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Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
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Schaden zufügen würde. Sie erfolgt trotzdem, wenn sie ausdrücklich gewünscht wird. 3 Ist sofortiges Handeln geboten, kann die Aufklärung anschliessend erfol gen. § 36 Aufzeichnung 1 Über jede Patientin und
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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
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praktische Weiterbil dung in einer entsprechenden Praxis oder Institution verfügt. 4 Die Vertretung handelt eigenverantwortlich im Namen und auf Rechnung der Person, die sie vertritt bzw. deren Erben. Ihre
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Spitalgesetz
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ngen für das Kantonsgebiet einheitlich fest. Kommen sie diesen Aufgaben nicht zeitgerecht nach, handelt der Regierungsrat an ihrer Stelle. 3 Die Standortgemeinden sind im übrigen Bereich der Langzeitpflege
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Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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Auflösung. § 54 Verantwortlichkeit 1 Eine Gemeinde, die für eine andere eine Aufgabe übernimmt, handelt in eigenem Namen und ist gegenüber den Angehörigen der anderen Gemeinde verantwortlich. 2 Die Aufsicht Bedeutung durch Präsidialentscheid erledigen. * 2 Wenn unverzüglich Massnahmen zu treffen sind, handelt das Gemeinde präsidium für den Gemeinderat oder holt den Beschluss auf dem Zirkular weg ein. Es
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Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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Kanton Zug 162.1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) Vom 1. April 1976 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs.
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Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
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nach der Schulordnung. 2 Die Schülerorganisation hat das Recht, in allen Belangen der Schule zu handen der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen. § 3 Unterrichtszeit 1 Das wöchentliche Pflichtpensum
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Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
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gemeinsam sowohl die Prüfungsnoten als auch die Fachnote. 3. Handelsdiplom – Abteilungen Handel und Berufsmaturität § 6 Prüfungszweck Abteilung Handel 1 Die Prüfung soll feststellen, ob die Kandidatinnen und bestanden haben, werden nicht mehr zugelassen. 6 414.151.1 § 16 Handelsdiplom 1 Das Handelsdiplom enthält a) den Vermerk «Dieses Handelsdiplom wird vom Bund als Prüfungsaus- weis im Sinne von Artikel 16.2 damit die Bedin- gungen gemäss Abs. 1 erfüllen, wird ihnen das Handelsdiplom erteilt. Sie erwerben in diesem Fall nicht das Handelsdiplom der Abteilung Berufsma- turität. * § 15 Wiederholen der Prüfung
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Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
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Kanton Zug 212.315 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 16. September 2005 (Stand 1. Juli 2013) Der Konkordatsrat der Zentral
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Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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Aufsicht desjenigen Gemeinwesens un- terstellt wird, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört. 2 Das Handelsregisteramt macht der von ihm als zuständig erachteten Auf- sichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung lehnt die als zuständig erachtete Aufsichtsbehörde die Aufsichtsübernahme ab, unterbreitet das Handelsregisteramt die Angelegen- heit der zuständigen kantonalen Instanz zum Entscheid. 2. Aufgaben der Aufs Aufsichtsbehörde betreffend die Übernahme der Stif- tungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen. 3 Bestehen Zweifel über die zuständige Aufsichtsbehörde, nimmt das Han- delsregisteramt
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Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
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die Abteilung Handel * 1 Schülerinnen und Schüler der Abteilung Berufsmatura können anstelle ei- ner Rückversetzung in die Abteilung Handel wechseln. Die Aufnahme in die Abteilung Handel erfolgt provisorisch Abs. 3 des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 19901), beschliesst: 2. Abteilung Handel § 5 Promotionsfächer 1 Promotionsfächer sind: a) 4. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Wirtschaft übersteigt; d) wenn sie aufgrund einer Nichtpromotion an der Abteilung Berufsma- turität in die Abteilung Handel wechseln. § 8 Rückversetzung 1 Schülerinnen und Schüler werden zurückversetzt, sobald die Bedingungen