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Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
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Kanton Zug 413.12 Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren) Vom 19. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2018) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons
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215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
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ch zur Abrundung landwirtschaftlicher Betrie be zum Gegenstand haben; c) für Eintragungen, die infolge einer Regulierung der Kantonsgrenzen notwendig sind; d) für Pfandrechtserrichtungen und Anmerkungen
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Verordnung über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
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gesuchstellende Partei der Verhandlung ohne genügende Ent- schuldigung fern, so wird das Verfahren infolge Rückzugs am Protokoll ab- geschrieben. 2 Bleibt die gesuchgegnerische Partei ohne genügende Ents
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512.1 - Polizeigesetz
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cht Beschwerde eingereicht werden. § 10d * Vertrauliche Quellen 1 Zur Informationsbeschaffung kann die Polizei von Informantinnen und In formanten oder von Vertrauenspersonen unter Zusicherung der Ve die Information ernsthaft gefährdet; 20 512.1 e) die Information ist nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich; f) es handelt sich um Journaleintragungen. § 38c * Informationspflicht – E ist; b) oder die Information den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. 2 Sie hält den Grund für die Einschränkung der Informationspflicht gemäss Abs. 1
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Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
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en ist. 4. Information, Auflageverfahren, Rechtsschutz § 20 Information der Bevölkerung 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden informieren die Bevölkerung über die Notwendigkeit des Natur- und Landsc
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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung)
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an die Volkswirtschaftsdirektion für die Genehmigung der Rechnung der Zuger Techniker und Informatikschule (§ 6 Abs. 1 Ziff. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 4) und Beratungszentrum Schluechthof (LBBZ). * 3 Er beteiligt sich an der Zuger Techniker und Informatikschule und am Fachhochschulinstitut für Finanzdienstleistungen Zug. 4 Er kann mit einfachem Kanton 19963); d) Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an der Zu ger Techniker und Informatikschule vom 19. Dezember 19914); e) Kantonsratsbeschluss betreffend Führung einer SchreinerTechniker
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Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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Kantonsschule Zug. § 2 Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs stand gemäss Zeugnis und Zwischenbericht. 2 Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten
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Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug
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Schul- stunden versäumt werden, mitzuteilen. 1) BGS 414.11 GS 30, 507 1 414.163 2 Ab dem dritten Tag informiert die Schülerin oder der Schüler die Klassen- lehrperson. § 4 Begründung und Unterschriften 1 Un Bestätigung unab- hängiger Dritter (z.B. Arztzeugnis, amtliche Bescheinigung) beigebracht werden. Zudem informiert die Klassenlehrperson die zuständige Rektorin oder den zuständigen Rektor. 3 Absenzen bei Nachprüfungen gründen und für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen. 2. Unvoraussehbare Absenzen § 3 Information 1 Die Schülerin oder der Schüler beauftragt eine Klassenkameradin oder einen Klassenkameraden,
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Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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belasten und werden nach Aufwand verrechnet. Als ausserordentliche Kontrollen gelten solche, die infolge einer Widerhandlung gegen die einschlägigen Vorschriften vorgenommen werden oder Kontrol- len, zu
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Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (V ChemG)
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Kanton Zug 816.1 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (V ChemG) Vom 15. September 2009 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 32