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821.18 - Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
E-Mail-Adresse j. * die Angabe, ob es sich bei der Praxis oder dem Betrieb um ein Einzel- unternehmen handelt oder nicht k. * fakultativ die Rechtsform der juristischen Person sowie deren Unter- nehmensiden
1740.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
geistig-seelische Entwicklung und das soziale Verhalten junger Menschen beeinträchtigen könnten. Wer Handel mit elektroni- schen Trägermedien betreibt, solche verkauft oder abgibt (auch an Selbstbedienungsautoma- kauf, die Abgabe und das öffentliche Aufstellen zum Gebrauch elektronischer Trägermedien, mit denen Handel betrieben wird. Selbstverständlich wird im neuen Erlass die Regelung ge- mäss der Vereinbarung über
711.31-19-1.de.pdf
öffentlichen Mitwirkung. Neben diesen Anpassungen gibt es auch Fortschreibungen des Richtplans. Dabei handelt es sich um konkrete Vorhaben, welche im Richtplan aufgeführt waren und in der Zwischenzeit (z. B
512.1 - Polizeigesetz (PolG)
eingetretener erheblicher Störungen notwendig sind. 2 512.1 § 6 Adressaten des polizeilichen Handelns 1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen Personen, die unmittelbar die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung zeiliche Handeln gegen das Tier oder den Gegenstand sowie gegen diejeni- ge Person, welche die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über das Tier oder den Gegenstand hat. * 3 Polizeiliches Handeln kann Organ zuständig ist und dessen Vertreter im Einzelfall nicht er- reichbar sind. 2. Polizeiliches Handeln 2.1. Grundsätze § 3 Gewaltmonopol 1 Die Übertragung hoheitlicher Befugnisse im Bereich der polizeilichen
711.31-19-1.de.pdf
öffentlichen Mitwirkung. Neben diesen Anpassungen gibt es auch Fortschreibungen des Richtplans. Dabei handelt es sich um konkrete Vorhaben, welche im Richtplan aufgeführt waren und in der Zwischenzeit (z. B
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
buches vom 26. Juni 1998 steht. § 170 * Einsicht ins Güterrechtsregister 1 Das Recht, beim Handelsregisteramt Einsicht ins Güterrechtsregister zu nehmen, bleibt gewahrt. 3.2. Vormundschaft § 171 * … 3 im Kanton Zug die juristische Persönlichkeit zuer- kannt werden, ohne dass eine Eintragung im Handelsregister zu erfolgen hat. Gesuche sind unter Einsendung der Statuten oder Reglemente dem Re- gierungsrate Verfügungen führt die Erbschaftsbe- hörde ein Protokoll. Die Erklärungen der Erben sowie Dritter zu Handen des Protokolls sind von diesen zu unterzeichnen. § 74 * … 1) BGS 223.1 19 211.1 § 75 * Aufnahme des
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen)2); f) die zuständige Behörde für die Zustellungen gerichtli- che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lu- gano-Übereinkommen). 4 Es ist zuständig für die interkantonale Rechtshilfe kann die öffent- liche Bekanntmachung zusätzlich zu Informationszwecken im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgen. 3 Die Ausschreibung zur Fahndung (Art. 210 StPO) kann zusätzlich oder al- ternativ
943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
GS 25, 229 1 943.11 § 3 Einschränkungen 1 Die freie Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und des Handels mit al- koholhaltigen Getränken darf nur eingeschränkt werden, soweit es der Ge- setzeszweck erfordert Wassern. § 2 Grundsatz 1 Ohne anderslautende Bestimmungen können gastgewerbliche Tätigkeiten und der Handel mit alkoholhaltigen vergorenen Getränken im Rahmen der gesetzlichen Ordnung frei ausgeübt werden alle widersprechenden Be- stimmungen aufgehoben, namentlich das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) vom 5. Juli 19842), das Gesetz über Tanzveranstaltungen
1711.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
unkontrollierter Macht geschützt wird. Zudem wird Ver- trauen und Bürgernähe geschaffen, indem die handelnden Behörden ihre Aktionen plausibel und verständlich darlegen müssen“ (Kommentar zum BGÖ, Rz 74 zu Informationspolitik schafft Transparenz und Vertrauen und erhöht die Glaubwürdigkeit staatlichen Handelns in einer Zeit, in der grosse Teile der Be- völkerung dem Staat kritisch gegenüber stehen oder sich ……………………………………. 23 6. Anträge ……………………………………………………………………………………………….. 24 1. In Kürze Staatliches Handeln soll noch transparenter werden Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die im Juli 2008 eingereichte
1711.1 - Motionstext
Vorlage Nr. 1711.1 Laufnummer 12813 Motion von Stephan Schleiss und Werner Villiger betreffend Einführung des Öffentlichkeitsprinzips im Kanton Zug vom 21. Juli 2008 Die Kantonsräte Stephan Schleiss,

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