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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
weitere Unterlagen einfordern. § 21 Vertretung 1 Bei Abwesenheit der selbstständig tätigen Person infolge Ferien, Krank­ heit und dergleichen muss eine Stellvertretung durch eine Person gewährleistet sein
Spitalgesetz
Kanton Zug 826.11 Spitalgesetz Vom 29. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: 1. Allgemeines § 1 Zweck 1 Die
823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
Erziehungsverantwortlichen, den Schulen und weiteren Institutionen, die im Gesundheitswesen Informationsarbeit leisten, wird die Primärprävention zu einer Gesundheitsförderung, insbesondere für Jugendliche
Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV)
Zusatzleistungen 1 Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten für die Hilfe- und Betreuungsleis- tungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine KVG-Leistungen darstellen. 2 Die
Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung
Steuerperioden gemäss § 6 Abs. 2 und § 6ter Abs. 1, f) Ausbildung gemäss § 7bis. 3. Verfahren § 8 Information 1 Die Ausgleichskasse und die Gemeindestellen für Krankenversicherung sorgen zusammen mit den
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
der Aus­ gleichskasse Zug übertragenen Aufgaben aus diesem Gesetz wahr. § 10 Information 1 Die Ausgleichskasse Zug informiert mögliche Anspruchsberechtigte in angemessener Weise. Sie orientiert die Bevölkerung
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)
stelle ist für die administrative Abwicklung zuständig. Sie gewährleistet insbesondere den Informationsfluss von den Versicherern zu den Gemeinden, wickelt die Zahlungen ab und führt die Liste der Ver­
Reglement der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt
Protokoll; b) hat in den Sitzungen der Kommission eine beratende Funktion; c) sorgt für die fachliche Information der Mitglieder der Kommission; d) veranlasst Kontrollen bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in der Kommission; e) rekrutiert und organisiert die Expertinnen und Experten; f) holt die nötigen Informationen und Unterlagen beim Bund und Kanton. 3 Die Expertinnen und Experten a) schliessen mit der Kommission
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
hlungen vor. § 5 Information 1 Die Familienausgleichskasse Zug sorgt für eine angemessene Information der Anspruchsberechtigten. 2 Sie sorgt ebenfalls für eine angemessene Information der anderen im Kanton
Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
Diensten gehören die Geschäftskontrolle, das Sekretariat der Amtsleitung und bei Bedarf eine für die Informatik verantwortliche Fachperson. 4 Der Jugendanwältin bzw. dem Jugendanwalt sind zudem Sozialarbeiterin- gewährleistet die Orientierung der Öffentlichkeit. 3 161.3 2 Zuständig für die Art und den Inhalt der Information sind die verfahrens- leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte. Die Leitenden Staatsanwäl-

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