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Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
Kanton Zug 413.12 Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren) Vom 19. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2018) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons
215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
ch zur Abrundung landwirtschaftlicher Betrie­ be zum Gegenstand haben; c) für Eintragungen, die infolge einer Regulierung der Kantonsgrenzen notwendig sind; d) für Pfandrechtserrichtungen und Anmerkungen
Verordnung über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
gesuchstellende Partei der Verhandlung ohne genügende Ent- schuldigung fern, so wird das Verfahren infolge Rückzugs am Protokoll ab- geschrieben. 2 Bleibt die gesuchgegnerische Partei ohne genügende Ents
512.1 - Polizeigesetz
cht Beschwerde eingereicht werden. § 10d * Vertrauliche Quellen 1 Zur Informationsbeschaffung kann die Polizei von Informantinnen und In­ formanten oder von Vertrauenspersonen unter Zusicherung der Ve die Information ernsthaft gefährdet; 20 512.1 e) die Information ist nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich; f) es handelt sich um Journaleintragungen. § 38c * Informationspflicht – E ist; b) oder die Information den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. 2 Sie hält den Grund für die Einschränkung der Informationspflicht gemäss Abs. 1
Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
en ist. 4. Information, Auflageverfahren, Rechtsschutz § 20 Information der Bevölkerung 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden informieren die Bevölkerung über die Notwendigkeit des Natur- und Landsc
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung)
an die Volkswirtschaftsdirektion für die Genehmigung der Rechnung der Zuger Techniker­ und Informatikschule (§ 6 Abs. 1 Ziff. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 4) und Beratungszentrum Schluechthof (LBBZ). * 3 Er beteiligt sich an der Zuger Techniker­ und Informatikschule und am Fachhochschulinstitut für Finanzdienstleistungen Zug. 4 Er kann mit einfachem Kanton 19963); d) Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an der Zu­ ger Techniker­ und Informatikschule vom 19. Dezember 19914); e) Kantonsratsbeschluss betreffend Führung einer Schreiner­Techniker­
Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
Kantonsschule Zug. § 2 Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs­ stand gemäss Zeugnis und Zwischenbericht. 2 Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten
Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug
Schul- stunden versäumt werden, mitzuteilen. 1) BGS 414.11 GS 30, 507 1 414.163 2 Ab dem dritten Tag informiert die Schülerin oder der Schüler die Klassen- lehrperson. § 4 Begründung und Unterschriften 1 Un Bestätigung unab- hängiger Dritter (z.B. Arztzeugnis, amtliche Bescheinigung) beigebracht werden. Zudem informiert die Klassenlehrperson die zuständige Rektorin oder den zuständigen Rektor. 3 Absenzen bei Nachprüfungen gründen und für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen. 2. Unvoraussehbare Absenzen § 3 Information 1 Die Schülerin oder der Schüler beauftragt eine Klassenkameradin oder einen Klassenkameraden,
Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
belasten und werden nach Aufwand verrechnet. Als ausserordentliche Kontrollen gelten solche, die infolge einer Widerhandlung gegen die einschlägigen Vorschriften vorgenommen werden oder Kontrol- len, zu
Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (V ChemG)
Kanton Zug 816.1 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (V ChemG) Vom 15. September 2009 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 32

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