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1820.2 - Antrag des Regierungsrates
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Zisternen in Um el-Bassatin, Jordanien Fr. 70’000.– – Max Havelaar-Stiftung, Basel Label STEP, fairer Handel mit handgefertigten Teppichen, für die medizinische Versorgung von drei abgelegenen Dörfern im Hohen
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1690.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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steht somit für die allgemeine öffentliche Aufgaben- erfüllung zur Verfügung. In den letzten Jahren handelte es sich um folgende Beträge: 2006: 4.4 Mio. Franken; 2007: 4.6 Mio. Franken; 2008: 4.7 Mio. Franken; Er schlägt dafür die Schaffung «Separatfonds für flankie- rende Massnahmen» vor. Finanzrechtlich handelt es sich beim Vorschlag des Motionärs wohl um eine Spezialfinanzierung gemäss § 8 des Gesetzes über
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1722.2 - Antwort des Regierungsrates
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funktionierende Alltagsbewältigung grundsätzlich bei allen Beteiligten entsprechendes Denken und Handeln vorausgesetzt. An den gemeindlichen Schulen haben Unterstützungsangebote für besondere Belas- tu
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1714.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Aufenthaltes in der Schweiz während vier Monaten eine Wohngelegenheit zur Verfügung stellt und dieses Handeln gesetzlich nicht bloss eine Übertretung darstellt, sondern als Vergehen gegen das Bun- desgesetz Rechtsprechung konkretisierte Einbürgerungsvoraussetzungen Bei den Einbürgerungsvoraussetzungen handelt es sich mit Ausnahme der Wohnsitzerforder- nisse um unbestimmte Rechtsbegriffe, mit welchen der
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1714.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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der sprachlichen Anforderungen, welche Einbürgerungswillige erfü l- len und nachweisen müssen, handelt es sich um einen Regelungsbereich von gesetzgebungs- technisch untergeordneter Bedeutung. Es ist das Referenzniveau B1, bei den schriftlichen Kenntnissen das Referenzniveau A2 verlangt werden. Es handelt sich dabei um dieselben Referenzniveaus, welche gemäss der Vorlage des Regierungsrates zum EG AuG
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1762.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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Kantons Zug und seiner gesamten Volkswirtschaft die Dienste einer zeitgemässen Hypothekar- und Handelsbank zur Verfügung. Die ZKB ist eine spezialgesetzliche bzw. öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten. Bei den selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten handelt es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 52 Abs. 2 Zivilgesetzbuch Seite 7/13 Auch die ZVB ist daher seit über 100 Jahren privatrechtlich organisiert. Bei der ZVB handelt es sich um eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft gemäss Art. 762 OR. Hauptaktionär ist
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1764.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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Kantons Zug und seiner gesamten Volkswirtschaft die Dienste einer zeitgemässen Hypothekar- und Handelsbank zur Verfügung. Die ZKB ist eine spezialgesetzliche bzw. öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten. Bei den selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten handelt es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 52 Abs. 2 Zivilgesetzbuch Seite 7/13 Auch die ZVB ist daher seit über 100 Jahren privatrechtlich organisiert. Bei der ZVB handelt es sich um eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft gemäss Art. 762 OR. Hauptaktionär ist
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1787.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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IV-Fälle sind, Beiträge erhalten können. Dagegen sollte § 35 SHG (im Zeitpunkt der Berichtserstellung handelte es sich noch um den § 34) nicht zum Zuge kom- men, sofern Erziehungs-, Sanitäts- oder Justizdirektion unterstellten Einrichtung tatsächlich um eine soziale Einrichtung in einer der vier IVSE-Bereiche handelt und dass weitgehende Quali- tätsanforderungen erfüllt sind. Einige Einrichtungen für Erwachsene sind wenigen Fällen einzeln zu prüfen, ob es sich bei einer sozialen Einrichtung tatsächlich um ein Heim handelt und ob minimale Anforderungen an ein Heim erfüllt sind. Mittel dazu sind das Einholen einer Refe
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1785.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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angekündeten Massnahmen bewusst in Kauf ge- nommen. Im Interesse der grossmehrheitlich korrekt Handelnden ist die Rechtsstaatlich- keit zu gewährleisten. Die Behörden haben sich nach den Gesetzen zu richten Zusam- menkunft der Vertreterinnen und Vertreter von Bauernverbänden, Zuchtorganisationen, Vieh- handel und Veterinärdiensten von Bund und Kantonen vom 17. Oktober 2008 wurde das weite- re Vorgehen zur belegt. Die Folgerung, dass Sanktionen gegen Landwirtinnen und Landwirte, die gegen geltendes Recht handeln resp. verstossen, zu einem generellen Vertrauensverlust in die Massnahmen zum Schut- ze der Gesundheit
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1784.2 - Antrag des Regierungsrat
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basiert sie auf dem Gesetz über die Zuger Kantonalbank vom 10. Dezember 1973 (BGS 651.1). Materiell handelt es sich beim Kantonal- bankgesetz um einen Gesellschaftsvertrag zwischen dem Kanton und den Priv