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154.311 - Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
beschliesst: 1. Allgemeines § 1 Firma, Registrierung und Aufsicht 1 Die Zuger Pensionskasse ist im Handelsregister unter der Firma «Zuger Pensionskasse» eingetragen. 2 Sie ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung
2015: Regierungsrat
ng gemäss § 95 und § 96 VRG verbunden werden. Aufgrund des widersprüchlichen und eigenmächtigen Handelns der Beschwerdeführerin ist das Androhen einer Strafanzeige nicht unverhältnismässig. Im vorliegenden Orts-, Quartier- und Strassenbilder gut einzuordnen (§ 11 Abs. 2 BO). Bei der Bestimmung von § 11 BO handelt es sich um eine positive ästhetische Generalklausel , die sich nicht in einem Verunstaltungsverbot Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder gut einzuordnen (§ 11 Abs. 2 BO). Gemäss Praxis handelt es sich bei der Bestimmung um eine positive ästhetische Generalklausel , die sich nicht in einem
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen)2); f) die zuständige Behörde für die Zustellungen gerichtli- che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lu- gano-Übereinkommen). 4 Es ist zuständig für die interkantonale Rechtshilfe kann die öffent- liche Bekanntmachung zusätzlich zu Informationszwecken im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgen. 3 Die Ausschreibung zur Fahndung (Art. 210 StPO) kann zusätzlich oder al- ternativ
312.1 - Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
Kanton Zug 312.1 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) Vom 23. Mai 2013 (Stand 1. Mai 2022) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember
753.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
Beteiligung des entsprechenden Gemeinwesens an der Finanzierung abhängig machen. * 3 Die Baudirektion handelt mit den ausserkantonalen Gemeinwesen deren Beteiligung aus. * § 6 Ausweis des Unternehmenserfolgs
1267.3 - Bericht der Begleitkommission Pragma
und erteilt damit dem Regierungsrat die Ermächtigung, über diese Mittel zu verfügen. Bei der KLR handelt es sich hingegen um eine interne Betriebsrechnung, die als operati- ves Führungsinstrument dient
1440.8 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Franken dem Kantonsrat mit einer sepa- raten Vorlage zur Genehmigung zu unterbreiten. Vorliegend handelt es sich zwar nicht um ei- nen Verpflichtungskredit, die Finanzkontrolle des Kantons Zug hat aber
1584.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Kindesschutzmassnahmen in Frage gestellt. Inwiefern die Behörden in solchen Situationen weiter handeln können 16 JSTG; SR 311.1 17 vgl. dazu § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 30. November 2006 (PolG; vertre- ten. Aus dieser Arbeitsgruppe ist das Projekt "Gemeinsam gegen Gewalt"11 entstanden. Dabei handelt es sich um ein kantonales Projekt, das aber auch die gemeindlichen Netzwerke, Fachstellen und Amtsstellen wesentlich zum Gelingen der angeordneten Massnahmen bei. Wenn Eltern ihre Pflichten nicht wahrnehmen, so handelt es sich dabei oft um fehlende Erziehungskompetenz oder -verantwortung. Dies zeigt sich nicht erst
1635.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Minderjährige) mit Sozialhilfegeldern unterstützt. Bei den 1'965 Sozialhilfe beziehenden Personen handelte es sich um 1'400 Erwachsene und 573 Kinder und Jugendliche. Von den erwachsenen Sozialhil- febeziehenden mehreren Lebensbereichen gravierende Probleme aufweisen und der Unterstützung bedürfen. Gleichzeitig handelt es sich häufig um Personen, die nur wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, womit das Thema Ar zu werden dabei Missbräuche festgestellt, indem Zwischenverdienste nicht angegeben werden. Dabei handelt es sich jedoch um Einzelfälle. Die eingespielte, enge Zusammenarbeit mit den Sozialdiensten erweist
1606.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
November 2007). Mangels genügender Verfassungsgrundlage ist – nachdem es sich hier um Polizeirecht handelt - eine Harmonisierung durch übergeordnetes Bundesrecht nicht möglich. Das Gesetz, welches die Vo

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