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Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle verzichtet werden, wenn es sich um eine Übertretung handelt und im Falle einer Ver urteilung von Strafe abzusehen wäre. § 28quater * Verbot der Annahme von
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Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
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Kanton Zug 154.25 Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) Vom 27. Januar 1994 (Stand 11. Juli 2009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst.
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Reglement über die Nutzung von Telefongeräten in der kantonalen Verwaltung und bei den Gerichten
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Kanton Zug 154.29 Reglement über die Nutzung von Telefongeräten in der kantonalen Verwaltung und bei den Gerichten * Vom 8. Juni 2010 (Stand 1. August 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt
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Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten
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Kanton Zug 154.235 Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten Vom 13. Mai 2008 (Stand 1
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Geschäftsordnung des Kantonsgerichts
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Rechtsfragen; h) Erstattung des Rechenschaftsberichts zu Handen des Obergerichts; i) * Unterbreitung von Anstellungs und Beförderungsanträgen zu Handen des Obergerichts; j) * Behandlung von administrativen
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Datensicherheitsverordnung (DSV)
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§ 8 Amt für Informatik und Organisation 1 Das Amt für Informatik und Organisation erarbeitet zu Handen des Regie- rungsrats eine Weisung zur Überprüfung der Datensicherheit inklusive einer Vorlage für
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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der Aufsichtsbe hörde über die Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen. * 3 Wird eine Stiftung durch letztwillige Verfügung errichtet, hat die Behörde,
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Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
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g Präsident, sowie aus je einem von der Direktion des In- nern zu wählenden Vertreter des Handelsregisteramtes und der anerkannten Urkundspersonen. Das Sekretariat wird in der Direktion des Innern ge-
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Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
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nommen oder in ihr beibehalten werden, soweit die Umstände es rechtferti- gen. § 49 * … 3.2. Eigenes Handeln des Bevormundeten § 50 1 Der Kantonsgerichtspräsident ist als Einzelrichter zuständig, dem Vor- mund persönliche und ökonomische Fürsorge für handlungsunfähige (unmündige und entmündigte) Personen umfasst, handelt es sich bei der Beistandschaft um zeitlich begrenzte oder auf einen bestimmten Wirkungskreis beschränkte
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Verordnung über die Kosten von Kindesschutzmassnahmen
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Kanton Zug 213.51 Verordnung über die Kosten von Kindesschutzmassnahmen * Vom 19. Oktober 1999 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 307 des Schweizerischen Zivil