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Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) (Anhang)
Kanton Zug 213.42­A1 Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) * (Anhang) Vom 14. November 2006 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des
Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
Kanton Zug 231.8 Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in
Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
befolgen, die Rechte und Freiheiten der Bevölkerung zu achten und zu schützen, ver­ hältnismässig zu handeln und meine Pflichten ohne Ansehen der Person un­ bestechlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu icht 1 Die Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt dokumentieren ihr polizeiliches Handeln in geeigneter Form. § 9 Dienstausübung 1 Die Kommandantin oder der Kommandant bestimmt, in welchen angehören. 3 Unter dem Vorbehalt anders lautender Konkordatsregelungen gilt für das polizeiliche Handeln das Recht des Einsatzorts. 4 Haften aufgrund der am Einsatzort geltenden Bestimmungen Angehörige
Vollziehungsverordnung zum Tierschutzgesetz
Unfall- und Haftpflichtversicherung abhängig machen; f) * die Bewilligung für den gewerbsmässigen Handel und die Werbung mit Tieren; g) * die Überprüfung der gewerbsmässigen Wildtierhaltungen und der T
Vollziehungsverordnung zum Tierschutzgesetz (Anhang: Gebührentarif)
des Kantonstierarztes betragen: * a) * … b) * … c) * … d) Handel und Werbung mit Tieren: 1. Bewilligung für den Betrieb einer Volière und den Handel mit Tieren: Fr. 75.– 2. Bewilligung für den Betrieb einer
732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA (Anhang)
Kanton Zug 732.22­A1 Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA (Anhang) Vom 19. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2019) Die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung der Abfäll
Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz (Anhang 3: Gebührentarif zum Viehhandelskonkordat vom 13. September 1943)
(Haupt- sowie Nebenpatent) folgende Gebühren: * a) für den Handel mit Klein- und Grossvieh einschliesslich Pferde: Fr. 200.– b) für den Handel mit Kleinvieh: Fr. 100.– § 2 1 Die Gesundheitsdirektion erhebt
Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
entsprechenden Gemeinwesens an der Abgeltung abhängig machen. 2 753.16 3 Die Volkswirtschaftsdirektion handelt mit den ausserkantonalen Gemein­ wesen deren Beteiligung aus. § 6 Ausweis des Unternehmenserfolgs
222.1-1-1.de.pdf
sind, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand be- steht, am Wohnsitz des Beklagten, bei den im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen an ihrem angegebenen Sitz, bei nicht eingetragenen am Sitz heute weitgehend ersetzt durch das BG vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) – SR 822.11. 8) Aufgehoben durch Ziff. II des G vom 24. Mai 1956 betr. Abänderung
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Anzeige kann verzichtet werden, sofern es sich bei der strafba- ren Handlung um eine Übertretung handelt und im Falle einer Verurteilung von Strafe abzusehen oder Umgang zu nehmen wäre. Bei Beamten undAnge-

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