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Verordnung über die Aktenführung
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Kanton Zug 152.42 Verordnung über die Aktenführung Vom 20. März 2012 (Stand 1. Juni 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 5 Abs. 1 des Archivgesetzes vom 29. Januar 20041), beschlies
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Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
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reyen oder Gemeinden abgeteilt, und mit ihrer Anerkennung und Beglaubi- gung förmlich bekleidet, zu Handen des Diozesan-Verbandes. 8 442.2 § 35 1 Die Diozesan-Stände gewährleisten die ordentliche, sichere
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Verordnung über das Schulische Brückenangebot
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wird in der Regel intern ausgeschrieben. b) Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zu Handen der Schulkommission. Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern
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Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
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wird in der Regel intern ausgeschrieben. b) Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zu Handen der Schulkommission. Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern
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Reglement über die Brückenangebote
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dnung § 14 Verstösse 1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be handeln sind, gelten insbesondere: a) Nichteinhalten des Lern bzw. Praktikumsvertrags und der dazugehö
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Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
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erlassen. § 2 Verstösse 1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be- handeln sind, gelten insbesondere: 1. Missachtung von Anordnungen der Schulleitung und Lehrerschaft; 2. Störung
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Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
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erlassen. * § 2 Verstösse 1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be- handeln sind, gelten insbesondere: 1. Missachtung von Anordnungen der Schulleitung und Lehrerschaft; 2. Störung
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Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
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erlassen. § 2 Verstösse 1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be- handeln sind, gelten insbesondere: 1. Nichteinhalten des Lernvertrages und der dazu gehörenden Reglemen-
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Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
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erlassen. § 2 Verstösse 1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be- handeln sind, gelten insbesondere: 1. Missachtung von Anordnungen der Schulleitung und Lehrerschaft; 2. Störung
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Filmgesetz
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Kanton Zug 422.1 Filmgesetz Vom 6. Juli 1972 (Stand 1. Oktober 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), und zur Vollziehung des Bundesgesetzes über das F