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153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
Kanton Zug 153.2 Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV) Vom 2. Oktober 2018 (Stand 1. Februar 2021) Der Regie
632.1 - Steuergesetz
zulässig. * § 167 Löschung im Handelsregister 1 Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Steuerverwaltung dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die Teilhabenden sowie Kom- manditärinnen und Kommanditären anteilmässig zugerechnet. 2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge- samtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund 2 Ausländische juristische Personen sowie nach § 10 Abs. 2 steuerpflichtige, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge- samtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den
531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
c) Bis spätestens am 30. September verabschiedet die AGI-A das gemeinsame Ausbildungsprogramm zu Handen der AGI. d) Die AGI genehmigt das gemeinsame Ausbildungsprogramm bis spä- testens am 31. Oktober Kostenpauschalen gemäss Art. 17 und 18 auf Antrag der AGI; b) Beantragung von Vereinbarungsänderungen zu Handen der Kantonsre- gierungen; c) Überwachung und Kontrolle des Vollzuges. 4 531.17 Art. 14 AGI 1 Die
722.211 - Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV)
15. Dezember19942) sowie gestützt auf die interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 (IVTH)3), beschliesst: 1. Vorbeugender Brandschutz 1.1. Brandschutzvorschriften
414.185 - Reglement über die Brückenangebote
dnung § 14 Verstösse 1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be- handeln sind, gelten insbesondere: a) Nichteinhalten des Lern- bzw. Praktikumsvertrags und der dazugehö-
821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
praktische Weiterbil- dung in einer entsprechenden Praxis oder Institution verfügt. 4 Die Vertretung handelt eigenverantwortlich im Namen und auf Rechnung der Person, die sie vertritt bzw. deren Erben. Ihre
823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Verordnung über die Herstellung, den Handel und die Abgabe von Heilmitteln (Heilmittelverordnung) vom 25. November 19803); b) der Regierungs
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
(RTVG) vom 24. März 20063)); 18. Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 19644) (gemäss Art. 41 Abs. 1); 19. Bezeichnung des Kontrollorgans
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
Abgabe von Empfehlungen zu Handen der Projektleitenden; d) Weiterentwicklung der Methoden und Hilfsmittel im Projektmanage- ment und Verabschiedung entsprechender Standards zu Handen des Kompetenzzentrums zu Handen der zentralen IT; c) Koordination von Budget und Finanzplan für die Wartung der dezen- tralen IT-Infrastruktur sowie den Betrieb und die Pflege der dezentra- len Fachanwendungen zu Handen der ing 1 Das Projektreporting wird monatlich von der Projektleitung mittels Projektstatusbericht zu Handen der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers und der zentralen IT sichergestellt. 2 Das Projektcontrolling
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
Kreativität g) Lernen und Reflexion h) Sprache und Kommunikation i) Eigenständigkeit und soziales Handeln 2.2.2. Stundentafel Primarstufe * § 4b * Fachbereiche Primarstufe 1 In den nachstehenden Fachbereichen

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