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Verordnung über die Aktenführung
Kanton Zug 152.42 Verordnung über die Aktenführung Vom 20. März 2012 (Stand 1. Juni 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 5 Abs. 1 des Archivgesetzes vom 29. Januar 20041), beschlies
Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
reyen oder Gemeinden abgeteilt, und mit ihrer Anerkennung und Beglaubi- gung förmlich bekleidet, zu Handen des Diozesan-Verbandes. 8 442.2 § 35 1 Die Diozesan-Stände gewährleisten die ordentliche, sichere
Verordnung über das Schulische Brückenangebot
wird in der Regel intern ausgeschrieben. b) Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zu Handen der Schulkommission. Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern
Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
wird in der Regel intern ausgeschrieben. b) Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zu Handen der Schulkommission. Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern
Reglement über die Brückenangebote
dnung § 14 Verstösse 1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be­ handeln sind, gelten insbesondere: a) Nichteinhalten des Lern­ bzw. Praktikumsvertrags und der dazugehö­
Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
erlassen. § 2 Verstösse 1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be- handeln sind, gelten insbesondere: 1. Missachtung von Anordnungen der Schulleitung und Lehrerschaft; 2. Störung
Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
erlassen. * § 2 Verstösse 1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be- handeln sind, gelten insbesondere: 1. Missachtung von Anordnungen der Schulleitung und Lehrerschaft; 2. Störung
Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
erlassen. § 2 Verstösse 1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be- handeln sind, gelten insbesondere: 1. Nichteinhalten des Lernvertrages und der dazu gehörenden Reglemen-
Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
erlassen. § 2 Verstösse 1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be- handeln sind, gelten insbesondere: 1. Missachtung von Anordnungen der Schulleitung und Lehrerschaft; 2. Störung
Filmgesetz
Kanton Zug 422.1 Filmgesetz Vom 6. Juli 1972 (Stand 1. Oktober 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), und zur Vollziehung des Bundesgesetzes über das F

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