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Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
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c) Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons d) Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung analog. 14 861.52 2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungs- abgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31. 3. 2008 neue Gesuche Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusam- men. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfah- rungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen auf-
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Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
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14 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause 1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Un- fall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen
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Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Gebührenreglement des ZEBA)
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Kanton Zug 732.26 Reglement über die Gebühren für Siedlungs und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Gebührenreglement des ZEBA) Vom 11. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2
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442.1-1-1.de.pdf
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j’ai connaissance d’un complot nuisible à l’Etat, que ce soit dans mon Dio- cèse ou ailleurs, j’en informerai le Gouvernement.» 442.1 destens während vier Jahren mit Eifer und Klugheit versehen haben oder
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Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
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der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeile- gungsverfahren einleiten. Art. 33 Informelles Vorverfahren 1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsi- dent der kann eine auf dem Gebiet der Me- diation besonders befähigte Person beigezogen werden. 3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so aus Trägerkantonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen. Art. 24 Informationsaustausch 1 Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die er- brachten Leistungen
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Microsoft Word - 531.14-A1.doc
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Institutionen und Einzelpersonen, Aufnahme und Betreuung von auswärtigen Personen) (Spitex) Informationsstelle einrichten Orientierung des Katastrophenstabes über mögliche Probleme bei Auslösung des Allgemeinen aktuellen Wetterdaten Kontrolle der Rückmeldungen von den Gemeinde- Feuerwehren, ev. Nachaufgebote Informationsstelle einrichten Weitergabe der "WARNUNG" an kantonale Institutionen gem. Liste weitere Massnahmen Aufgebot Chemiestab auslösen bei Bedarf: Einrücken ELZ Zupo Auftrag an ELZ Zupo Analyse der Lage Information der Gemeinden über Entwicklung der Lage Kommandogruppe ZSO Kanton Aufgebot TF Gruppe Jodtabletten
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531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
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Kanton Zug 531.11 Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes übe
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Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
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Lotterie- und Wettunternehmen verpflichten, überall wo ihre Lotterien oder Wetten angeboten werden, Informationen über die Spielsucht, deren Prävention und Behandlungsmöglichkeiten zu- gänglich zu machen. Wo zumutbar ist, können die Lotterie- und Wettunternehmen verpflichtet werden anzugeben, wo diese Informationen angefordert werden können. Art. 18 Spielsuchtabgabe 1 Die Lotterie- und Wettunternehmen leisten
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Verordnung über die Schlichtungsbehörden
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Obergericht kann Weisungen erteilen und die Verwendung bestimmter Formulare, Formatvorlagen oder Informatikanwendungen vorschreiben. § 5 Form der Urkunden 1 Die Urkunden der Schlichtungsbehörden Arbeitsrecht und Würde des Amts entsprechenden Verhandlungsraum; b) einen Arbeitsplatz mit der notwendigen Informationstechnologie (PC, Drucker, Internetanschluss etc.); c) Möglichkeiten zur sicheren Aktenablage und Arc
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Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
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der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühle- bachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.) 2) Protok