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Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation (Anhang 1)
anzuwenden; h) Kenntnis der Auflagen, welche die kantonale Behörde verfügen kann; i) Fähigkeit, die Informationen richtig den kantonalen Behörden zu übermitteln (Anhang 3 VZV2)). 1) SR 741.51 2) SR 741.51 2 751
Finanzhaushaltverordnung (FHV)
Genehmigung des Kantonsrats oder seit derselben nicht wesentliche Änderungen erfahren hat; b) für Informatikprojekte über 50 000 Franken das vom Regierungsrat verabschiedete Informatikprojektportfolio; c) für eigener Verpflichtungen verpfände­ ten oder abgetretenen Aktiven unter Eigentumsvorbehalt; c) Informationen zu Bilanzbereinigungen; d) Änderungen von Bilanzierungs­ und Bewertungsgrundsätzen und de­ ren
Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
Sterbedatum Art. 5 Daten zur Berufsausübung 1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Informationen zur Berufsausübung ins NAREG ein (Art. 12ter Abs. 6 Satz 2 IKV): a. den Kanton, der die Beruf
Justizvollzugsverordnung (JVV)
Therapiezielen, fest­ gestellte Veränderungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie; b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufge­ fordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 3 331.11 4 Der Vollzugs­ und Bewährungsdienst informiert die ViCLAS­Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
Kanton Zug 413.116 Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung Vom 27. März 2018 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 6 des Einführun
153.713 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Grundbuch und Geoinformation
GeoIG­ZG) vom 29. März 20122) und § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT­Grundbuch­Verordnung) vom 3. Oktober 19953), verfügt: Ziff. 1 1 Folgende der Direktion des vom 23. September 20112) i.V.m. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik vom 3. Oktober 1993 (IT­Grundbuch­Verordnung)3); 1) BGS 153.1 2) SR 211.432.1 3) BGS 215.313 2
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung (Anhang 1: Tarifliste)
Wohnsitz im Kanton Zug: Fr. 100.–; 2. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zug: Fr. 200.–. 3 Infoberatung (ca. 45 Min.) pauschal: 1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug: Fr. 75.–; 2. Personen mit Wohnsitz
861.421 - Minimalstandards für die Ausgestaltung der Räumlichkeiten in Asylunterkünften
geprüft und für korrekt beurteilt hat. Ziff. 4 Allgemeine Betriebsräume: Büro, Betreuung, Beratung, Information und Sicherheit 1 Eingangsschleuse / Wartebereich2) a) In Durchgangsstation3): Ja b) In Kollekt
721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
Konzession rechtskräftig ist. 3 Der Ausgleichsanspruch entfällt, wenn die beabsichtigte Nutzung infolge gesetzlicher Vorgaben, aus Gründen der Sicherheit oder aus anderen über­ wiegenden öffentlichen
konkordat-anhangI_110620_d
Kanton Zug 721.7-A1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Anhang 1 Begriffe und Messweisen Vom 22. September 2005 (Stand 1. Mai 2015) bpuk/bau/ivth/konkordat-anhan

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