Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

8440 Inhalte gefunden
Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Kanton Zug 212.31 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Vom 19. April 2004 (Stand 10. September 2005) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren:
Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
9 Beschwerden betreffend Informationsrechte 1 Die Aufsichtsbehörde beurteilt als Beschwerdeinstanz Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen gemäss Art. 65a (Transparenz)
Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafanstalt Bostadel
- heiten. § 17 Neueinreihung (§ 7 Lohngesetz) 1 Hat sich infolge Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisations- einheit oder infolge einer Funktionsveränderung der Schwierigkeitsgrad ei- ner
Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Kanton Zug 212.313 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom 16. September 2005 (Stand 1. Januar 2006) Der Konkorda
Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
Kanton Zug 414.153.1 Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug Vom 14. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2009) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und d
Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
Angehörige der Fachhochschule sind Mitarbeitende und Studierende. 2 Sie haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung. 3 Der Fachhochschulrat regelt die stufengerechte Mitwirkung von Mitarbei- tenden
Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
Kanton Zug 411.3 Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR) Vom 15. Februar 1995 (Stand 1. August 2007) Die Schweizerische Konferenz der
Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
17quinquies * Zusätzliche Leistung im Berufsfeld Kommunikation und Information 1 Die zusätzliche Leistung im Berufsfeld Kommunikation und Information sind ein Vorstudienpraktikum beziehungsweise ein Fremdspra rufsfelder oder Studiengänge in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Päda- gogik, Kommunikation und Information (Angewandte Linguistik), Gestal- tung und Kunst, Musik und Theater sowie Angewandte Psychologie
Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
oder schwerwiegend gegen die Ordnung der entsprechenden Hochschule verstos- sen haben. Art. 20 Information und Mitwirkung 1 Die Studierenden sind durch ihre Hochschule über Fragen der Aus- und Weiterbildung ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in allen Funktionen und in allen Gremien an. Art. 23 Information und Mitwirkung 1 Die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz sind in ihrem Auf
Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat die Prüfungskommission umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. 2 Wer eine andere Prüfung, einen Qualifikationsschritt hat die verant- wortliche Dozentin oder den verantwortlichen Dozenten des Moduls umge- hend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Art. 27 Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide im Zu fest, c) entscheidet sie oder er über das Bestehen des Moduls und d) ist sie oder er für die Informationen der Studierenden gemäss Art. 12 Abs. 2 verantwortlich. Art. 9 Prüfungskommission 1 Das Rektorat

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch