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212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
Kanton Zug 212.315 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 16. September 2005 (Stand 1. September 2019) Der Konkordatsrat der Ze
212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Aufsicht desjenigen Gemeinwesens un- terstellt wird, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört. 2 Das Handelsregisteramt macht der von ihm als zuständig erachteten Auf- sichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung Aufsichtsbehörde betreffend die Übernahme der Stif- tungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen. 3 Erachtet sich die ZBSA für unzuständig, überweist sie die Unterlagen an die ihrer Stiftung sind der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Ihre Ver- fügung hat konstitutive Wirkung. * 2 Handelt es sich um eine Stiftung unter kommunaler Aufsicht mit Sitz in ei- nem Konkordatskanton, welcher
611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
atz während ih- rer betriebswirtschaftlichen oder technischen Nutzungsdauer erfüllen kann. 2 Es handelt sich insbesondere um Aufwände für den Unterhalt, namentlich Instandhaltung und kleinere Instandsetzungen
153.731 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Volkswirtschaftsdirektion an das Amt für Wirtschaft und Arbeit
Kanton Zug 153.731 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Volkswirtschaftsdirektion an das Amt für Wirtschaft und Arbeit Vom 2. Oktober 2009 (Stand 9. November 2019) Die Volksw
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
Kanton Zug 931.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) Vom 17. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 50 des Bundesgese
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Auflösung. § 54 Verantwortlichkeit 1 Eine Gemeinde, die für eine andere eine Aufgabe übernimmt, handelt in eigenem Namen und ist gegenüber den Angehörigen der anderen Gemeinde verantwortlich. 15 171.1 Bedeutung durch Präsidialentscheid erledigen. * 2 Wenn unverzüglich Massnahmen zu treffen sind, handelt das Gemeinde- präsidium für den Gemeinderat oder holt den Beschluss auf dem Zirkular- weg ein. Es
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
Schaden zufügen würde. Sie erfolgt trotzdem, wenn sie ausdrücklich gewünscht wird. 3 Ist sofortiges Handeln geboten, kann die Aufklärung anschliessend erfol- gen. § 36 Aufzeichnung 1 Über jede Patientin und
512.2 - Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
befolgen, die Rechte und Freiheiten der Bevölkerung zu achten und zu schützen, ver- hältnismässig zu handeln und meine Pflichten ohne Ansehen der Person un- bestechlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu icht 1 Die Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt dokumentieren ihr polizeiliches Handeln in geeigneter Form. § 9 Dienstausübung 1 Die Kommandantin oder der Kommandant bestimmt, in welchen angehören. 3 Unter dem Vorbehalt anders lautender Konkordatsregelungen gilt für das polizeiliche Handeln das Recht des Einsatzorts. 4 Haften aufgrund der am Einsatzort geltenden Bestimmungen Angehörige
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
Auflösung 1 Die Auflösung der Gesellschaft regeln die Statuten. 2 Mit Löschung der Gesellschaft im Handelsregister nach Abschluss der Auflösung und Liquidation tritt dieses Gesetz ausser Kraft. 3 Die Staatskanzlei Staatskanzlei stellt fest, dass die Auflösung, Liquidation und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgt ist. Sie veröffentlicht ihre Fest- stellung im Amtsblatt und bereinigt die Gesetzessammlungen
632.1 - Steuergesetz
zulässig. * § 167 Löschung im Handelsregister 1 Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Steuerverwaltung dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die Teilhabenden sowie Kom- manditärinnen und Kommanditären anteilmässig zugerechnet. 2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge- samtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund 2 Ausländische juristische Personen sowie nach § 10 Abs. 2 steuerpflichtige, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge- samtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den

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