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Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
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tungen im obligatorischen Fach Informatik in die Note des Schwerpunktfaches ein. 2) Im Übergangskurs fliessen die Leistungsbewertungen im obligatorischen Fach Informatik in die Note des Schwerpunktfaches hes ein. 3) In der 4. Klasse fliessen die Leistungsbewertungen im obligatorischen Fach Informatik in die Note des Faches Mathematik ein. 3 414.130.1 9. Geografie 10. Wirtschaft und Recht 11. Bildnerisches
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Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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Schlussbestimmungen * Art. 14 Information des Bundes 1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizei- direktorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das Konkordat in Kraft zu lassen ist. Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD 1 Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Bei- tritt, die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz gleichen Geschlechts am gan- zen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten. 3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sport- veranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen
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Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
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onsplans j) Definition der Zusammensetzung und Führung des IKKS k) Sicherstellung des dauernden Informationsaustausches mit dem Ein satzkanton oder den Einsatzkantonen l) Orientierung der Mitglieder der KKPKS
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Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
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te Sicherheit geboten ist. Art. 11 1 Die Konzessionärin haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder Betriebes der Wasserkraftanlage an der Gesundheit oder dem Eigentum Dritter oder am
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Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
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Kanton Zug 811.15 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Vom 1. Juni 2003 (Stand 7. Juli 2004) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug v
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Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze
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Sache des Anschlussnehmers. Dieser hat auch allfällige Reklamationen oder Forderungen Dritter, die infolge Erstellung oder Unterhalt seiner Zulei- tung erhoben werden, in eigenen Kosten zu erledigen. § 13 darf erst erteilt werden, wenn die notwendigen Anlagen als richtig befunden werden. § 14 1 Wenn infolge von Reinigungsarbeiten, Reparaturen oder Ergänzungsarbei- ten an den Hauptleitungen die Zuleitung
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Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (Steuerungs-Verordnung)
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der Berichterstattung zu den Leistungsaufträgen und der Jahres- rechnung. 3 Die Jahresberichte informieren pro Leistungsauftrag über die Zielerrei- chung und allfällige Zielabweichungen. Die Ämter dokumentieren überarbeitet werden, sofern sich die Grundlagen wesentlich ver- ändert haben. 2 Der Regierungsrat informiert regelmässig intern und extern über die Stra- tegie. 3 Die Staatskanzlei koordiniert die Erarbeitung überarbeitet werden, sofern sich die Grundlagen wesentlich verändert haben. 2 Der Regierungsrat informiert intern und extern über die Legislaturziele und legt diese dem Kantonsrat im November, vor Beginn
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Verordnung zum Schulgesetz
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Privatschulung; c) überprüft die Lehrberechtigung der Lehrpersonen; 4 412.111 d) ist kantonale Informationsstelle bei Schuleintritten ausserkantonaler oder ausländischer Kinder; e) leitet das Übertrittsverfahren en von gesetzlichen Bestimmungen; c) die Begleitung und die Auswertung des Versuchs; d) * die Information der Erziehungsberechtigten und die Zusammenarbeit mit ihnen; e) Kostenvoranschlag; f) die Bedeutung der Lehr und Fachpersonen sowie der Schulbehörden während der obligatorischen Schulzeit; d) * Information von Erziehungsberechtigten, Lehr und Fachpersonen, Fachstellen und Schulbehörden. e) * … f) *
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Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
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bezeichnen die Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. 2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Information der Vereinbarungskantone, b) Koordination, c) Regelung von Verfahrensfragen, d) Einsichtnahme und
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Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung)
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Löschung eines DNA-Profils zuständig ist. § 6 Löschung von Daten ausserhalb des DNA-Profil- Informationssystems 1 Werden Personendaten und DNA-Profile von Personen nicht in das DNA- Profil-Informationssystem