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Bau- und Planungsrecht
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ist entscheidend, ob es sich bei der Freizeiteinrichtung um eine stark verkehrserzeugende Nutzung handelt oder nicht.
Weiter geht aus der Gesetzessystematik hervor, dass § 20 BO Cham die Nutzungsmöglichkeiten Besucherinnen und Besucher, die sich vor dem Lokal aufhalten würden.
a) Beim Karaoke Clublokal handelt es sich um eine Anlage, die Lärmemissionen verursacht. Das Lokal ist eine ortsfeste Anlage im Sinne Massnahmen deutlich auf die Einhaltung der Nachtruhe beim Verlassen des Lokals hinzuweisen sind, handelt es sich um zweckmässige und wirkungsvolle Lärmschutzmassnahmen. Das Informieren der Kundschaft wird
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Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
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ist entscheidend, ob es sich bei der Freizeiteinrichtung um eine stark verkehrserzeugende Nutzung handelt oder nicht.
Weiter geht aus der Gesetzessystematik hervor, dass § 20 BO Cham die Nutzungsmöglichkeiten Besucherinnen und Besucher, die sich vor dem Lokal aufhalten würden.
a) Beim Karaoke Clublokal handelt es sich um eine Anlage, die Lärmemissionen verursacht. Das Lokal ist eine ortsfeste Anlage im Sinne Massnahmen deutlich auf die Einhaltung der Nachtruhe beim Verlassen des Lokals hinzuweisen sind, handelt es sich um zweckmässige und wirkungsvolle Lärmschutzmassnahmen. Das Informieren der Kundschaft wird
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Personalrecht
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Regeste:
§§ 11 und 12 des Personalgesetzes – öffentliches ; nichtige Kündigung. Prüfung von Amtes wegen, ob eine Kündigung nichtig sei (Erw. 3.1.). Es ist unerheblich, ob das Amt Y und/oder die Dire
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§ 24 StG und Art. 26 DBG
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Bundessteuern zuzulassen. Zur Begründung ihrer Anträge führen sie aus, B.C. habe nach Abschluss der Handelsschule die Ausbildung zur Krankenschwester absolviert (…). Weil ihr die Gesundheitsförderung stets ein
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Verwaltungspraxis
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proaktives und engagiertes Handeln seinerseits gewünscht und geschätzt werde. Im Übrigen sei für die Stelle des Teamleiters (...) ausdrücklich eine proaktive und effizient handelnde Person gesucht worden. die Beschwerde instruiert und Antrag stellt, hingegen der Regierungsrat im Kollegium entscheidet, handelt es sich bei einer Direktion nicht um eine Gesamtbehörde mit Spruchkompetenz. Aus diesem Grund ist ist er mit einer am Geschäft beteiligten Person verwandt, verschwägert oder dessen Vertreter. Auch handelt es sich nicht um einen eigenen Entscheid des Direktionsvorstehers, welcher vor dem Regierungsrat
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§ 52c Abs. 3 WAG
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pro Wahlkreis bzw. von 3 % bezogen auf den ganzen Kanton im Verhältnis von 60 zu 40 % zu. Hierbei handelt es sich um einen demokratisch legitimierten Entscheid, der nicht leichthin umgestossen werden sollte September 2011 eine Herabsetzung der Sperrklausel auf 2 % abgelehnt haben.
6. Beim gesetzlichen Quorum handelt es sich um einen Eingriff in die von Art. 34 BV garantierten politischen Rechte. Einschränkungen
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Art. 367 Abs. 3, 395 Abs. 1 und 2, 398 Abs. 1 und 2, 402 Abs. 1, 419 Abs. 1 und 2 ZGB
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selber, es bleibe im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob es noch Aufgabe eines Beirats sein könne, das Handeln der verbeirateten Person zu überpüfen, als diese noch handlungsfähig gewesen sei. Tatsächlich hat
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Obligationenrecht
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in Art. 685b OR geregelt, diejenigen kotierter Namenaktien in Art. 685d OR. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den Aktien der Beklagten 2 um nicht kotierte Namenaktien, deren Übertragbarkeit gemäss
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Zivilrecht
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erwaltungsrat handelt (vgl. Watter/Pamer-Wieser, a.a.O., N 5 f. zu Art. 731b OR, mit Hinweisen; Berger/ Rüetschi/Zihler, Die Behebung von Organisationsmängeln – handelsregisterrechtliche und zivilprozessuale Klägerin nimmt in Bezug auf den GT 5 die Funktion als gemeinsame Zahlstelle wahr.
2. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt die X. GmbH (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in Zug den Handel, den Verkauf und die betreffend Registersperre wurden so terminiert, dass kurz nach Abweisung eines Gesuches beim Handelsregisteramt Zug erneut eine Registersperre verlangt wurde. Mit dieser Kaskade von Gesuchen ist es den
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§ 4 DSG, ISOS
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Aufgaben keine direkt oder unmittelbare, sondern lediglich eine indirekte oder mittelbare Wirkung. Es handelt sich dabei lediglich um eine Anweisung bei der Rechtssetzung, nicht aber bei der Rechtsanwendung