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2005: Regierungsrat
dienen können oder wenn es sich um  Erschliessungsflächen von Gängen, Treppenhäusern und Liften handelt (§ 16 Abs. 1 a.E. V PBG). Die Bezeichnung eines Raumes in den Planunterlagen ist dabei nicht aus bedingt zweckmässig. Die Beschwerdeführer verlangen die Verlegung von privaten Werkleitungen. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit (siehe auch Franz-Xaver Brücker, Das nachbarrechtliche Einsprechern in ein Bewilligungsverfahren zeigt auf, dass es sich nicht um einen einfachen Fall handelt und dass Projektänderung en öffentliche oder  nachbarliche Interessen berühren können. Es hätte
2007: Verwaltungsgericht
Erweiterungen ein, so lange die Wesenszüge des bisherigen Gebäudes gewahrt bleiben. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Neubau, sondern um die Wiederherstellung eines bestehenden Gebäudes in den
2002: Verwaltungsgericht
zur Folge haben kann. Voraussetzung ist stets, dass es sich um einen wesentlichen Formfehler handelt (so ausdrücklich Art. 19 Abs. 3 Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember Antennen nachgewiesen werden, dass die in der NISV vorgegebenen Werte eingehalten werden. Dabei handelt es sich um Prognosewerte, die mit Hilfe eines Berechnungsmodells gemäss Bundesamtes für Umwelt, Bestandesschutz aus Art. 24c RPG beziehen sich beide auf bereits bestehende Bauten. Vorliegend handelt es sich um von diesen Sonderregelungen nicht erfasste Neubauten.Wird Verwaltungsgerichtsbeschwerde
2004: Verwaltungsgericht
zeigt auf, dass es sich nach Ansicht des gemeindlichen Bauamtes nicht mehr um einen einfachen Fall handelte und die Projektänderung hätte öffentliche oder nachbarliche Interessen berühren können, weshalb Fundaments. Es liegt deshalb nicht eine blosse  Sanierung von schadhaften Teilen vor. Vielmehr handelt es sich um eine Erneuerung, die der Bewilligungspflicht untersteht.Im Zusammenhang mit dem Umbau Nr. 207 korrigiert hat; die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei der Offerte der Beschwerdeführerin handelt es sich somit um die wirtschaftlich günstigste. Dies wiederum bedeutet, dass der Zuschlag an die
2007: Regierungsrat
gelegenem Land in eine  Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung (Zone ÖIV). Es handelte sich um am See gelegenes Land. Dagegen wandten sich mehrere Grundeigentümer, so H. A., weil der für den fraglichen Stadtteil die Erhaltung des Charakters im Sinne des „Erhaltungsziels C". Dabei handelt es sich um eine Empfehlung, die bauliche Veränderungen zulässt, solange der Charakter erhalten bleibt
1997: Verwaltungsgericht
ührers stehen sich gegenüber. Es fragt sich, ob die Verhältnismässigkeit das gerügte staatliche Handeln erlaubt. Wer es sich nicht leisten kann, ein Bauvorhaben unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen e Wohnnutzung zusätzlich ausgeschieden werden, da es sich um eine der verpönten Kleinstbauzonen handeln würde und eine Weilerzone im Sinne von Art. 23 Verordnung über die Raumplanung mangels der dort Auffahrt auf die Autobahn im Raum Bibersee und die Fertigstellung der N4 zwischen Bibersee und Blegi handelt es sich nicht um die Errichtung einer neuen Anlage, sondern um eine Änderung einer bestehenden Anlage
2005: Verwaltungsgericht
r nach Art. 27d NSG kann nur bei der Rekurskommission INUM angefochten werden. Ab dem Ochsenhof handelt es sich aber um eine reine Kantonsstrasse, weshalb für entsprechende Bewilligungen die Zuger Behörden Bei der von der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz verlangten Unterschrift auf den Unterlagen handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Der Baugesuchsteller hat die Möglichkeit, seine Berechtigung
1998: Verwaltungsgericht
ohne Rechtsanspruch, aber mit grosser Nachfrage.Wird eine Scheune zu einem Festlokal umgestaltet, handelt es sich um eine umfassende Zweckänderung , welche unter Art. 24 Abs. 1 RPG fällt. Ein Festlokal
2009: Verwaltungsgericht
USG). Bei der lärmverursachenden Kantonsstrasse 4b/4h, Langgasse - Markgasse - Neugasse in Baar handelte es sich unzweifelhaft um eine bestehende Anlage im Sinne des USG, also um eine Anlage, die bereits Erschliessung der Arealbebauung Z sollte über den F.-Weg und die H.-Strasse erfolgen. Beim F.-Weg handelt es sich gemäss Anhang I des Strassenreglements um eine Erschliessungsstrasse und bei der H.-Strasse Aktivitäten des Regierungsrates oder einzelner Regierungsratsmitglieder im Vorfeld einer Abstimmung handelt es sich jedoch nicht um anfechtbare Entscheide im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Art
2008: Verwaltungsgericht
se vier Meter, soweit keine Baulinien bestehen. Vorliegend war die Strasse nicht öffentlich, es handelte sich demnach um eine private Parzelle, gegenüber der die ordentlichen Grenzabstände gemäss der Baubewilligung für die Erstellung von drei Parkplätzen auf einer bestehenden Arealbebauung. Es handelte sich also nicht um eine Einzelbauweise, sondern um eine Änderung innerhalb des Perimeters einer Seezugangs, sowie das Recht, eine Mauersicherung im Bereich Niedrigwasser zu erstellen, bewilligt. Dabei handelte es sich um eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme von öffentlichen Gewässern. Zur Frage der

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