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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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(RTVG) vom 24. März 20063)); 18. Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 19644) (gemäss Art. 41 Abs. 1); 19. Bezeichnung des Kontrollorgans
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Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
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Kon kordat miteinander eine Vereinbarung abgeschlossen haben. 3. Polizeiorgane sind hoheitlich handelnde Personen. GS 30, 771 1 511.1 Art. 3 Amtshilfe 1 Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig . 2 Das Recht des Leistungserbringers gilt namentlich auch für die Grundsätze des polizeilichen Handelns und der polizeilichen Massnahmen sowie für die Rechtspflege. 3 Der Leistungserbringer kann die Erfüllung
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Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
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rung geführt. 2 Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den Schulrat zu Handen der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde er- teilt Leistungsaufträge mit vierjähriger V , welches sich am Leistungsauftrag orientiert. 3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zu Handen der Konkordatsbe- hörde einen jährlichen Voranschlag. 4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven en Rechnung. 5 Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und er- stattet zu Handen des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht. 8 511.5 Art. 24 Betriebskosten und ihre Deckung
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Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
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Kanton Zug 511.61 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) Vom 6. April 2006 (Stand 1. Januar 2018) Die Regierungen der Kantone schliessen,1) in Ausführung von Artikel 57 der Bun
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Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
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c) Bis spätestens am 30. September verabschiedet die AGI-A das gemeinsame Ausbildungsprogramm zu Handen der AGI. d) Die AGI genehmigt das gemeinsame Ausbildungsprogramm bis spä- testens am 31. Oktober Kostenpauschalen gemäss Art. 17 und 18 auf Antrag der AGI; b) Beantragung von Vereinbarungsänderungen zu Handen der Kantonsre- gierungen; c) Überwachung und Kontrolle des Vollzuges. Art. 14 AGI 1 Die Aufgaben
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
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Betreuungsge- biet. Die Erhebung von Ordnungsbussen auf dem Rückweg erfolgt nach den Vorschriften der handelnden Polizei. Art. 6 Kriminalpolizei 1 Dem Betreuungskanton obliegen die polizeiliche Fahndung sowie
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Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik
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der zu beschaffenden Uniform- und Ausrüstungsgegenstände, d) arbeitet Anträge und Stellungnahmen zu Handen der ZPKK aus, e) erstattet jährlich der ZPKK Bericht. 3. Finanzielles Art. 9 Rechnungsstellung 1
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Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
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g der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. 2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a) lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller
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Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
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ermitteln; c) die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren. Art. 3 Rechtsform und Handelsregistereintrag 1 Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 762 des Schwei- zerischen Oblig Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organisati- onsreglement und meldet die Unternehmung zum Handelsregistereintrag an. Art. 5 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung GS 28, 147 1 811.15 3 Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem Vereinbarungskanton. 2. Organisatorische
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153.717 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern in sozialen und gesellschaftlichen Bereichen an das Kantonale Sozialamt
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Kanton Zug 153.717 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern in sozialen und gesellschaftlichen Bereichen an das Kantonale Sozialamt * Vom 27. Juni 2011 (Stan