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Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
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Kanton Zug 512.15 Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei Vom 16. Dezember 2008 (Stand 3. März 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverf
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Archivgesetz
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der authenti- schen Überlieferung, der Rechtssicherheit und der Nachvollziehbar- keit staatlichen Handelns zu regeln; b) die öffentlichen Archive als Zentren der geschichtlichen Aufarbeitung zu erhalten
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Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Volkswirtschaftsdirektion an das Amt für Wirtschaft und Arbeit
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Kanton Zug 153.731 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Volkswirtschaftsdirektion an das Amt für Wirtschaft und Arbeit Vom 2. Oktober 2009 (Stand 1. Januar 2018) Die Volkswir
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632.1 - Steuergesetz
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zulässig. * § 167 Löschung im Handelsregister 1 Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Steuerverwaltung dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die Teilhabenden sowie Kom manditärinnen und Kommanditären anteilmässig zugerechnet. 2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge samtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund 2 Ausländische juristische Personen sowie nach § 10 Abs. 2 steuerpflichtige, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge samtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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Kollektiv oder Kommanditge sellschaft strafbar, wenn sie für diese gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Fällt eine Busse von höchstens Fr. 10 000.– in Betracht und können die natürlichen Personen
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Submissionsverordnung (SubV)
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verwendeten technischen Normen defi niert. 2 Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimm ten Ursprung oder Produzenten teilen sie der zuständi gen kantonalen Stelle mit. Diese leitet sie dem Interkantonalen Organ zu handen des Bundes weiter. 13 721.53 § 39 Archivierung 1 Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen
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Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz
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15. Dezember19942) sowie gestützt auf die interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 (IVTH)3), beschliesst: 1. Vorbeugender Brandschutz 1.1. Brandschutzvorschriften
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Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
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Kanton Zug 754.1 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt Vom 23. Februar 1951 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollzug des Bundesgesetzes über
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Verordnung über Investitionsbeiträge an die öffentlich subventionierten Spitäler und die Pflegeheime mit regionalem Leistungsprogramm
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und Ausschluss 1 Erfüllt eine Investition die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 nur teilweise oder handelt es sich um eine überdimensionierte und luxuriöse Ausgestal- tung, so wird der Investitionsbeitrag
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Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr
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40.– 4. Versicherungswechsel: Fr. 35.– 5. Schiffsausweis für Bootbaugewerbe und gewerbsmässigen Handel mit Schiffen und Schiffsmotoren, jährlich: Fr. 300.– 6. Eintrag «Halterwechsel verboten»: Fr. 40