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Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
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Diploms einer drei jährigen anerkannten Diplommittelschu- le (DMS) oder einer anerkannten Handelsmittelschule und Berufsleu- te, die über eine Berufsmaturität oder einen Abschluss einer mindes- tens d
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Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
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Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie selbstständig denken und verantwortungsbewusst handeln können, 2 411.217 d) die Fähigkeiten und Leistungen der Schüler und Schülerinnen zu beur- teilen
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
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des Bundesamtes für Statistik ermittelt. 2 Jede Schule erstellt eine Namenliste der Studierenden zu Handen des zah- lungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton gemäss Art. 5 und
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Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
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sicherzustellen, c) den Entwicklungs- und Finanzplan der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz zu Handen des Konkordatsrats auszuarbeiten und nach der Genehmigung durch den Konkordatsrat umzusetzen, d) Entwicklungs- und Finanzpla- nung, c) die Verabschiedung der konsolidierten Jahresrechnung der PHZ zu- handen des Konkordatsrats, d) Beschlüsse zur Personalpolitik, zur Koordination der Personalgewin- nung und erreicht wurden, ist der aus diesem Grund erzielte Überschuss der Direktorin oder dem Direktor zu Handen einer separaten Rückstellung zurückzuerstatten. Art. 32 Verlust 1 Weist eine Teilschule in der J
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Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
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Lehr- personen für die Sekundarstufe II anbieten, bestimmte pädagogischdidakti- sche Teilmodule zu Handen der Gesamtausbildung durch. 2 Die übertragenen Module werden von der PHZ in eigener Verantwortung
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Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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ger Arbeits- und Berufserfahrung, d) eine Berufsmaturität, e) ein Diplom einer anerkannten Handelsmittelschule mit mindestens zweijähriger Arbeits- und Berufserfahrung, f) einen Abschluss einer mindestens
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Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
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Kanton Zug 414.368 Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen) Vom 2. September 2005 (Stand 16. M
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Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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ulausweis mit mindestens dreijähri- ger Arbeitserfahrung, d) ein Diplom einer anerkannten Handelsmittelschule mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung, e) ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom für den Kindergarten
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
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öffentlichrechtli che Körperschaften und Institute; 2. an anerkannt solide Banken; 3. an Handelsregisterfirmen mit hinreichendem Ausweis über die Kredit würdigkeit; 4. an andere vertrauenswürdige Kre durch den Kantonsrat. 2 Einer der von der Generalversammlung zu wählenden Revisoren muss eine Handelsgesellschaft oder Genossenschaft sein. Nur sie muss die beson deren fachlichen Voraussetzungen gemäss Kantons Zug und seiner gesamten Volkswirtschaft die Dienste einer zeitge mässen Hypothekar und Handelsbank zur Verfügung. Sie soll ihrer Kund schaft sichere und zinstragende Anlagemöglichkeiten bieten
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Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
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Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter des Arbeitsgesetzes in Industrie, Gewerbe und Handel sind anwend- bar. 2 Die Bestimmungen über das Mindestalter des Arbeitsgesetzes sind an- wendbar.