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721.61 - Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (V GNU)
Ge­ suchs öffentlich aufgelegt werden, wobei sie das Interesse der Öffentlichkeit an umfassender Information gegenüber dem Interesse der Gesuchstellenden an der Geheimhaltung abwägt. § 4 Geologische Begl
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
bei Konkordaten umfasst 1. das Recht, vom Regierungsrat über den Gang der Verhandlungen stän­ dig informiert zu werden; 2. das Recht, vom Regierungsrat vor wichtigen Verhandlungen und Ent­ scheiden angehört
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung)
Arbeits­ leistung regelmässig ganz oder teilweise an einem auswärtigen, mit der kantonalen Informatikstruktur vernetzten Arbeitsort erbringen. 3 Nicht als Telearbeit gelten der gelegentliche Fernzugriff Gerichts­ oder kantonalen Schuleinheit bzw. das zuständige Organ der betroffenen kantonalen Anstalt informieren die Ombudsstelle sowohl über beabsichtigte als auch über umgesetzte Massnahmen. § 17d * Gesche Kündigung seitens des Kantons 1 Über eine bevorstehende Kündigung müssen die Betroffenen rechtzeitig informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 2 … * 3 … * § 10a * Vorsorgliche Massnahmen
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
zugewiesene Kantonsanwendungen. § 27 Informatikboard 1 Das Informatikboard setzt sich zusammen aus: a) der Amtsleitung des AIO (Vorsitz) und b) den Informatikbeauftragten der Direktionen, der Staatskanzlei Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die bzw. der Vorsitzende. § 32 Informatikbeauftragte 1 Die Informatikbeauftragten der Direktionen, der Staatskanzlei, des Ober­ gerichts und des Verwaltungsgerichts sind; q) Erarbeitung von Controllingberichten zum Anwendungsportfolio zu­ sammen mit den Informatikbeauftragten sowie von Controllingberich­ ten zum IT­Projektportfolio; r) Erarbeitung des Controllingberichts
153.1 - Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG)
zur unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung gehören, hat der Regierungsrat Anspruch auf Information und verfügt über ein Weisungsrecht. 3 Alle Entscheide gehen vom Regierungsrat aus. Er entscheidet verpflich­ tet, dem stellvertretenden Mitglied des Regierungsrats unverzüglich die nö­ tigen Informationen weiterzugeben. * 2 153.1 § 4 Staatskanzlei 1 Die Staatskanzlei steht unter der Leitung des La
153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
Ämter: 1. Direktionssekretariat (FDS); 2. Personalamt (PA); 3. Finanzverwaltung (KFV); 4. Amt für Informatik und Organisation (AIO); 5. Steuerverwaltung (STV). 2 Administrativ zugeordnet ist der Finanzdirektion
Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
gen Interessen des Betroffenen entgegenstehen. 5.5. Information der Öffentlichkeit § 95 Allgemeine Informationspflicht 1 Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und ak­ tuell den Leitenden Oberstaatsanwalt. § 69 Informationstechnologie 1 Der Regierungsrat stellt die genügende Ausstattung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft mit Informatik und Mitteln der Telekommunikation si­ 161.1 5.3. Informationsaustausch im Rahmen des Rahmenbeschlusses über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen mit Schengen­ Staaten § 92 1 Der vereinfachte Informationsaustausch mit Schengen
Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
diese Zeitperiode insgesamt kein positiver Arbeitszeitsaldo abgerechnet werden. 5 Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall, Ferien, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder bezahltem Urlaub werden für die
215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
Sind Grundstücke nicht auf den Namen der jetzigen Eigentümer im Hypo­ thekenbuch eingetragen, z.B. infolge Erbgangs, so hat der Bereinigungsbe­ amte die Beteiligten zur Veranlassung der erforderlichen Üb übernommenes Recht be­ streitet, dieser Eigentümer als Kläger aufzutreten hat. 2 Handelt es sich um eine infolge Anmeldung in das Bereinigungsheft auf­ genommene Ansprache, oder weicht eine Anmeldung von einer
Verordnung über die amtliche Vermessung
t: die Eintragung von Grenzmu- tationen im Grundbuch. § 17 Nachführungsfristen 1 Daten der Informationsebenen Fixpunkte und Liegenschaften sind sofort, jene der übrigen Ebenen nach Bedarf, spätestens aber

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