Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

4170 Inhalte gefunden
Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
Diploms einer drei jährigen anerkannten Diplommittelschu- le (DMS) oder einer anerkannten Handelsmittelschule und Berufsleu- te, die über eine Berufsmaturität oder einen Abschluss einer mindes- tens d
Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie selbstständig denken und verantwortungsbewusst handeln können, 2 411.217 d) die Fähigkeiten und Leistungen der Schüler und Schülerinnen zu beur- teilen
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
des Bundesamtes für Statistik ermittelt. 2 Jede Schule erstellt eine Namenliste der Studierenden zu Handen des zah- lungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton gemäss Art. 5 und
Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
sicherzustellen, c) den Entwicklungs- und Finanzplan der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz zu Handen des Konkordatsrats auszuarbeiten und nach der Genehmigung durch den Konkordatsrat umzusetzen, d) Entwicklungs- und Finanzpla- nung, c) die Verabschiedung der konsolidierten Jahresrechnung der PHZ zu- handen des Konkordatsrats, d) Beschlüsse zur Personalpolitik, zur Koordination der Personalgewin- nung und erreicht wurden, ist der aus diesem Grund erzielte Überschuss der Direktorin oder dem Direktor zu Handen einer separaten Rückstellung zurückzuerstatten. Art. 32 Verlust 1 Weist eine Teilschule in der J
Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
Lehr- personen für die Sekundarstufe II anbieten, bestimmte pädagogischdidakti- sche Teilmodule zu Handen der Gesamtausbildung durch. 2 Die übertragenen Module werden von der PHZ in eigener Verantwortung
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
ger Arbeits- und Berufserfahrung, d) eine Berufsmaturität, e) ein Diplom einer anerkannten Handelsmittelschule mit mindestens zweijähriger Arbeits- und Berufserfahrung, f) einen Abschluss einer mindestens
Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
Kanton Zug 414.368 Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen) Vom 2. September 2005 (Stand 16. M
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
ulausweis mit mindestens dreijähri- ger Arbeitserfahrung, d) ein Diplom einer anerkannten Handelsmittelschule mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung, e) ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom für den Kindergarten
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
öffentlich­rechtli­ che Körperschaften und Institute; 2. an anerkannt solide Banken; 3. an Handelsregisterfirmen mit hinreichendem Ausweis über die Kredit­ würdigkeit; 4. an andere vertrauenswürdige Kre durch den Kantonsrat. 2 Einer der von der Generalversammlung zu wählenden Revisoren muss eine Handelsgesellschaft oder Genossenschaft sein. Nur sie muss die beson­ deren fachlichen Voraussetzungen gemäss Kantons Zug und seiner gesamten Volkswirtschaft die Dienste einer zeitge­ mässen Hypothekar­ und Handelsbank zur Verfügung. Sie soll ihrer Kund­ schaft sichere und zinstragende Anlagemöglichkeiten bieten
Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter des Arbeitsgesetzes in Industrie, Gewerbe und Handel sind anwend- bar. 2 Die Bestimmungen über das Mindestalter des Arbeitsgesetzes sind an- wendbar.

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch