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Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
bestehen zwecks Berücksichtigung der Zielset- zungen gemäss § 1 aus mehreren Programminhalten. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Möglichkeiten: a) Kurse im Rahmen einer Institution der Erwachs
Verordnung über die Kantonsschule
nach der Schulordnung. 2 Die Schülerorganisation hat das Recht, in allen Belangen der Schule zu­ handen der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen. § 3 Unterrichtszeit 1 Im Gymnasium darf das wöchentliche
Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
Voraussetzungen dem Un­ terricht zu folgen vermögen, in der betreffenden Klasse genügend Platz vor­ handen ist und sie die für sie festgesetzte Gebühr entrichtet haben. 2 413.16 2 Die Hospitierenden sind
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
Kanton Zug 721.111 Verordnung zum Planungs­ und Baugesetz (V PBG) Vom 20. November 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kan
Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
Verant- wortlichkeitsgesetz; c) Erlass der Geschäftsordnung; d) Verabschiedung des Voranschlages zu Handen des Verwaltungsgerich- tes; e) Festsetzung der Besoldung der Angestellten im Rahmen des Besol- d dungsgesetzes nach Anhörung des Personalamtes; f) Erstattung des Rechenschaftsberichts zu Handen des Verwaltungsge- richtes. g) Beschlussfassung im Verkehr mit dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und dem
942.22-A1-1-1.de.pdf
Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 25. Januar 20011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b und i beschliesst: § 1 Der Kanton Zug tritt der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau tech- nischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 (Anhang) bei. § 2 Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist
641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
Periodische Inspektion von Apotheken oder Drogerien: 75 bis 140 18. * Bewilligung zur Herstellung, zum Handel und zur Abgabe von Heil­ mitteln: 65 bis 340 (Verlängerung solcher Bewilligungen: die Hälfte) 19
Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
2 Hat die Anstalt Ersatz geleistet, so steht ihr gegenüber dem vorsätzlich oder grobfahrlässig handelnden Beamten das Rückgriffsrecht zu. 3 Für die Beurteilung von Schadenersatzforderungen sind die zugerischen
Verfassung des Kantons Zug
Kanton Zug 111.1 Verfassung des Kantons Zug Vom 31. Januar 1894 (Stand 23. Juni 2018) 1. Allgemeine Grundsätze § 1 1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat. 2 Er ist als solcher, soweit die K
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
entsprechende Gemeinde oder das Amt für Umweltschutz über die Ergebnisse der Abklärungen orientieren5); handelt es sich um Sonder­ abfälle, ist das Amt für Umweltschutz zu informieren. 2 Das Amt für Umweltschutz

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