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Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation (Anhang 1)
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anzuwenden; h) Kenntnis der Auflagen, welche die kantonale Behörde verfügen kann; i) Fähigkeit, die Informationen richtig den kantonalen Behörden zu übermitteln (Anhang 3 VZV2)). 1) SR 741.51 2) SR 741.51 2 751
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Finanzhaushaltverordnung (FHV)
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Genehmigung des Kantonsrats oder seit derselben nicht wesentliche Änderungen erfahren hat; b) für Informatikprojekte über 50 000 Franken das vom Regierungsrat verabschiedete Informatikprojektportfolio; c) für eigener Verpflichtungen verpfände ten oder abgetretenen Aktiven unter Eigentumsvorbehalt; c) Informationen zu Bilanzbereinigungen; d) Änderungen von Bilanzierungs und Bewertungsgrundsätzen und de ren
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Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
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Sterbedatum Art. 5 Daten zur Berufsausübung 1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Informationen zur Berufsausübung ins NAREG ein (Art. 12ter Abs. 6 Satz 2 IKV): a. den Kanton, der die Beruf
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Therapiezielen, fest gestellte Veränderungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie; b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufge fordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 3 331.11 4 Der Vollzugs und Bewährungsdienst informiert die ViCLASZentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder
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Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
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Kanton Zug 413.116 Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung Vom 27. März 2018 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 6 des Einführun
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153.713 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Grundbuch und Geoinformation
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GeoIGZG) vom 29. März 20122) und § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (ITGrundbuchVerordnung) vom 3. Oktober 19953), verfügt: Ziff. 1 1 Folgende der Direktion des vom 23. September 20112) i.V.m. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik vom 3. Oktober 1993 (ITGrundbuchVerordnung)3); 1) BGS 153.1 2) SR 211.432.1 3) BGS 215.313 2
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Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung (Anhang 1: Tarifliste)
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Wohnsitz im Kanton Zug: Fr. 100.–; 2. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zug: Fr. 200.–. 3 Infoberatung (ca. 45 Min.) pauschal: 1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug: Fr. 75.–; 2. Personen mit Wohnsitz
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861.421 - Minimalstandards für die Ausgestaltung der Räumlichkeiten in Asylunterkünften
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geprüft und für korrekt beurteilt hat. Ziff. 4 Allgemeine Betriebsräume: Büro, Betreuung, Beratung, Information und Sicherheit 1 Eingangsschleuse / Wartebereich2) a) In Durchgangsstation3): Ja b) In Kollekt
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721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
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Konzession rechtskräftig ist. 3 Der Ausgleichsanspruch entfällt, wenn die beabsichtigte Nutzung infolge gesetzlicher Vorgaben, aus Gründen der Sicherheit oder aus anderen über wiegenden öffentlichen
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konkordat-anhangI_110620_d
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Kanton Zug 721.7-A1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Anhang 1 Begriffe und Messweisen Vom 22. September 2005 (Stand 1. Mai 2015) bpuk/bau/ivth/konkordat-anhan