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Promotionsordnung für die Fachmittelschule
3 Die Lernenden erhalten am Ende des ersten Semesters jedes Schuljahres ein Notenzeugnis mit informativem Charakter; es ist nicht promotionswirk- sam. Das Zeugnis enthält Angaben über die Leistungen in
Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
Kanton Zug 414.26 Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug Vom 26. September 2007 (Stand 1. Oktober 2007) Die Schulkommission der Fachmittelschule, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes ü
417.1 - Sportgesetz
Sportfachkurse und der Ausbildung der Leiterinnen und Leiter. 2 Auch ausserhalb von «Jugend und Sport» informiert und berät er Organi­ sationen, die für Kinder und Jugendliche Kurse durchführen. Er kann auch Nachwuchssportlerinnen und ­sport­ ler anerkennen. § 6 Erwachsenensport 1 Der Kanton unterstützt durch Information und Beratung Verbände, Verei­ ne und Institutionen, die sportliche Aktivitäten für Erwachsene betr. freiwilligen Schulsport; f) die Beratung von Nachwuchssportlerinnen und ­sportlern; g) die Information der Öffentlichkeit über das Sportangebot im Kanton. 3 Es erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit
Verordnung über die Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus
Kanton Zug 122.72 Verordnung über die Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus Vom 8. August 2000 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. a
Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
… § 5 * Identitätsabklärung und Aufnahme von Verlustmeldungen 1 Zugriffsberechtigt auf das Informationssystem Ausweisschriften (ISA), ausschliesslich für Identitätsabklärungen und für die Aufnahme von
Verordnung zur Erhaltung und Förderung der Hecken und Feldgehölze (Heckenverordnung)
führt ein Inventar der Hecken und Feldgehölze für das ganze Kantonsgebiet. Das Inventar dient der Information von Grundeigen- tümern, Besitzern und Behörden. § 7 Strafbestimmung 1 Wer dieser Verordnung zu
Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
dürfen nicht in die Falldatenbank aufgenom­ men werden. 3 Die Kommandantin oder der Kommandant informiert die Sicherheitsdirek­ tion jährlich über die geführten Arbeitskarteien. § 11 Hotelkontrolle 1 Die rmationen; c) unterstützt die Führung bei polizeilichen Ereignissen; d) dient der Polizei zur Information und Orientierungshilfe über ihre Ak­ tivitäten. 5 512.15 § 18 Eintragungen 1 Die im Journal erfassten den Geschäftsablauf; c) regelt den Aktengang und den polizeiinternen Postverkehr; d) enthält Informationen zum Aktenstand und zur Ablage über Personen und Fahrzeuge. 2 Die Geschäftskontrolle besteht aus
151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
Eid oder das Gelöbnis vor dem Amtsantritt an einer Kantonsratssitzung ab. 4 Kann ein Ratsmitglied infolge Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt an der dafür vorgesehenen Kantonsratssitzung nicht teilnehmen ung mit dem Einverständnis beider Ratsmitglieder deren Ge­ schäfte. 2 Sofern das Einverständnis infolge Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt nicht eingeholt werden kann und das Geschäft dringend ist,
Archivgesetz
verwenden sind. 3 Das Archiv berät die Organe bezüglich Organisation, Aufbewahrung, Si- cherung und Informatisierung der Unterlagen. 4 Die Organe sind gegenüber dem Archiv in archivischen Belangen aus- kunftspflichtig vom In- formationsträger. Dazu gehören auch alle Hilfsmittel, die für das Verständ- nis der Informationen und deren Nutzung nötig sind. 2 Archivwürdig sind Unterlagen, die rechtlich, administrativ, politisch Übergangs- und Schlussbestimmungen § 21 * Strafbestimmung 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich Informationen aus Archivgut be- kannt gibt, das der Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich
Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
Kanton Zug 151.2 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats * Vom 1. Februar 1990 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kanto

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