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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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Auflösung. § 54 Verantwortlichkeit 1 Eine Gemeinde, die für eine andere eine Aufgabe übernimmt, handelt in eigenem Namen und ist gegenüber den Angehörigen der anderen Gemeinde verantwortlich. 15 171.1 Bedeutung durch Präsidialentscheid erledigen. * 2 Wenn unverzüglich Massnahmen zu treffen sind, handelt das Gemeinde- präsidium für den Gemeinderat oder holt den Beschluss auf dem Zirkular- weg ein. Es
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512.1 - Polizeigesetz
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eingetretener erheblicher Störungen notwendig sind. 2 512.1 § 6 Adressaten des polizeilichen Handelns 1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen Personen, die unmittelbar die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung zeiliche Handeln gegen das Tier oder den Gegenstand sowie gegen diejeni- ge Person, welche die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über das Tier oder den Gegenstand hat. * 3 Polizeiliches Handeln kann Organ zuständig ist und dessen Vertreter im Einzelfall nicht er- reichbar sind. 2. Polizeiliches Handeln 2.1. Grundsätze § 3 Gewaltmonopol 1 Die Übertragung hoheitlicher Befugnisse im Bereich der polizeilichen
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157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
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Kanton Zug 157.1 Datenschutzgesetz * (DSG) Vom 28. September 2000 (Stand 1. September 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * beschliesst: 1. A
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152.4 - Archivgesetz
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der authenti- schen Überlieferung, der Rechtssicherheit und der Nachvollziehbar- keit staatlichen Handelns zu regeln; b) die öffentlichen Archive als Zentren der geschichtlichen Aufarbeitung zu erhalten
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159.1 - Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG)
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Kanton Zug 159.1 Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG) Vom 26. Juni 2014 (Stand 1. September 2020) Der Kantonsrat des K
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162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
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gelöscht. Die Lö- schung erfolgt automatisch, wenn die Nutzerin bzw. der Nutzer verstorben oder im Handelsregister gelöscht worden ist. Die Nutzenden können ihr Be- nutzerkonto auch selber löschen. § 8 Benut
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153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
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Kanton Zug 153.2 Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV) Vom 2. Oktober 2018 (Stand 24. Oktober 2020) Der Regi
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933.211 - Verordnung über die Fischerei
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Kanton Zug 933.211 Verordnung über die Fischerei Vom 12. Dezember 1995 (Stand 1. November 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Fischerei vom 26. Januar 19951)
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933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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e verwendet werden. * 2 Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigenbedarf gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten. * § 16 Tierschutz 1 Die Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen
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711.31-18-1.de.pdf
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öffentlichen Mitwirkung. Neben diesen Anpassungen gibt es auch Fortschreibungen des Richtplans. Dabei handelt es sich um konkrete Vorhaben, welche im Richtplan aufgeführt waren und in der Zwischenzeit (z. B