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Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
c) Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons d) Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung analog. 14 861.52 2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungs- abgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31. 3. 2008 neue Gesuche Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusam- men. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfah- rungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen auf-
Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
14 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause 1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Un- fall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen
Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Gebührenreglement des ZEBA)
Kanton Zug 732.26 Reglement über die Gebühren für Siedlungs­ und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Gebührenreglement des ZEBA) Vom 11. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2
442.1-1-1.de.pdf
j’ai connaissance d’un complot nuisible à l’Etat, que ce soit dans mon Dio- cèse ou ailleurs, j’en informerai le Gouvernement.» 442.1 destens während vier Jahren mit Eifer und Klugheit versehen haben oder
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeile- gungsverfahren einleiten. Art. 33 Informelles Vorverfahren 1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsi- dent der kann eine auf dem Gebiet der Me- diation besonders befähigte Person beigezogen werden. 3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so aus Trägerkantonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen. Art. 24 Informationsaustausch 1 Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die er- brachten Leistungen
Microsoft Word - 531.14-A1.doc
Institutionen und Einzelpersonen, Aufnahme und Betreuung von auswärtigen Personen) (Spitex) Informationsstelle einrichten Orientierung des Katastrophenstabes über mögliche Probleme bei Auslösung des Allgemeinen aktuellen Wetterdaten Kontrolle der Rückmeldungen von den Gemeinde- Feuerwehren, ev. Nachaufgebote Informationsstelle einrichten Weitergabe der "WARNUNG" an kantonale Institutionen gem. Liste weitere Massnahmen Aufgebot Chemiestab auslösen bei Bedarf: Einrücken ELZ Zupo Auftrag an ELZ Zupo Analyse der Lage Information der Gemeinden über Entwicklung der Lage Kommandogruppe ZSO Kanton Aufgebot TF Gruppe Jodtabletten
531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
Kanton Zug 531.11 Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes übe
Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
Lotterie- und Wettunternehmen verpflichten, überall wo ihre Lotterien oder Wetten angeboten werden, Informationen über die Spielsucht, deren Prävention und Behandlungsmöglichkeiten zu- gänglich zu machen. Wo zumutbar ist, können die Lotterie- und Wettunternehmen verpflichtet werden anzugeben, wo diese Informationen angefordert werden können. Art. 18 Spielsuchtabgabe 1 Die Lotterie- und Wettunternehmen leisten
Verordnung über die Schlichtungsbehörden
Obergericht kann Weisungen erteilen und die Verwendung bestimmter Formulare, Formatvorlagen oder Informatikanwendungen vorschreiben. § 5 Form der Urkunden 1 Die Urkunden der Schlichtungsbehörden Arbeitsrecht und Würde des Amts entsprechenden Verhandlungsraum; b) einen Arbeitsplatz mit der notwendigen Informationstechnologie (PC, Drucker, Internetanschluss etc.); c) Möglichkeiten zur sicheren Aktenablage und Arc
Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühle- bachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.) 2) Protok

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