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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
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weitere Unterlagen einfordern. § 21 Vertretung 1 Bei Abwesenheit der selbstständig tätigen Person infolge Ferien, Krank heit und dergleichen muss eine Stellvertretung durch eine Person gewährleistet sein
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Spitalgesetz
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Kanton Zug 826.11 Spitalgesetz Vom 29. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: 1. Allgemeines § 1 Zweck 1 Die
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823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
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Erziehungsverantwortlichen, den Schulen und weiteren Institutionen, die im Gesundheitswesen Informationsarbeit leisten, wird die Primärprävention zu einer Gesundheitsförderung, insbesondere für Jugendliche
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Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV)
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Zusatzleistungen 1 Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten für die Hilfe- und Betreuungsleis- tungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine KVG-Leistungen darstellen. 2 Die
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Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung
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Steuerperioden gemäss § 6 Abs. 2 und § 6ter Abs. 1, f) Ausbildung gemäss § 7bis. 3. Verfahren § 8 Information 1 Die Ausgleichskasse und die Gemeindestellen für Krankenversicherung sorgen zusammen mit den
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
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der Aus gleichskasse Zug übertragenen Aufgaben aus diesem Gesetz wahr. § 10 Information 1 Die Ausgleichskasse Zug informiert mögliche Anspruchsberechtigte in angemessener Weise. Sie orientiert die Bevölkerung
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)
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stelle ist für die administrative Abwicklung zuständig. Sie gewährleistet insbesondere den Informationsfluss von den Versicherern zu den Gemeinden, wickelt die Zahlungen ab und führt die Liste der Ver
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Reglement der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt
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Protokoll; b) hat in den Sitzungen der Kommission eine beratende Funktion; c) sorgt für die fachliche Information der Mitglieder der Kommission; d) veranlasst Kontrollen bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in der Kommission; e) rekrutiert und organisiert die Expertinnen und Experten; f) holt die nötigen Informationen und Unterlagen beim Bund und Kanton. 3 Die Expertinnen und Experten a) schliessen mit der Kommission
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
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hlungen vor. § 5 Information 1 Die Familienausgleichskasse Zug sorgt für eine angemessene Information der Anspruchsberechtigten. 2 Sie sorgt ebenfalls für eine angemessene Information der anderen im Kanton
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Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
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Diensten gehören die Geschäftskontrolle, das Sekretariat der Amtsleitung und bei Bedarf eine für die Informatik verantwortliche Fachperson. 4 Der Jugendanwältin bzw. dem Jugendanwalt sind zudem Sozialarbeiterin- gewährleistet die Orientierung der Öffentlichkeit. 3 161.3 2 Zuständig für die Art und den Inhalt der Information sind die verfahrens- leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte. Die Leitenden Staatsanwäl-