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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
(RTVG) vom 24. März 20063)); 18. Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 19644) (gemäss Art. 41 Abs. 1); 19. Bezeichnung des Kontrollorgans
Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
Kon­ kordat miteinander eine Vereinbarung abgeschlossen haben. 3. Polizeiorgane sind hoheitlich handelnde Personen. GS 30, 771 1 511.1 Art. 3 Amtshilfe 1 Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig . 2 Das Recht des Leistungserbringers gilt namentlich auch für die Grundsätze des polizeilichen Handelns und der polizeilichen Massnahmen sowie für die Rechtspflege. 3 Der Leistungserbringer kann die Erfüllung
Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
rung geführt. 2 Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den Schulrat zu Handen der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde er- teilt Leistungsaufträge mit vierjähriger V , welches sich am Leistungsauftrag orientiert. 3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zu Handen der Konkordatsbe- hörde einen jährlichen Voranschlag. 4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven en Rechnung. 5 Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und er- stattet zu Handen des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht. 8 511.5 Art. 24 Betriebskosten und ihre Deckung
Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
Kanton Zug 511.61 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) Vom 6. April 2006 (Stand 1. Januar 2018) Die Regierungen der Kantone schliessen,1) in Ausführung von Artikel 57 der Bun
Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
c) Bis spätestens am 30. September verabschiedet die AGI-A das gemeinsame Ausbildungsprogramm zu Handen der AGI. d) Die AGI genehmigt das gemeinsame Ausbildungsprogramm bis spä- testens am 31. Oktober Kostenpauschalen gemäss Art. 17 und 18 auf Antrag der AGI; b) Beantragung von Vereinbarungsänderungen zu Handen der Kantonsre- gierungen; c) Überwachung und Kontrolle des Vollzuges. Art. 14 AGI 1 Die Aufgaben
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
Betreuungsge- biet. Die Erhebung von Ordnungsbussen auf dem Rückweg erfolgt nach den Vorschriften der handelnden Polizei. Art. 6 Kriminalpolizei 1 Dem Betreuungskanton obliegen die polizeiliche Fahndung sowie
Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik
der zu beschaffenden Uniform- und Ausrüstungsgegenstände, d) arbeitet Anträge und Stellungnahmen zu Handen der ZPKK aus, e) erstattet jährlich der ZPKK Bericht. 3. Finanzielles Art. 9 Rechnungsstellung 1
Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
g der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. 2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a) lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller
Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
ermitteln; c) die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren. Art. 3 Rechtsform und Handelsregistereintrag 1 Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 762 des Schwei- zerischen Oblig Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organisati- onsreglement und meldet die Unternehmung zum Handelsregistereintrag an. Art. 5 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung GS 28, 147 1 811.15 3 Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem Vereinbarungskanton. 2. Organisatorische
153.717 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern in sozialen und gesellschaftlichen Bereichen an das Kantonale Sozialamt
Kanton Zug 153.717 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern in sozialen und gesellschaftlichen Bereichen an das Kantonale Sozialamt * Vom 27. Juni 2011 (Stan

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