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Überprüfen des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltsstatus von SchülerInnen beim Eintritt in eine kantonale Mittelschule
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Einwohnerkontrolle gemeldet sind.Aus den Erwägungen:
Bei Informationen über den Wohnsitz einer Person handelt es sich um Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG, BGS 157.1).
Personendaten sind
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Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV, § 21 PBG, § 36 BO Zug, § 20 Altstadtreglement Zug
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Länge der Ober Altstadt-Gasse diverse Geschäfte eingemietet haben. Bei diesen Erdgeschossnutzungen handelt es sich unter anderem um Geschenk- und Accessoireläden, Kleidergeschäfte, einen Coiffeursalon, eine
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§ 4 VRG
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auf den Namen «Yreinweg» lautet. Gestützt auf die vorstehend unter Ziff. 4 gemachten Ausführungen, handelt es sich bei diesem Entscheid jedoch nicht um einen Entscheid im Sinne von § 4 VRG, sondern um eine
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Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 RPG, § 56, Art. 60 Abs. 2 PBG, § 76 Abs. 2 VRG
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«Aufwendungen» jeweils nicht um blosse Planungs- und Projektierungskosten, sondern um Investitionen handeln muss, die baulich in Erscheinung treten, insbesondere getätigte Erschliessungkosten (BGE 125 II 431 Schätzungskommission «nur» von einem Betrag von Fr. 110.-/ m 2 für die Erschliessung ausgegangen wird, handelt es sich dabei für eine private Erschliessung um einen sehr hohen Betrag im Vergleich zu dem von den mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Überbauung hätte gerechnet werden dürfen, zu bejahen. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand von Umständen, die eine Vertrauensposition geschaffen haben, aufgrund
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Art. 115 ZPO
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Stellung zu beziehen, vermöge den Vorwurf der Mutwilligkeit allerdings nicht zu begründen. Vielmehr handelt nach dem zitierten Entscheid nur derjenige mutwillig, wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen
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Zivilrecht
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des Kantonsgerichts, 3. Abteilung, vom 24. Januar 2013 (A3 2009 108)Regeste:
Art. 35 URG – Wer im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs den Urheberrechten zu unterscheiden sind die verwandten Schutzrechte gemäss Art. 33 ff. URG. Wer im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs selbst dann, wenn anzunehmen ist, dass sich die Aktionäre auch in der Zukunft nicht zu gemeinsamem Handeln durchringen können und die Pattsituation die Gesellschaft auf Dauer funktionsunfähig macht. Auch
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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. III-V New Yorker Übereinkommen
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den Präsidenten der Handelskammer am Schiedsort oder am gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz der beklagten Partei) beantragen. Voraussetzung dafür, dass der Präsident einer Handelskammer das Schiedsgericht 2012 in Anwendung von Art. IV des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (EÜIH) das ISG IHK für die oben erwähnte Streitigkeit bestimmt und sich das ISG IHK gestützt n ins Recht gelegte Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Kasachstan (nachfolgend: ISG IHK) vom 11. April 2012 grundsätzlich als Arrestgrund
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Art. 19 DMSG
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Regeste:
- Beim Restaurant Rötelberg handelt es sich um ein Denkmal von sehr hohem wissenschaftlichen, kulturellen und heimatkundlichen Wert. Die Unterschutzstellung ist zweifellos geeignet, das sc werden darf. Bei den Begriffen «sehr hoher wissenschaftlicher, kultureller der heimatkundlicher Wert» handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Von einem unbestimmten Rechtsbegriff spricht man, wenn eine Verena Kapelle aus das Ober- und Dachgeschoss des Restaurants Rötelberg gut einsehbar. Allerdings handelt es sich bei der Frage nach der Einsehbarkeit des Restaurants Rötelberg von der St. Verena Kapelle
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Verfahrensrecht
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Gesetzesparagraphen die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes als anwendbar erklärt. Dabei handelt es sich aber lediglich um einen allgemeinen Verweis auf ein anderes Gesetz. Wie der Regierungsrat
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§ 25 DMSG
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n Wert sein muss, damit es unter Denkmalschutz gestellt werden darf. Bei diesen Qualifikationen handelt es sich jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe. Davon spricht man, wenn eine gesetzliche Bestimmung