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Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
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ausstellen, ohne die gesetzli che Bewilligung zu besitzen (Art. 1155 OR). 2 Das Handelsregisteramt führt das Handelsregister für das ganze Kantons gebiet (Art. 1 Abs. 1 und 2 HregV5)) und ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimar beit4); c) erteilt die im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichende Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren an Lagerhaltende (Art. 482 OR); von Konsumkrediten für die private Nutzung (Art. 39 und 40 KKG6)); d) erteilt Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotech nischen Gegenständen und überwacht deren Verkehr (Art. 10 ff. BG
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Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung)
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nicht erhoben werden. Vorbehalten bleibt § 12. § 12 Höchstzinssatz - besondere Pfandleihobjekte 1 Handelt es sich beim Pfandleihobjekt um ein Fahrzeug, einen Fahrzeugan- hänger, ein Schiff, ein Boot oder
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
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Kanton Zug 215.11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Vom 26. November 1987 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführu
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Verordnung über den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenständen
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Kanton Zug 215.51 Verordnung über den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenständen Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf
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Verordnung betreffend die Viehverpfändung
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Kanton Zug 215.23 Verordnung betreffend die Viehverpfändung Vom 3. Januar 1912 (Stand 3. Januar 1912) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Ausführung von Art. 9 der bundesrätlichen Verordnung betreff
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Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
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Handels- register eingetragenen juristischen Personen hat die Urkundsperson einen Auszug aus dem Handelsregister zu verlangen, der über den Zweck der Ge- sellschaft und die Zeichnungsberechtigung Aufschluss ein entsprechender Beschluss des zuständigen Organs beizubringen. 6 223.2 2 Bei den nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen (kei- ner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Rud. Schmid Der Regierungsrat hat am 4. Dezember 1946 das Kreisschreiben an die Einwohnerräte zu Handen der Einwohnerkanzleien betreffend Grundbuch- geschäfte vom 2. Dezember 19122) samt seitherigen A
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
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Kanton Zug 251.12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG) Vom 3. März 2009 (Stand
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Schulgesetz (SchulG)
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Leistungsabgeltung zugunsten dieses Kindes gemäss der entsprechenden interkantonalen Vereinbarung. 2 Handelt es sich um eine Zuweisung an eine Schule, die keiner Vereinba rung untersteht, regelt und übernimmt Vorgesetzter des Rektors. 21 412.11 3 Er leitet die Sitzungen der Schulkommission. In dringenden Fällen handelt er für die Schulkommission und orientiert sie anschliessend über die getrof fenen Massnahmen. 4
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Verordnung über die Strafanstalt Zug
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vom Personal ohne vorgängige Verfügung umgehend angeordnet und vollzogen werden, wenn sofortiges Handeln im Interesse der Betriebsführung notwendig ist. Die Anordnung ist von der An- staltsleitung innert
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Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
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fung nicht bestanden haben, werden nicht mehr zugelassen. § 15 Handelsdiplom 1 Das Handelsdiplom enthält a) den Vermerk «Dieses Handelsdiplom wird vom Bund als Prüfungsaus- weis im Sinne von Artikel 16.2 reichen. Gleichzeitig ist die Prüfungsgebühr zu entrichten. § 8 Fächer 1 Für die Erteilung des Handelsdiploms sind die Noten in folgenden Fächern massgebend: a) Deutsch b) Französisch c) Englisch d) Wirtschaft und Expertin bzw. Experte setzen gemeinsam sowohl die Prüfungsnoten als auch die Fachnote. 3. Handelsdiplom § 6 Prüfungszweck 1 Die Prüfung soll feststellen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die not-