerin geplante Fassadenbeschriftung fällt unter diese Definition der Aussenwerbung. Es handelt sich um eine Fassadenbeschriftung an einer vielbefahrenen Verkehrskreuzung, die einer unbestimmten besteht zwar ein Bedürfnis der Öffentlichkeit, dass Anwaltskanzleien beschriftet werden. Vorliegend handelt es sich indes nicht um eine gewöhnliche Kanzleibeschriftung, sondern angesichts der Grösse, Gestaltung
Beschwerdeverfahren
Regeste: Art. 80 SchKG; Art. 6 OBG – Der Strafbefehl einer Staatsanwaltschaft, mit welchem einer juristischen Person gestützt auf Art. 6 OBG eine Busse auferlegt wurde, stellt einen  Rechtsöffnungs
Art. 685b f. OR
in Art. 685b OR geregelt, diejenigen kotierter Namenaktien in Art. 685d OR. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den Aktien der Beklagten 2 um nicht kotierte Namenaktien, deren Übertragbarkeit gemäss
Art. 56 und 247 Abs. 2 ZPO
eine Verletzung von Art. 52 ZPO (Handeln nach Treu und Glauben) vor. Im Zivilprozess steht beim Handeln nach Treu und Glauben das Verbot des Rechtsmissbrauchs im Vordergrund (vgl. Sutter-Somm/Hasenböh
Verfahrensrecht
Anordnung. Soweit darüber nicht zusammen mit der Anordnung in der Hauptsache entschieden wird, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid, der mit Beschwerde selbstständig anfechtbar ist, da er

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