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Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
Quartals erklärt werden. 2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen. 3 In der Beitrittserklärung wird. 6.2. Kündigung der IVSE Art. 38 1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen. 2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA
Kanton Zug 732.22 Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA Vom 19. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2019) Die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung der Abfälle, gestützt
Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
vorschreiben; b) die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel ausgeübt wird; c) die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf; d) das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt; e) Ort Viehhandelskontrolle 1 Die Viehhändler sind zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Vieh- handelskontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs und -abgang einzutragen ist. Die kantonale zu entrichten: 1. Eine Grundgebühr: a) für den Handel mit Pferden, Maultieren oder Eseln, Grossvieh (Rindvieh über 3 Monate): Fr. 100.– b) für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter 3 Monaten, Schafe,
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423.311-A1 1 Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug» (Anhang 1: Museumsgut des Kantons Zug) 7 Anhang 1 Museumsgut des Kantons Zug Das aufgeführte Museumsgut befindet sich zurzeit im städtische
Datenschutzgesetz
oder bestimmbare natürliche oder juristische Per- son oder auf eine Personengesellschaft des Handelsrechts beziehen. b) Besonders schützenswerte Daten sind alle Angaben über die religi- ösen, weltanschaulichen
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
e verwendet werden. * 2 Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigenbedarf gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten. * § 16 Tierschutz 1 Die Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen
Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
Organs noch An- gestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehen- den Unternehmen und Körperschaften sein Organs noch An- gestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehen- den Unternehmen und Körperschaften sein
Verordnung über die Schlichtungsbehörden
Schlichtungsbehörde besteht aus mindestens zwei nebenamtlichen Schlichterinnen bzw. Schlichtern. Diese handeln als Einzelschlichterin bzw.Einzelschlichter. 2 Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz und Pachtrecht § 15 Amtsführung, Zusammensetzung 1 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung Mieter- und Vermieterschaft (§ 41 Abs. 3 GOG). 2 Bei Streitigkeiten der landwirtschaftlichen Pacht handelt und entscheidet eine von der Volkswirtschaftsdirektion gewählte Fachperson (§ 41 Abs. 4 GOG). § 16
Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
Kanton Zug 942.22 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom 23. Oktober 1998 (Stand 7. April 2001) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Inhalt 1 Die vorliegende des Konformitätszeichens von Produkten; 1) Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51. GS 27, 91 1 942.22 2. der Herstellung n 1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Ge- schäftsordnung selbst organisiert. 2 Jede Kantonsregierung
Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug
Kanton Zug 414.24 Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug Vom 26. Juni 2009 (Stand 1. August 2009) Die Schulkommission der Fachmittelschule Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über d

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