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Zivilrecht
B. Aktionärsdarlehen zurückzahlen zu dürfen (E. 3.4).Aus dem Sachverhalt: 1. Bei der Klägerin handelt es sich um ein internationales Öl- und Gasexplorations- und -produktionsunternehmen mit Sitz in Zug unterhalten, dass er den Zweck des Wegrechts erfüllt). 3.4.2 Wie die Klägerinnen zu Recht vorbringen, handelt es sich vorliegend um einen Spezialfall (…), da ein grosses Bauprojekt in mehrere Etappen realisiert
Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
Landschaftsbild gestellt. Der Gemeinderat kann entsprechende Auflagen machen. Bei § 14 Abs. 1 BO F handelt es sich um eine positive ästhetische Generalklausel, die sich nicht in einem Verunstal­tungs­­­­verbot
Be(sitz)standsgarantie im Gewässerraum – Photovoltaik-Anlage ( Art. 41c Abs. 2 GSchV; § 72 PBG; Art. 26 BV)
Uferstreifen zu stehen kommenden Gebäudes um ein von der Bestandesgarantie erfasstes Bauvorhaben handelt (Erw. 8). Die Bestandesgarantie hat an diversen Stellen Eingang in rechtliche Grundlagen gefunden Kühlung auf dem Dach ist im Raum «UG 15 Technik» ein Wechselrichter vorgesehen. c) Vorliegend handelt es sich, sowohl beim bereits bestehenden Restaurant H. als auch beim geplanten Bau der PV-Anlage loi sur l'aménagement des cours d'eau, Zürich 2016, N 15 ff. zu Art. 36c GSchG). dd) Vorliegend handelt es sich bei der Erstellung der geplanten PV-Anlage nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil
Bau- und Planungsrecht
Landschaftsbild gestellt. Der Gemeinderat kann entsprechende Auflagen machen. Bei § 14 Abs. 1 BO F handelt es sich um eine positive ästhetische Generalklausel, die sich nicht in einem Verunstal­tungs­­­­verbot Uferstreifen zu stehen kommenden Gebäudes um ein von der Bestandesgarantie erfasstes Bauvorhaben handelt (Erw. 8). Die Bestandesgarantie hat an diversen Stellen Eingang in rechtliche Grundlagen gefunden Kühlung auf dem Dach ist im Raum «UG 15 Technik» ein Wechselrichter vorgesehen. c) Vorliegend handelt es sich, sowohl beim bereits bestehenden Restaurant H. als auch beim geplanten Bau der PV-Anlage
Verwaltungspraxis
Urkundenfälschung, des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel sowie der Übertretung des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich während ihrer Leitungstätigkeit Verordnung nach Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) gegründet und am 1. Dezember 2016 im Handelsregister eingetragen. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug erteilte der A. GmbH am 30. Dezember 2016 g der A. GmbH. Seit dem genannten Datum ist B. nicht mehr Gesellschafterin. Derzeit sind im Handelsregister C. als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung und D. als Geschäftsführer eingetragen
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
Altersentlastung vorzusehen, stellt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots dar. Vielmehr handelt es sich um einen gewissen Schematismus aus praktischen Gründen, welcher gerechtfertigt und sachlich eine Altersentlastung vorzusehen, keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots begangen. Vielmehr handelt es sich um einen gewissen Schematismus aus praktischen Gründen. Würde man diese Schematisierung nicht mehr Personen des einen Geschlechts nachteilig betrifft, ohne dass dies sachlich begründet wäre. Es handelt sich beim Verbot der indirekten Diskriminierung um einen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch, der
Bürgerrecht
Verhältnisse nachweisen kann (§ 5 Abs. 2 kant. BüG). Beim Begriff «geordnete finanzielle Verhältnisse» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung der entscheidenden Behörde ein
Art. 30 BüG, Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG und § 5 Abs. 2 kant. BüG
Verhältnisse nachweisen kann (§ 5 Abs. 2 kant. BüG). Beim Begriff «geordnete finanzielle Verhältnisse» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung der entscheidenden Behörde ein
Sekundarschule
Schulart der kooperativen Oberstufe: Sekundarschule Auftrag und Ziel Die Sekundarschule ist eine Schulart der Sekundarstufe I. Sie umfasst drei obligatorische Schuljahre (1. bis 3. Klasse) und bild
Kantons- und Gemeindesteuern
Ab der Steuerperiode 2016 können gemäss § 30 Abs. 1 Bst. n StG die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12’000.– von de

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