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Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
Kanton Zug 512.15 Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei Vom 16. Dezember 2008 (Stand 3. März 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverf
Archivgesetz
der authenti- schen Überlieferung, der Rechtssicherheit und der Nachvollziehbar- keit staatlichen Handelns zu regeln; b) die öffentlichen Archive als Zentren der geschichtlichen Aufarbeitung zu erhalten
Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Volkswirtschaftsdirektion an das Amt für Wirtschaft und Arbeit
Kanton Zug 153.731 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Volkswirtschaftsdirektion an das Amt für Wirtschaft und Arbeit Vom 2. Oktober 2009 (Stand 1. Januar 2018) Die Volkswir
632.1 - Steuergesetz
zulässig. * § 167 Löschung im Handelsregister 1 Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Steuerverwaltung dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die Teilhabenden sowie Kom­ manditärinnen und Kommanditären anteilmässig zugerechnet. 2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge­ samtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund 2 Ausländische juristische Personen sowie nach § 10 Abs. 2 steuerpflichtige, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge­ samtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
Kollektiv­ oder Kommanditge­ sellschaft strafbar, wenn sie für diese gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Fällt eine Busse von höchstens Fr. 10 000.– in Betracht und können die natürlichen Personen
Submissionsverordnung (SubV)
verwendeten technischen Normen defi­ niert. 2 Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimm­ ten Ursprung oder Produzenten teilen sie der zuständi­ gen kantonalen Stelle mit. Diese leitet sie dem Interkantonalen Organ zu­ handen des Bundes weiter. 13 721.53 § 39 Archivierung 1 Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen
Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz
15. Dezember19942) sowie gestützt auf die interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 (IVTH)3), beschliesst: 1. Vorbeugender Brandschutz 1.1. Brandschutzvorschriften
Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
Kanton Zug 754.1 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt Vom 23. Februar 1951 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollzug des Bundesgesetzes über
Verordnung über Investitionsbeiträge an die öffentlich subventionierten Spitäler und die Pflegeheime mit regionalem Leistungsprogramm
und Ausschluss 1 Erfüllt eine Investition die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 nur teilweise oder handelt es sich um eine überdimensionierte und luxuriöse Ausgestal- tung, so wird der Investitionsbeitrag
Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr
40.– 4. Versicherungswechsel: Fr. 35.– 5. Schiffsausweis für Bootbaugewerbe und gewerbsmässigen Handel mit Schiffen und Schiffsmotoren, jährlich: Fr. 300.– 6. Eintrag «Halterwechsel verboten»: Fr. 40

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