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Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
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Quartals erklärt werden. 2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen. 3 In der Beitrittserklärung wird. 6.2. Kündigung der IVSE Art. 38 1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen. 2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben
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732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA
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Kanton Zug 732.22 Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA Vom 19. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2019) Die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung der Abfälle, gestützt
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Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
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vorschreiben; b) die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel ausgeübt wird; c) die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf; d) das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt; e) Ort Viehhandelskontrolle 1 Die Viehhändler sind zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Vieh- handelskontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs und -abgang einzutragen ist. Die kantonale zu entrichten: 1. Eine Grundgebühr: a) für den Handel mit Pferden, Maultieren oder Eseln, Grossvieh (Rindvieh über 3 Monate): Fr. 100.– b) für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter 3 Monaten, Schafe,
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Microsoft Word - Document2
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423.311-A1 1 Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug» (Anhang 1: Museumsgut des Kantons Zug) 7 Anhang 1 Museumsgut des Kantons Zug Das aufgeführte Museumsgut befindet sich zurzeit im städtische
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Datenschutzgesetz
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oder bestimmbare natürliche oder juristische Per- son oder auf eine Personengesellschaft des Handelsrechts beziehen. b) Besonders schützenswerte Daten sind alle Angaben über die religi- ösen, weltanschaulichen
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933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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e verwendet werden. * 2 Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigenbedarf gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten. * § 16 Tierschutz 1 Die Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen
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Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
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Organs noch An- gestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehen- den Unternehmen und Körperschaften sein Organs noch An- gestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehen- den Unternehmen und Körperschaften sein
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Verordnung über die Schlichtungsbehörden
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Schlichtungsbehörde besteht aus mindestens zwei nebenamtlichen Schlichterinnen bzw. Schlichtern. Diese handeln als Einzelschlichterin bzw.Einzelschlichter. 2 Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz und Pachtrecht § 15 Amtsführung, Zusammensetzung 1 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung Mieter- und Vermieterschaft (§ 41 Abs. 3 GOG). 2 Bei Streitigkeiten der landwirtschaftlichen Pacht handelt und entscheidet eine von der Volkswirtschaftsdirektion gewählte Fachperson (§ 41 Abs. 4 GOG). § 16
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Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
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Kanton Zug 942.22 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom 23. Oktober 1998 (Stand 7. April 2001) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Inhalt 1 Die vorliegende des Konformitätszeichens von Produkten; 1) Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51. GS 27, 91 1 942.22 2. der Herstellung n 1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Ge- schäftsordnung selbst organisiert. 2 Jede Kantonsregierung
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Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug
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Kanton Zug 414.24 Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug Vom 26. Juni 2009 (Stand 1. August 2009) Die Schulkommission der Fachmittelschule Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über d