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Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
Konkordatskanto- nen. * Art. 4 Information der Öffentlichkeit 1 Die Teilschulen sind in koordinierender Absprache in der Direktionskonfe- renz verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über die eintretenden Studierenden der betroffenen Teilschule werden über die Notwendigkeit einer Umteilung informiert und zu einem frei- willigen Wechsel aufgefordert. b) Melden sich nicht genügend Freiwillige, werden die Aufnah- mevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren. * 2 Sie sorgen für eine angemessene Information der Abgeberschulen. * Art. 5 Anmeldung 1 Die Anmeldung zum PHZ-Studium ist an diejenige Teilschule
Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
Kanton Zug 414.363 Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen) Vom 2. September
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
fest und publiziert sie in allen Konkordatskantonen. Art. 4 Information der Öffentlichkeit 1 Die Direktion ist verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über die Aufnahmevoraussetzungen und das eintretenden Studierenden der betroffenen Teilschule werden über die Notwendigkeit einer Umteilung informiert und zu einem frei- willigen Wechsel aufgefordert. b) Melden sich nicht genügend Freiwillige, werden das Aufnahmeverfahren. 2 Sie sorgt für eine angemessene Information der Abgeberschulen. Art. 5 Anmeldung 1 Die Anmeldung zum PHZ-Studium ist an die Direktion zu richten. 2 Die Anmeldung erfolgt mit dem
Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH)
Kanton Zug 414.376 Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH) Vom 18. Juni 2004 (Stand 16. Mai 2009) Der Konkordatsrat der Päd
Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung)
regeln. 3 Die Studierendenorganisationen der Teilschulen bilden eine gemeinsame Konferenz. § 4 Information und Mitwirkung der Studierenden 1 Die Studierenden sind durch ihre Teilschule über Fragen der Aus-
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
oder Musik, Schwerpunktfach. 1) In der 3. Klasse fliessen die Leistungen im obligatorischen Fach Informatik entweder in die Note im Schwerpunktfach oder in die Mathematiknote ein. Die Einzelheiten werden Beginn des Schuljahres geregelt. 2) Im Übergangskurs fliessen die Leistungen im obligatorischen Fach Informatik entweder in die Note im Schwerpunktfach oder in die Mathematiknote ein. Die Einzelheiten werden Schuljahres geregelt. 3) In der 4. Klasse fliessen die Leistungsbewertungen im obligatorischen Fach Informatik in die Note des Faches Mathematik ein. 2 414.13 g) 6. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
Kanton Zug 153.3 Delegationsverordnung (DelV) Vom 28. November 2017 (Stand 23. Februar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsver
Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
das In­ krafttreten des Konkordates oder die darauf gestützten Vereinbarungen. 3 Der Depositar informiert den Bund gemäss Artikel 48 Abs. 3 der Bundes­ verfassung über das Konkordat sowie die darauf gestützten Vollzug dieses Konkordates und die Poli­ zei­ Zusammenarbeit in der Zentralschweiz, sowie die Information der Öffentlichkeit; 4 Die ZPDK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberechtig­ ten Amtshilfe 1 Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Un­ terlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um die Erfüllung von Aufgaben handelt, die sich aus diesem
Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV)
861.5 3) BGS 861.52 2 861.512 § 7 Aufsicht 1 Die zuständige Direktion trägt durch Austausch und Information dazu bei, dass sich die Qualität und Organisation der Einrichtungen gemäss den aktu- ellen fachlichen Kann das Gesuch um individuelle Kostenübernahmegarantie für den Auf- enthalt in einer Einrichtung infolge zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Eintritt gestellt werden, so ist die nachträgliche Gesuchseinreichung
Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (VGB)
3 Die Informationsstelle bzw. die Verfahrensleitung kann die Einsichtnahme nur teilweise gewähren oder von Auflagen abhängig machen. 4 Für die durch die Einsichtnahme erhaltenen Informationen besteht (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. Au- gust 20101), beschliesst: 1. Informationsstellen § 1 1 Es bestehen folgende Informationsstellen der Zivil- und Strafrechtspflege: a) die Medienstelle der Strafver betreffend die Zivil- und Strafrechtspflege. 2 Anfragen sind an die zuständige Informationsstelle zu richten. 3 Die Informationsstelle kann die Anfrage an das in der Sache zuständige Organ der Zivil- und Str

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