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721.61 - Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (V GNU)
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Ge suchs öffentlich aufgelegt werden, wobei sie das Interesse der Öffentlichkeit an umfassender Information gegenüber dem Interesse der Gesuchstellenden an der Geheimhaltung abwägt. § 4 Geologische Begl
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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
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bei Konkordaten umfasst 1. das Recht, vom Regierungsrat über den Gang der Verhandlungen stän dig informiert zu werden; 2. das Recht, vom Regierungsrat vor wichtigen Verhandlungen und Ent scheiden angehört
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung)
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Arbeits leistung regelmässig ganz oder teilweise an einem auswärtigen, mit der kantonalen Informatikstruktur vernetzten Arbeitsort erbringen. 3 Nicht als Telearbeit gelten der gelegentliche Fernzugriff Gerichts oder kantonalen Schuleinheit bzw. das zuständige Organ der betroffenen kantonalen Anstalt informieren die Ombudsstelle sowohl über beabsichtigte als auch über umgesetzte Massnahmen. § 17d * Gesche Kündigung seitens des Kantons 1 Über eine bevorstehende Kündigung müssen die Betroffenen rechtzeitig informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 2 … * 3 … * § 10a * Vorsorgliche Massnahmen
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153.53 - Informatikverordnung (ITV)
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zugewiesene Kantonsanwendungen. § 27 Informatikboard 1 Das Informatikboard setzt sich zusammen aus: a) der Amtsleitung des AIO (Vorsitz) und b) den Informatikbeauftragten der Direktionen, der Staatskanzlei Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die bzw. der Vorsitzende. § 32 Informatikbeauftragte 1 Die Informatikbeauftragten der Direktionen, der Staatskanzlei, des Ober gerichts und des Verwaltungsgerichts sind; q) Erarbeitung von Controllingberichten zum Anwendungsportfolio zu sammen mit den Informatikbeauftragten sowie von Controllingberich ten zum ITProjektportfolio; r) Erarbeitung des Controllingberichts
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153.1 - Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG)
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zur unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung gehören, hat der Regierungsrat Anspruch auf Information und verfügt über ein Weisungsrecht. 3 Alle Entscheide gehen vom Regierungsrat aus. Er entscheidet verpflich tet, dem stellvertretenden Mitglied des Regierungsrats unverzüglich die nö tigen Informationen weiterzugeben. * 2 153.1 § 4 Staatskanzlei 1 Die Staatskanzlei steht unter der Leitung des La
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153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
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Ämter: 1. Direktionssekretariat (FDS); 2. Personalamt (PA); 3. Finanzverwaltung (KFV); 4. Amt für Informatik und Organisation (AIO); 5. Steuerverwaltung (STV). 2 Administrativ zugeordnet ist der Finanzdirektion
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Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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gen Interessen des Betroffenen entgegenstehen. 5.5. Information der Öffentlichkeit § 95 Allgemeine Informationspflicht 1 Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und ak tuell den Leitenden Oberstaatsanwalt. § 69 Informationstechnologie 1 Der Regierungsrat stellt die genügende Ausstattung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft mit Informatik und Mitteln der Telekommunikation si 161.1 5.3. Informationsaustausch im Rahmen des Rahmenbeschlusses über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen mit Schengen Staaten § 92 1 Der vereinfachte Informationsaustausch mit Schengen
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Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
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diese Zeitperiode insgesamt kein positiver Arbeitszeitsaldo abgerechnet werden. 5 Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall, Ferien, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder bezahltem Urlaub werden für die
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215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
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Sind Grundstücke nicht auf den Namen der jetzigen Eigentümer im Hypo thekenbuch eingetragen, z.B. infolge Erbgangs, so hat der Bereinigungsbe amte die Beteiligten zur Veranlassung der erforderlichen Üb übernommenes Recht be streitet, dieser Eigentümer als Kläger aufzutreten hat. 2 Handelt es sich um eine infolge Anmeldung in das Bereinigungsheft auf genommene Ansprache, oder weicht eine Anmeldung von einer
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Verordnung über die amtliche Vermessung
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t: die Eintragung von Grenzmu- tationen im Grundbuch. § 17 Nachführungsfristen 1 Daten der Informationsebenen Fixpunkte und Liegenschaften sind sofort, jene der übrigen Ebenen nach Bedarf, spätestens aber