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Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle verzichtet werden, wenn es sich um eine Übertretung handelt und im Falle einer Ver­ urteilung von Strafe abzusehen wäre. § 28quater * Verbot der Annahme von
Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
Kanton Zug 154.25 Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) Vom 27. Januar 1994 (Stand 11. Juli 2009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst.
Reglement über die Nutzung von Telefongeräten in der kantonalen Verwaltung und bei den Gerichten
Kanton Zug 154.29 Reglement über die Nutzung von Telefongeräten in der kantonalen Verwaltung und bei den Gerichten * Vom 8. Juni 2010 (Stand 1. August 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt
Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten
Kanton Zug 154.235 Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten Vom 13. Mai 2008 (Stand 1
Geschäftsordnung des Kantonsgerichts
Rechtsfragen; h) Erstattung des Rechenschaftsberichts zu Handen des Obergerichts; i) * Unterbreitung von Anstellungs­ und Beförderungsanträgen zu Handen des Obergerichts; j) * Behandlung von administrativen
Datensicherheitsverordnung (DSV)
§ 8 Amt für Informatik und Organisation 1 Das Amt für Informatik und Organisation erarbeitet zu Handen des Regie- rungsrats eine Weisung zur Überprüfung der Datensicherheit inklusive einer Vorlage für
Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
der Aufsichtsbe­ hörde über die Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen. * 3 Wird eine Stiftung durch letztwillige Verfügung errichtet, hat die Behörde,
Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
g Präsident, sowie aus je einem von der Direktion des In- nern zu wählenden Vertreter des Handelsregisteramtes und der anerkannten Urkundspersonen. Das Sekretariat wird in der Direktion des Innern ge-
Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
nommen oder in ihr beibehalten werden, soweit die Umstände es rechtferti- gen. § 49 * … 3.2. Eigenes Handeln des Bevormundeten § 50 1 Der Kantonsgerichtspräsident ist als Einzelrichter zuständig, dem Vor- mund persönliche und ökonomische Fürsorge für handlungsunfähige (unmündige und entmündigte) Personen umfasst, handelt es sich bei der Beistandschaft um zeitlich begrenzte oder auf einen bestimmten Wirkungskreis beschränkte
Verordnung über die Kosten von Kindesschutzmassnahmen
Kanton Zug 213.51 Verordnung über die Kosten von Kindesschutzmassnahmen * Vom 19. Oktober 1999 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 307 des Schweizerischen Zivil

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