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Anwaltsrecht
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in einer Unachtsamkeit seiner Klienten. So führt er aus, beim Einpacken der Unterlagen an das Handelsregister sei offenbar ein nicht unterzeichnetes Anmeldeformular, welches für die Akten der Gesellschaft bestimmt gewesen sei, beigelegt worden und das unterzeichnete Exemplar der Anmeldung für das Handelsregister sei irrtümlich zu den Akten der Gesellschaft genommen worden […]. Bei dieser Vorgehensweise musste rung durch die Urkundsperson die Unterschrift der unterzeichnenden Person vorliegt. Andernfalls handelt es sich um eine unzulässige (und nichtige) Vorratsbeglaubigung auf weissem Papier (Brückner, Sch
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Art. 84 und Art. 85 Abs. 1 ZPO analog; Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 684 ZGB
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2012, Art. 221 ZPO N 8 ff.; Dorschner, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 84 ZPO N 12; Urteil des Handelsgerichts Zürich HE130354 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.2; Göksu, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3
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Strafrechtspflege
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6. Bei der vorliegend angeordneten amtlichen Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt A handelt es sich um eine Offizialverteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO und nicht um eine
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Art. 49 Abs. 1 StGB
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dem Marihuanahandel nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Handel über eine lange Zeit hinweg betrieb. Er offenbarte damit eine kriminelle Veranlagung, die nach einer subjektiven Tatverschuldens. Immerhin ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um den ersten Versuch handelte und der Beschuldigte mit einer Lieferung von 15 kg Heroin rechnete. Unter diesen Umständen ist das
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Art. 4 und 5 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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n, dass der Beschwerdeführer nicht weiter konkretisiert, um was für Freizeitaktivitäten es sich handeln soll, die ihm durch die Auferlegung des Rayonverbots verunmöglicht würden, und er auch nicht geltend des C.-Clubs und des Y.-Clubs zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen, handelt es sich doch sowohl beim Bahnhof G. als auch beim Bahnhof C. um bekannte Treffpunkte der Risikof
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Rechtspflege
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B. auf der Anmeldung an das Handelsregisteramt vom 22. Juni 2009;
1.4.4 amtliche Beglaubigung der Unterschrift von B. auf einer weiteren Anmeldung an das Handelsregisteramt vom 11. Juni 2010.
2.1 Der sein Mandat G.G. beim Versandhaus […] bestellt hatte und der Kanzlei X. zugestellt worden waren, zu Handen von G.G. an die Strafanstalt Zug weiterleitete. Ebenso unbestritten ist, dass das Paket u.a. unerlaubte ausschliesslich auf postalischem Weg erfolgen könne (vgl. act. 2 und act. 4 S. 3 f.). Demnach war das Handeln des Verzeigten, der offenbar nichts falsch machen wollte, durchaus transparent. Im Weiteren ist nach
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Sozialwesen
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für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist die Frage, ob es sich bei einer KÜG um Sozialhilfe handelt oder nicht.
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZUG bestimmt das Zuständigkeitsgesetz, welcher Kanton für bundesrechtlichen Begriff, da es sich beim Zuständigkeitsgesetz um einen bundesrechtlichen Erlass handelt (BGE 142 V 271 E. 7.2 S. 277). Es stellte auf die in Art. 3 des Bundesgesetzes über Abgeltungen und Person müssen bei der vorliegend zu beurteilenden Frage auseinandergehalten werden. Bei der KÜG handelt es sich um einen pauschal nach Tarif festgelegten Beitrag des Kantons mit Subventionscharakter. Schuldner
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Rechtspflege
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2012, Art. 221 ZPO N 8 ff.; Dorschner, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 84 ZPO N 12; Urteil des Handelsgerichts Zürich HE130354 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.2; Göksu, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3 Tätigkeit eines Anwalts als Erbschaftsverwalter fällt weder unter das anwaltliche Berufsgeheimnis noch handelt es sich dabei um eine notarielle Dienstleistung, die unter den Schutz des diesbezüglichen Amtsge bestanden wird. Dabei spielt keine Rolle, ob es sich um eine Wiederholung der ganzen Anwaltsprüfung handelt oder um die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwälte mit einem – inzwischen erworbenen – ausserkantonalen
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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Betreibungsamt mit, die B. AG habe gegen sie bereits eine negative Feststellungsklage vor dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen anhängig gemacht. In der besagten Klage beantrage sie die Feststellung
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§§ 3, 17, 17bis, 138 GG, § 67 Abs. 2 aWAG, §§ 27, 28, 73 KV, Art. 8, 35, 50 Abs. 1 BV
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und abschliessend über die Wohnsitzerfordernisse für die Stimmberechtigung legiferieren wollte, handelt es sich doch bei den Stimmberechtigten um ein Staatsorgan und sind ihre politischen Rechte, d.h. die Schlagworte der «aktiven» und «passiven» Genossenschaftsrechte offensichtlich selber erkannte, handelt es sich bei der Frage des Stimmrechts der Genossen um den wohl wesentlichen Inhalt des Genossenrechts