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Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
ausstellen, ohne die gesetzli­ che Bewilligung zu besitzen (Art. 1155 OR). 2 Das Handelsregisteramt führt das Handelsregister für das ganze Kantons­ gebiet (Art. 1 Abs. 1 und 2 HregV5)) und ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimar­ beit4); c) erteilt die im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichende Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren an Lagerhaltende (Art. 482 OR); von Konsumkrediten für die private Nutzung (Art. 39 und 40 KKG6)); d) erteilt Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotech­ nischen Gegenständen und überwacht deren Verkehr (Art. 10 ff. BG
Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung)
nicht erhoben werden. Vorbehalten bleibt § 12. § 12 Höchstzinssatz - besondere Pfandleihobjekte 1 Handelt es sich beim Pfandleihobjekt um ein Fahrzeug, einen Fahrzeugan- hänger, ein Schiff, ein Boot oder
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Kanton Zug 215.11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Vom 26. November 1987 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführu
Verordnung über den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenständen
Kanton Zug 215.51 Verordnung über den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenständen Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf
Verordnung betreffend die Viehverpfändung
Kanton Zug 215.23 Verordnung betreffend die Viehverpfändung Vom 3. Januar 1912 (Stand 3. Januar 1912) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Ausführung von Art. 9 der bundesrätlichen Verordnung betreff
Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
Handels- register eingetragenen juristischen Personen hat die Urkundsperson einen Auszug aus dem Handelsregister zu verlangen, der über den Zweck der Ge- sellschaft und die Zeichnungsberechtigung Aufschluss ein entsprechender Beschluss des zuständigen Organs beizubringen. 6 223.2 2 Bei den nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen (kei- ner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Rud. Schmid Der Regierungsrat hat am 4. Dezember 1946 das Kreisschreiben an die Einwohnerräte zu Handen der Einwohnerkanzleien betreffend Grundbuch- geschäfte vom 2. Dezember 19122) samt seitherigen A
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
Kanton Zug 251.12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG) Vom 3. März 2009 (Stand
Schulgesetz (SchulG)
Leistungsabgeltung zugunsten dieses Kindes gemäss der entsprechenden interkantonalen Vereinbarung. 2 Handelt es sich um eine Zuweisung an eine Schule, die keiner Vereinba­ rung untersteht, regelt und übernimmt Vorgesetzter des Rektors. 21 412.11 3 Er leitet die Sitzungen der Schulkommission. In dringenden Fällen handelt er für die Schulkommission und orientiert sie anschliessend über die getrof­ fenen Massnahmen. 4
Verordnung über die Strafanstalt Zug
vom Personal ohne vorgängige Verfügung umgehend angeordnet und vollzogen werden, wenn sofortiges Handeln im Interesse der Betriebsführung notwendig ist. Die Anordnung ist von der An- staltsleitung innert
Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
fung nicht bestanden haben, werden nicht mehr zugelassen. § 15 Handelsdiplom 1 Das Handelsdiplom enthält a) den Vermerk «Dieses Handelsdiplom wird vom Bund als Prüfungsaus- weis im Sinne von Artikel 16.2 reichen. Gleichzeitig ist die Prüfungsgebühr zu entrichten. § 8 Fächer 1 Für die Erteilung des Handelsdiploms sind die Noten in folgenden Fächern massgebend: a) Deutsch b) Französisch c) Englisch d) Wirtschaft und Expertin bzw. Experte setzen gemeinsam sowohl die Prüfungsnoten als auch die Fachnote. 3. Handelsdiplom § 6 Prüfungszweck 1 Die Prüfung soll feststellen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die not-

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